Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163107/5/Bi/Se

Linz, 18.12.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H P, S, vom 17. März 2008 gegen das Straf­erkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Grieskirchen vom 21. Februar 2008, VerkR96-9542-2007, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. 

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 30 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.1 VStG iVm §§ 103 Abs.1 Z1, 101 Abs.1 lit.d und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 150 Euro (30 Stunden EFS) verhängt, weil er in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Ge­schäfts­führer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und strafrechtlich Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin, der G Tgesellschaft mbH mit dem Sitz in 2353 G, I, des Sattelzugfahrzeuges Volvo    (A) samt Sattelanhänger M LL   (A) nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw die Ladung der genannten Fahrzeuge den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes (Über­breite von 3.12 m) entsprochen habe. Die Fahrzeuge seien am 27. September 2007 um 16.25 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Bezirk Gries­kir­chen, Oö, auf der Innkreisautobahn A8 bis zum Autobahnkontroll­platz Kematen am Innbach auf Höhe des Strkm 24.900 in Fahrtrichtung Wels-Graz von Herrn E Ö gelenkt bzw verwendet worden, wobei festgestellt worden sei, dass die gemäß § 101 Abs.5 KFG 1967 bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt worden seien, obwohl Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind.

Bescheid: Amt der Oö. Landesregierung vom 19.10. 2006, Zl. Serv-450.809/79-2006-Pej.

Nicht erfüllte Auflage in Oö: Begleitung des Transportes durch ein firmeneigenes Begleitfahrzeug (Stufe 1) bei Fahrten über 3m Breite, obwohl durch die Beladung mit einem Bagger die Breite 3,12 m betragen habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 15 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei nicht der verantwortliche Ge­schäfts­führer des Kz. . Die Behörde habe ihm auf seine Anfrage hin keine Kopie der Zulassungsbescheinigung als Beweis vorlegen können. Er bean­tragt Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass laut Anzeige am 27.9.2007 das Sattelzugfahrzeug   , zugelassen auf die G T GesmbH in G, mit dem Sattel­­anhänger   , zugelassen auf die L L-Verteilerzentrum GmbH in P, beanstandet wurde, weil der Transporter aufgrund der Bela­dung (1 Bagger) eine Breite von 3,12 m aufgewiesen habe, was mittels dienstlich zugewiesenen geeichtem Mess­band (ohne Abzug einer Verkehrsfehlergrenze) im Beisein des Lenkers E Ö festgestellt worden sei. Der Transport sei von keinem Begleitfahrzeug eskortiert worden, obwohl ein solches mit Bescheid des Landes­hauptmannes von Oö. vom 19. Oktober 2006, Serv-450.809/79-2006-Pej, vor­ge­schrieben wurde.

 

Gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 9. Oktober 2007 erhob der Bw frist­ge­recht Einspruch und machte einen Irrtum geltend, weil er nicht der verant­wortliche Geschäftsführer der G Tgesellschaft sei. Mit Schreiben vom 26. November 2007 führte er aus, er sei zwar handelsrechtlicher Geschäftsführer der G T GesmbH, aber auf diese sei kein Lkw  zugelassen.

 

Im Kraftfahrzeug-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres scheint auf, dass das Sattelzugfahrzeug , Volvo  T 6x2, Anmelde­datum 22.8.2005, Erstzulassungsdatum 10.11.2004, auf die G T­gesellschaft mbH, I in G zugelassen ist. Am 22.8. 2005 war dieses Kraftfahrzeug vom damaligen Zulassungsbesitzer, der H T GesmbH, I in G, abgemeldet worden.

Der Bw hat auf diese Mitteilung der Erstinstanz geltend gemacht, im Kraft­fahrzeug-Zentralregister stehe keine Firmenbuchnummer; diese müsste aus der Zulassungsbescheinigung ersichtlich sein.

Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis.

 

Bereits von der Erstinstanz wurde ein Firmenbuchauszug, Stichtag 8.10.2007, betreffend die G Tgesellschaft mbH eingeholt, aus der die FN  und als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw hervorgeht.

