Linz, 22.12.2008
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dipl.HTL-Ing G R, L, vertreten durch RA Mag. H T, L, vom 9. September 2008 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 1. September 2008, S-13488/08-4, wegen Übertretung des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 18. November 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und weiterer Erhebungen samt Parteiengehör zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass im Schuldspruch die Worte "in Vorchdorf, A1 bei km 206.168," zu entfallen haben.
II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 16 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.
Rechtsgrundlage:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG
zu II.: § 64 VStG
Entscheidungsgründe:
Zu I.:
1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro (51 Stunden EFS) verhängt, weil die W & R Installation GmbH als Zulassungsbesitzerin des Lkw mit Schreiben der BH Gmunden vom 13. November 2007 aufgefordert worden war, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 24. September 2007 um 5.37 Uhr in Vorchdorf, A1 bei km 206.168, gelenkt habe, und er diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt habe, die die Auskunft erteilen hätte können, obwohl er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Firma verpflichtet gewesen wäre, diese Auskunft zu erteilen. Am 21. Jänner 2007 sei D F als Lenker bekanntgegeben worden, welcher aber im Einspruch angegeben habe, dass er zur Tatzeit Urlaub gehabt habe und nicht in Oberösterreich gewesen sei.
Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 8 Euro auferlegt.
2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 18. November 2008 wurde eine öffentliche mündlichen Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw und seines Rechtsvertreters RA Mag. T durchgeführt. Ein Vertreter der Erstinstanz ist nicht erschienen. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.
Aufgrund des Berufungsvorbringens wurde der vom Bw genannte in Tirol lebende ehemalige Mitarbeiter schriftlich nach seiner Darstellung gefragt und hat dieser eine Stellungnahme abgegeben, die dem Bw mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 zur Kenntnis gebracht und zu der er die Stellungnahme vom 22. Dezember 2008 abgegeben hat. Obwohl schriftlich darauf hingewiesen, hat der Bw eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung nicht verlangt.
3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe sich bei der Auskunftserteilung geirrt, weil normalerweise im Betrieb jeder Lenker sein Fahrzeug ausschließlich ihm zugewiesen erhalte und auch privat gefahrene Kilometer gesondert abgerechnet würden. Auch wenn der Lenker auf Urlaub sei, werde das Fahrzeug nicht von anderen Mitarbeitern verwendet, es bestehe ausschließliche Verfügungsgewalt. Er habe die Auskunft nach seinem damaligen Wissen erteilt. Hier sei das Fahrzeug aufgrund eines Notfalls von einem anderen Lenker verwendet worden, was sich aber erst später herausgestellt habe. Er habe kein Interesse, den Anspruch gegen den Lenker verjähren zu lassen und habe auch gleich am nächsten Tag nach der Zustellung der Aufforderung an ihn Auskunft erteilt. Gegen die Strafverfügung sei nur ein formloser Einspruch zur Fristenwahrung gemacht worden; es sei ihm aber noch nicht klar, wer der tatsächliche Lenker gewesen sei, weshalb er auch keinen Irrtum richtigstellen könne.
Das Unternehmen beschäftige 150 Angestellte und den Lenker herauszufinden sei ein enormer Zeitaufwand. Die Erstinstanz habe kein ordentliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, um die rechtzeitige Strafverfolgung des Lenkers zu gewährleisten. Er sei einem entschuldbaren Tatsachenirrtum unterlegen hinsichtlich des Zeitraumes der Bekanntgabe des Lenkers; dem Tatvorwurf mangle es an der subjektiven Tatseite. Er sei daher gerechtfertigt und entschuldigt. Mildernd sei zu berücksichtigen, dass er die Lenkerauskunft bereits einen Tag nach der Anfrage gegeben und so unverzüglich mitgewirkt habe; er beantragt daher den Ausspruch einer Ermahnung.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung sowie in der Folge weiterer Erhebungen (samt Wahrung des Parteiengehörs).
Der Bw schilderte den Vorfall so, dass er in Erfahrung gebracht habe, dass D F (F), dem der Lkw L-4279J zugewiesen gewesen sei und der damit auch nach W heimgefahren sei, damals auf einer Baustelle gearbeitet habe, die von der Firma S abgewickelt worden sei, dh die Urlaube seien dort eingetragen worden, nicht aber beim Bw. Im Betrieb in Linz befinde sich ein Schlüsselbrett, aus dem ersichtlich sei, welches Fahrzeug gerade da sei. F sei, wie im Nachhinein erhoben worden sei, tatsächlich auf Urlaub in Tirol gewesen, habe jedoch das Fahrzeug nicht, wie von ihm erwartet, bei der Firma abgestellt und den Schlüssel bei der Sekretärin abgegeben, sondern der Lkw sei mit angestecktem Schlüssel abgestellt gewesen. Als ein Notfall eingetreten sei, sei das Fahrzeug von einem nicht mehr zu eruierenden Lenker aus dem Betrieb des Bw verwendet worden. Nachträglich seien zwar die Arbeitsberichte des Vorfallstages eingesehen worden, aber darin sei kein Kennzeichen notiert. Es sei ihm bislang nicht gelungen, den tatsächlichen Lenker ausfindig zu machen. F sei nicht mehr beim Unternehmen beschäftigt.
