Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530833/7/Re/Sta VwSen-530834/7/Re/Sta

Linz, 17.12.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufungen der Berufungswerber   MMag. I und MMag. C T, S, L sowie  des F Z, S, L, vom 11. August 2008 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Juli 2008, Ge20-8245-53-2008, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gemäß 81 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Juli 2008, Ge20-8245-53-2008, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungs­verfahrens­gesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 356 Abs.1 und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem Bescheid vom 25. Juli 2008, Ge20-8245-53-2008, über Antrag der E I Gesellschaft mbH, L, R, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Erweiterung des "Parkplatz Süd" und 40 Pkw- sowie 42 Fahrrad-Stellplätze im Standort L, Gst. Nr. , der KG. R, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass durch die Änderung der Anlage bei Einhaltung der im Spruchteil I. vorgeschriebenen Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 GewO vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 GewO auf ein zumutbares Maß beschränkt würden.

 

Das Ermittlungsverfahren habe insbesondere ergeben, dass die anfallenden Oberflächenwässer zwar über Sickermulden letztlich aber über ein Retentionsbecken in den Ortskanal eingeleitet werden, was insbesondere dem Stand der Technik entspreche und eine Weiterleitung von Wässern in den Untergrund oder in grundwasserführende Schichten mit möglicher Beeinflussung des Grundwassers nicht zu erwarten sei. Einwendungen in Bezug auf Widmungsfragen könnten nicht berücksichtigt werden. Emissionen von einer Straße mit öffentlichem Verkehr könnten nicht der Betriebsanlage zugerechnet werden. Auch aktuelle Umgebungsschallmessungen haben ergeben, dass die derzeitige Ist-Situation nicht zum Nachteil verändert werde. Dies auch unter Heranziehung der ungünstigsten Stunde entsprechend dem schlüssigen Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei im Grunde der Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes aus rechtlicher Sicht nicht erforderlich.

 

Gegen diesen Bescheid haben die Anrainer MMag. I und MMag. C T, beide wohnhaft in L, S sowie F Z, S, L mit Schriftsatz vom  11. August 2008, der Post zur Beförderung übergeben am 14. August 2008 und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, der D weise Merkmale auf, zur Betriebsanlage der Firma E zu gehören, dies da die Firma E beabsichtige, ein Lager westlich des D auf den östlichen Teil des D zu verlegen und dies der Bezirkshauptmannschaft bekannt sei. Produktionsflächen seien von der Straße auf beiden Seiten frei zugänglich, es gäbe keine sichtbare Trennung. Der D würde an allen Stellen gekreuzt. Wegen einer Betriebserweiterung sei die Straße 2001 nach Osten verlegt worden. Die für die Anwohner sich ständig verschlechternde Gesamtsituation würde nicht berücksichtigt. Die Parkplätze würden immer mehr und ergeben sich tausende produktionsbedingte jährliche Fahrbewegungen. Auch Parkplätze nördlich der Bahnlinie seien in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen, weshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung weiterhin gefordert werde. Der Genehmigungsbescheid stütze sich auf Gutachten der Konsenswerberin, die 2001/2008 angefertigt worden seien. Aktuelle objektive Messungen mögen durchgeführt werden. Im Bescheid würde dargelegt, dass die neuen Parkplätze nur von Angestellten aus Verwaltung und Forschung genutzt würden. Geplant sei eine Änderung der Betriebsanlage mit Einbau eines Schweißroboters im Mehrschichtbetrieb. Dieser Antrag sei bereits ausgeführt und aus nicht nachvollziehbaren Gründen in diesem Verfahren nicht berücksichtigt. Es werde ersucht, die Nutzung der über 300 Parkplätze festzulegen, da ansonsten der neu zugenehmigende Parkplatz nur von Beschäftigten aus Verwaltung und Forschung genutzt werde. Durch das unvermeidliche Türen zuschlagen würden Anrainer aus der Tiefschlafphase geweckt werden und seien dies sich jede Nacht wiederholende Störungen der Lebensqualität. Beantragt werde die Festlegung der Belegung der Parkplätze für die Beschäftigten des Mehrschichtbetriebes ausschließlich an der der Wohnsiedlung entfernteren Parkplätzen und für alle Beschäftigten während der Nachtzeit ausschließlich die Parkplätze südlich der Bahnlinie.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm
§ 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20—8245-53-2008.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Unter Beachtung dieser dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Gesetzesbestimmungen ist nach Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde über den Antrag der E I Gesellschaft mbH vom 17. Juni 2008 um Änderung der Betriebsanlage im Standort L, R, durch Erweiterung des "Parkplatz Süd" nach Vorprüfung der Projektsunterlagen eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 23. Juli 2008 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt hat. In der Kundmachung vom 8. Juli 2008, Ge20-8245-53-2008, welche auch den Berufungswerbern zugestellt wurde, wurde auf die Bestimmungen des § 356 Abs.1 GewO 1994 und § 42 Abs.1 AVG unter Darstellung der Rechtsfolgen hingewiesen. Die Berufungswerber haben fristgemäß schriftliche Einwendungen der belangten Behörde übermittelt und an der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2008 nicht teilgenommen. In den wörtlich und inhaltlich identen Einwendungen bringen die Berufungswerber vor, es besitze fast jedes Einfamilienhaus im Wohngebiet B eine Brunnenanlage. Befürchtet werde eine weiter steigende Grundwasserbelastung. Gegen die Errichtung der Fahrradstellplätze sei nichts einzuwenden. Einspruch werde erhoben, da der schwerindustrielle Betrieb neben einem Wohn- und Siedlungsgebiet nicht zulässig sei. Es komme seit Jahren zu schweren Beeinträchtigungen der Anwohner. Die Anzahl der Fahrbewegungen sei schon derzeit unzumutbar hoch und könne dem Wohngebiet nicht weiter zugemutet werden. Die jährliche zusätzliche Belastung und Fahrzeugbewegungen könne ohne weiteres 36.000 sein. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht durchgeführt worden. Die Zufahrt führe direkt durch Wohngebiet.