Dem Bw wurde mit Schreiben des UVS vom 6.6.2008 der Firmenbuchauszug und die Zulassungsbescheinigung für den Lkw  in Kopie übermittelt, worauf er mit Schreiben vom 13.6.2008 ausführte, er verstehe nicht, warum ihm die Behörde trotz seines oftmaligen Ersuchens keine Kopie des Zulassungsscheines zur Verfügung stellen habe können. Im Punkt A3 sei die Firmenbuchnummer, auf die das Fahrzeug zugelassen sei, ersichtlich. Auf die Fa. G FN , deren Geschäftsführer er sei, sei der Lkw mit diesem Kennzeichen nicht zugelassen. Aus dem Zulassungsschein des am 22.8.2005 auf die G Tgesellschaft mbH zugelassenen Sattelzugfahrzeuges geht die FN  hervor.

 

Mit Stichtag 16.6.2008 geht aus der Firmenbuchdatenbank für die G T­gesellschaft mbH, I in G, nunmehr FN , früher FN , hervor, dass diese am Vorfallstag, dem 27. September 2007 drei handelsrechtliche Geschäftsführer hatte, darunter den Bw (die Funktion des Bw als handelsrechtlicher Ge­schäftsführer, der seit 12.3.1999 selbständig vertre­ten hatte, und als Gesellschafter wurde laut Eintragung am 8.5.2008 beim LG Wiener Neustadt gelöscht – was auch erklärt, dass er am 13.6.2008 keinen Zugang mehr zu den Zulassungsscheinen hatte).

Die frühere, bei den Firmenbuchauszügen in Klammer gesetzte FN  sagt lediglich aus, dass die G Tgesellschaft mbH früher bei einem anderen Registergericht – wegen der historischen Adressen im Bundesland Salzburg vermutlich LG Salzburg – eingetragen war. In diese Zeit fällt die Zulassung des Sattelzugfahrzeuges  für die GesmbH mit Sitz in M. Die Änderung der FN ändert aber nichts an der Verantwortung des Bw als handels­recht­licher Geschäftsführer am Vorfallstag; der Bw hat insbesondere nie geltend gemacht, die handelsrechtlichen Geschäftsführer der GesmbH hätten damals eine Vereinbarung nach § 9 Abs.2 VStG getroffen – dass er jetzt nicht mehr handels­rechtlicher Geschäftsführer ist, ist für die Beurteilung des Tatvorwurfs vom 27.9. 2007 irrelevant. 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbe­scha­det allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschrif­ten dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen­en Verordnungen entspricht.

Gemäß § 101 Abs.1 lit.d KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn bei Bewilligungen gemäß Abs.5 2.Satz erteilte Auflagen eingehalten werden.

Laut Bescheidauflage ist ein mit dem genannten Sattelzugfahrzeug samt Sattel­an­hänger durchgeführter Transport über 3 m Breite nur mit einem firmeneigenen Begleitfahrzeug zulässig.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat  besteht kein Anlass für Zweifel an der am 27. September 2007, 16.25 Uhr, bei der Autobahnkontrollstelle Kematen am Innbach, km 24.900 der A8, FR Wels, von einem Beamten der Autobahnpolizei­inspektion Wels mittels Messband festgestellten Gesamtbreite von 3,12 m – ebensowenig hat der Bw bestritten, dass bei diesem Transport kein Begleitfahr­zeug vorhanden war.

Im Rahmen seiner Verantwortung als damaliger handelsrechtlicher Geschäfts­führer der Zulassungsbesitzerin ist der Bw damit seiner Verpflichtung zur Einhal­tung der Bescheidauflagen nicht nachgekommen, hat damit den ihm zur Last geleg­ten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die bestehende nicht getilgte Vormerkung aus dem Jahr 2004 berücksichtigt, wobei dem Bw der Milderungsgrund verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt. Die finanziellen Verhältnisse des Bw wurden - von diesem unwi­der­sprochen – geschätzt (1.200 Euro netto monatlich, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) und waren auch der Berufungsentscheidung zugrundezulegen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Ein Ansatz für eine Strafherabsetzung war nicht zu erblicken und wurde auch von Bw nicht geltendgemacht. Die verhängte Strafe entspricht den Bestimmungen des § 19 VStG und hält sowohl general- wie auch spezialpräventiven Überlegungen stand.  

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Bescheidauflage beim Transport nicht eingehalten – Bw = handelsrechtlicher Geschäftsführer am Vorfallstag -> Bestätigung

 

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