Der vom Bw als Lenker genannte Zeuge F hatte im Einspruch gegen die Strafverfügung der BH Gmunden angegeben, er habe am Vorfallstag, dem 24. September 2007, Urlaub gehabt und sei zu Hause in Tirol gewesen; er wohnt in W. Er könne nicht sagen, wer der Lenker am 24. September 2007, 5.37 Uhr, gewesen sei.
Seitens des UVS wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 18. November 2008 der Zeuge F schriftlich kontaktiert und zum Vorbringen des Bw in der Berufungsverhandlung befragt, zumal als Lenkzeit der 24. September 2007, 5.37 Uhr Früh, und als Lenkort die A1 bei Vorchdorf, Fahrtrichtung Linz, aufschien. F gab schriftlich an, er habe in der 39. Kalenderwoche (Anm: dh vom 24. bis 30. September 2007) Urlaub gehabt und der 20. September 2007 sei sein letzter Arbeitstag im Unternehmen des Bw gewesen. Er habe an diesem Tag den Firmen-Lkw zurückgebracht und den Schlüssel einer blonden Sekretärin, deren Namen er nach mehr als einem Jahr nicht mehr wisse, übergeben. Er habe dann seine Wohnung in der Sandgasse geräumt und sei mit seinem Onkel in dessen Pkw heim nach Tirol gefahren. Er habe auf keinen Fall den Firmen-Lkw mit angestecktem Schlüssel einfach so stehenlassen. Am 24. September 2007 habe er das Firmenfahrzeug weder selbst noch es irgendjemandem überlassen gehabt. Er habe beim Unternehmen des Bw gekündigt, weil er bei der Tochterfirma S als Servicetechniker für das Gebiet Tirol eine Anstellung bekommen habe.
Mit Schreiben des UVS vom 2. Dezember 2008 wurde die Stellungnahme des Zeugen F dem Bw zu Handen seines Rechtsvertreters mit der Einladung zur Stellungnahme und zur Erklärung, ob er eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wünsche, zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2008 erklärte der Bw, er habe die vier in Frage kommenden blonden Sekretärinnen gefragt und keine könne sich erinnern, den Schlüssel für den Firmen-Lkw von F zurückerhalten zu haben. Seine Unkenntnis habe allein F zu verantworten. Er wisse nur, dass F zuletzt 5 Tage Urlaub gehabt habe, und legte auch dessen "Verdienstnachweis" vom September 2007 vor. Als Austrittsdatum ist der 30. September 2007, der Urlaubsverbrauch mit "5.00" angeführt. Eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung hat der Bw nicht verlangt; vielmehr hat er sich auf einen nicht vorwerfbaren schuldausschließenden Irrtum berufen.
In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines KFZ jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl VwGH 18.11.1992, 91/03/0294 ua).
Unbestritten steht fest, dass der Bw die von ihm mit Schreiben der BH Gmunden vom 13. November 2008 verlangte Lenkerauskunft für den Lkw für den 24. September 2007, 5.37 Uhr, nicht erteilt hat und sich in der Berufungsverhandlung darauf berufen hat, es sei ihm bis heute nicht möglich gewesen den Lenker zu eruieren, weil diesbezüglich keine Firmenunterlagen existieren. Grund dafür sei gewesen, dass F beim Zurückbringen des Fahrzeuges den Schlüssel nicht, wie es im Unternehmen vorgesehen wäre, abgegeben, sondern das Fahrzeug mit angestecktem Schlüssel einfach abgestellt habe. Keine der damals dort beschäftigten vier blonden Sekretärinnen könne sich erinnern, den Schlüssel von F erhalten zu haben, und wegen eines Notfalles sei der Pkw von wem auch immer gelenkt worden; in den Arbeitsberichten würden Lkw-Kennzeichen nicht eingetragen.