 

Die belangte Behörde hat sich im Verfahren mit den Einwendungen, soweit diese zulässig waren, durch Einholung von Gutachten ausführlich auseinander gesetzt und unter anderem festgehalten, dass es sich bei der von den Berufungswerbern angesprochenen Versickerung, da die versickerten Oberflächenwässer in Drainagen gesammelt und in den Ortskanal eingeleitet werden, um eine nicht bewilligungspflichtige Indirekteinleitung handelt und Gefährdungen für das Grundwasser nach Prüfung durch  den wasserfachlichen Amtssachver­ständigendienst nicht zu besorgen sind. Weiters, dass Raumordnung und somit Widmungsfragen nicht Gegenstand des gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens sind. Zu den befürchteten Lärmbelästigungen wurde ein umfangreiches lärmtechnisches Gutachten eingeholt und wurde unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 rechtlich abgeleitet, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung mangels vorliegender einschlägig rechtlicher Kriterien nicht erforderlich ist.

 

In den nunmehr vorliegenden Berufungsschriften des Berufungswerbers F Z bzw. der Berufungswerber MMag. I und MMag. C T, welche ebenso großteils wort- und inhaltsgleich sind, wird zunächst der an der Anlage vorbeiführende D angesprochen und festgehalten, dass dieser nicht einbezogen worden sei, obwohl er alle Merkmale aufweise, zur Betriebsanlage zu gehören. Dem ist zu entgegnen, dass es sich beim D – wie dem Verfahrensakt zweifelsfrei zu entnehmen ist – um öffentliches Gut handelt und als solches jedenfalls nicht der Betriebsanlage zuzurechnen ist. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass auf beiden Seiten der Straße sich Flächen der Konsenswerberin befinden und Fahrzeuge der Konsenswerberin diese Straße überqueren.

 

Gleiches gilt für die aufrecht erhaltene Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und ist hiezu festzustellen, dass nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes durch die Errichtung von 40 zusätzlichen Pkw-Stellplätzen kein Kriterium erfüllt wird, welches eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht. Im Übrigen wäre das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung von Amts wegen festzustellen und handelt es sich hiebei somit nicht um ein subjektiv-öffentlich rechtliches Nachbarinteresse, welches vom Berufungswerber zulässigerweise eingefordert werden könnte.

