Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162915/9/Kei/OM

Linz, 25.11.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Michael Keinberger, Dr.                                                                                      2B07, Tel. Kl. 15597

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des S W, , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11. Dezember 2006, Zl. VerkR96-7808-2006-Ro, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2008 zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie lenkten am 25.10.2006 um 17.35 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen xx im Gemeindegebiet von Moosdorf, auf der Lamprechtshausener B 156, bei Strkm. 35,092, aus Richtung Moosdorf kommend in Richtung Braunau,

1. und haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 47 km/h überschritten,

2. und haben das Armzeichen 'HALT' des auf der Fahrbahn stehenden Verkehrspostens nicht beachtet und das Fahrzeug nicht vor dem Verkehrsposten angehalten,

3. obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die betreffende Klasse waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 20 Abs. 2 StVO 1960

2. § 37 Abs. 1 StVO 1960

3. § 1 Abs. 3 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von:

1. 250 Euro

2. 100 Euro

3. 363 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:

1. 3 Tagen

2. 48 Stunden

3. 5 Tagen

Gemäß

1. § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960

2. § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960

3. § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1 FSG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

1. 25,00 Euro

2. 10,00 Euro

3. 36,30 Euro

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher:

784,30 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber brachte in der Berufung im Wesentlichen vor, dass er das Auto nicht gelenkt habe und dass er nicht gefahren sei.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4. Februar 2008, Zl. VerkR96-7808-2006-Ro, Einsicht genommen und am 16. Juli 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Im Zuge dieser Verhandlung wurde der Berufungswerber befragt und der Zeuge GI H E einvernommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Das Kfz mit dem Kennzeichen ... wurde am 25. Oktober 2006 um ca. 17:35 Uhr in Moosdorf auf der Lamprechtshausener B 156 bei Strkm. 35,092 aus Richtung Moosdorf kommend Richtung Braunau gelenkt. Im Zuge dieser Fahrt wurde die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um
47 km/h überschritten und es wurde das Armzeichen 'HALT' des auf der Fahrbahn stehenden Verkehrspostens GI H E nicht beachtet und das Kfz wurde nicht vor dem Verkehrsposten angehalten.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung gemachten Aussagen des Berufungswerbers und des Zeugen GI H E.

Es ist nach Durchführung der Ermittlungen aber nicht gesichert, dass im gegenständlichen Zusammenhang der Berufungswerber der Lenker war. Diese Beurteilung stützt sich auf Folgendes: Der Berufungswerber hat bestritten, dass er das Kfz gelenkt hat und er hat vorgebracht, dass er das Kfz einer anderen Person überlassen gehabt hat.

Der Zeuge GI H E konnte sich in der Verhandlung nicht erinnern wie der gegenständliche Lenker, der an ihm vorbeigefahren ist, ausgesehen hat und er konnte nicht sagen, ob der in der Verhandlung anwesend gewesene Berufungswerber der Lenker gewesen ist. Weiters wurde berücksichtigt, dass eine die gegenständliche Fahrt betreffende Lenkererhebung iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht durchgeführt worden ist.

 

Vor dem angeführten Hintergrund ist das Vorliegen der dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretungen nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Berufungswerber gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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