Er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer den Zeugen F zunächst als Lenker genannt, weil diesem das Firmenfahrzeug zugeteilt gewesen sei, er habe nicht gewusst, dass dieser am 24. September 2007 Urlaub gehabt habe; allerdings sei F auch mit dem Firmen-Lkw heim nach Tirol gefahren und seine Mitarbeiter könnten die Firmenfahrzeuge auch gegen Verrechnung von privat gefahrenen Kilometern benützen. Als ihm die Einspruchsangaben von F zur Kenntnis gelangt seien, wonach dieser Urlaub gehabt habe, habe er mangels Eruierbarkeit des Lenkers den Irrtum auch nicht richtigstellen können.
Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist die schriftliche Darlegung der Vorfälle durch den Zeugen F durchaus glaubhaft. Da F erst nach Konsumation des Urlaubes mit Ende September 2007 sein Arbeitsverhältnis beendet hatte, könnte der Lkw durchaus noch firmenintern auf ihn eingetragen gewesen sein. Da F jedoch nicht nur sein Arbeitsverhältnis beendet sondern auch die Wohnung in Linz geräumt hat, ist naheliegend, dass er vorher den Lkw beim seinem Arbeitgeber zurückgegeben hat. Wenn sich laut Bw keine der vier in Frage kommenden Sekretärinnen daran erinnern kann, vom Bw am 20. September 2007 den Lkw-Schlüssel erhalten zu haben, könnte das allerdings auf mangelnde Organisation im Unternehmen der GmbH hindeuten, da es an sich allgemein üblich ist, am letzten Arbeitstag sämtliche ausstehenden Angelegenheiten zu regeln; dazu gehört wohl auch die Entgegennahme von Aufzeichnungen über Privatfahrten mit dem Firmenfahrzeug und die Rückgabe des Fahrzeugschlüssels. Dass jemand an seinem letzen Arbeitstag ein Firmenfahrzeug mit angestecktem Schlüssel stehenlässt und davongeht, ist eher unwahrscheinlich.
Abgesehen davon war Grund für die Lenkeranfrage eine Radarmessung am 24. September 2007, 5.37 Uhr, wobei dem Bw auch mitgeteilt wurde, der Lkw sei zu dieser Zeit auf der A1 in Vorchdorf in Fahrtrichtung Linz gefahren. Notfälle, die eine Fahrt in Richtung Linz um diese frühe Zeit erfordern, dürften eher ungewöhnlich sein, sodass ein Eruieren des Lenkers bei einer halbwegs funktionierenden innerbetrieblichen Organisation und dem Willen dazu den Bw wohl nicht vor eine unlösbare Aufgabe stellen dürfte. Der Bw hätte auch einen Irrtum – der bei der Auskunftserteilung am 21. November 2007 nicht denkunmöglich ist, wenn er sich bei Auskunftserteilung am 21. November 2007 tatsächlich nur auf allgemeine Fahrzeugzuteilungen verlassen hat – jederzeit klarstellen können, speziell dann, wenn er in der ihm persönlich am 1. Februar 2008 zugestellten Strafverfügung der BH Gmunden erstmals davon erfuhr, dass seine Lenkerauskunft unzutreffend war. Um eine solche Klarstellung hat er sich aber offensichtlich in keiner Weise bemüht, sondern nur einen unbegründeten Einspruch über seinen Rechtsvertreter erhoben; in der Stellungnahme vom 14. Juli 2008 sind nur Schuldzuweisungen an den Zeugen F enthalten, die inhaltlich (selbst zugunsten des Bw) nicht überprüfbar sind, weshalb seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates nur die schriftliche Kontaktierung des Zeugen F erfolgen konnte. Dem Bw ist damit keine Glaubhaftmachung gänzlich mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG gelungen. Die Voraussetzungen des § 21 VStG liegen ebensowenig vor, weil von geringfügigem Verschulden keine Rede sein kann und die Übertretung zur Folge hatte, dass der Lenker bisher nicht ausgeforscht werden konnte.
Der Bw hat daher – mit Maßgabe der Spruchänderung, weil der Ort des Lenkens nicht zum Tatbestand gehört – den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten ohne jeden Zweifel als Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.
Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Der Bw weist eine einschlägige Vormerkung vom 19. November 2007 auf, die straferschwerend zu werten war, mildernd war kein Umstand. Der Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse durch die Erstinstanz hat der Bw nicht widersprochen, sodass sie auch im Rechtsmittelverfahren zugrundezulegen war (2.000 Euro netto monatlich, weder Sorgepflichten noch Vermögen). Ansätze für eine Strafherabsetzung, auch im Wege des § 20 VStG, finden sich damit nicht. Die verhängte Strafe liegt unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält general- sowie spezialpräventiven Überlegungen stand.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
zu II.:
Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
Lenkerauskunft unrichtig -> Irrtum nicht richtiggestellt -> Bestätigung