 

Wenn von den Berufungswerbern andere Änderungsvorhaben der Konsenswerberin angesprochen werden, so ist in diesem Zusammenhang auf
§ 81 GewO 1994 hinzuweisen, wonach für genehmigungspflichtige Änderungen eben ein entsprechender Antrag bei der Behörde einzureichen ist. Im Grunde des
§ 353 GewO 1994 handelt es sich beim gewerblichen Betriebs­anlagen­genehmigungsverfahren um ein antragsbedürftiges Verwaltungs­verfahren und ist Gegenstand des jeweiligen Änderungsverfahrens ausschließlich das dem Antrag zu Grunde liegende Projekt, welches in seiner Betriebsbeschreibung einen eindeutigen und konkretisierbaren Umfang aufweisen muss. Der Behörde stehen somit keine rechtlichen Instrumentarien zur Verfügung, die Konsenswerberin zu veranlassen, ein allenfalls später geplantes Vorhaben bereits im gegenwärtigen Projekt mitzubeantragen. Dem gegenüber steht dem Nachbarn das Recht zu, im jeweiligen Änderungsgenehmigungsverfahren seine Parteistellung wahrzu­nehmen, nicht jedoch, die Zusammenlegung mehrere Projekte bzw. die zeitliche Abfolge einzelner Änderungsprojekte zu beeinflussen.

 

Wenn von den Berufungswerbern die durchgeführten Lärmmessungen bzw. die eingeholten Gutachten angezweifelt werden und auf deren Erstelldatum im Jahre 2001 hinweisen, so ist dem entgegenzuhalten, dass – wie dem bekämpften Bescheid und der Verhandlungsschrift zu entnehmen ist, auch im Mai 2008 eine weitere Umgebungsschallmessung an Ort und Stelle durchgeführt wurde, um die bestehenden Ist-Bestandswerte festzustellen. Auf diesen Lärmmessergebnissen aufbauend hat der lärmtechnische Amtssachverständige die Lärmsituation beurteilt, dies auch unter Prüfung der von der Konsenswerberin beigebrachten lärmtechnischen Projektsunterlagen und festgestellt, dass trotz Annahme einer worst case Situation lärmtechnisch eine Verschlechterung der bestehenden Situation nicht eintritt. Die Berufungswerber sind dieser auf Sachverständigenebene erstellten Beurteilung auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten, sondern haben lediglich gebeten, aktuelle Messungen nach objektiven Grundsätzen durchzuführen, die die Realität der Belastungen widerspiegeln. Diesem Ersuchen wurde jedoch bereits im erstinstanzlichen Verfahren entsprochen. Eine Unschlüssigkeit und Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Begutachtung konnte nicht festgestellt werden.

 

Bei diesem Ergebnis der lärmtechnischen Beurteilung war es der belangten Behörde auch nicht möglich, Auflagen dahingehend vorzuschreiben, welche Parkplätze von welchen Arbeitnehmern zu benutzen sind, um allenfalls eine weitere Lärmminimierung herbeizuführen. Im Grunde der §§ 74 und 77 iVm § 81 GewO 1994 ist es die Aufgabe der Behörde, unzumutbare Belästigungen bzw. Gesundheitsgefährdungen von Nachbarn hintanzuhalten. Darüber hinausgehend liegt es im Belieben der Konsenswerberin, allenfalls weitere Maßnahmen zur weiteren Senkung von Lärmimmissionen zu setzen.

 

Zum Thema Brunnengefährdung stellt schließlich der Berufungswerber F Z fest, dass dieser Einspruch zurückgezogen werde, er jedoch zu gegebener Zeit sein Trinkwasser auf unterschiedliche Werte überprüfen lassen werde. Da auch von den Berufungswerbern T ein weiteres Berufungsvorbringen zum Thema Indirekteinleitung der versickerten Wässer nicht mehr vorgetragen wurde, erübrigen sich zu diesem Thema weitere Ausführungen der Berufungsbehörde und ist diesbezüglich auf das erstinstanzliche Verfahrensergebnis zu verweisen.

 

Insgesamt waren die Berufungen somit nicht geeignet, den oben zitierten Genehmigungsbescheid vom 25. Juli 2008, Ge20-8245-53-2008, mit Erfolg zu bekämpfen und war somit auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

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