Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163039/10/Kei/OM

Linz, 24.11.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Michael Keinberger, Dr.                                                                                      2B07, Tel. Kl. 15597

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des G N, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. W Z, , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Februar 2008, Zl. VerkR96-28081-2006/Pos, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. September 2008, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 20 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 32 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, auf der A1, bei km 170.000 in Fahrtrichtung Wien.

Tatzeit: 07.11.2006, 12:31 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. a Zif. 10 a StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen, Personenkraftwagen M1,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich ist,      Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

100,00 €              48 Stunden                             § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 110,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Er habe von R B, dem Leiter der EDV-Abteilung der Oö. Landesregierung, den Notruf erhalten, sofort an dessen Dienststelle zu kommen, um einen plötzlich aufgetretenen Schaden an der EDV-Anlage zu beheben. Diesem Notruf zur sofortigen Schadensbehebung sei der Berufungswerber unverzüglich nachgekommen.

Es lägen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG vor.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. März 2008, Zl. VerkR96-28081-2006/Pos, Einsicht genommen und am 9. September 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Zeugen CI G B und OAR R B einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Berufungswerber lenkte das KFZ mit dem Kennzeichen xx am 7. November 2006 um 12:31 Uhr auf der A1 in Fahrtrichtung Wien bei Straßenkilometer 170.000. Dabei wurde die Geschwindigkeit des durch den Berufungswerber gelenkten KFZ mit einem stationären Radar, Messgerät: MUVR6FA1401, das vorschriftsgemäß geeicht war und im Hinblick auf das die Verwendungsrichtlinien eingehalten wurden, gemessen. Diese Messung ergab eine durch das durch den Berufungswerber gelenkte KFZ gefahrene Geschwindigkeit von 132 km/h. Die Messtoleranz wurde dabei abgezogen.

 


Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 52 lit.a Z10a erster Satz StVO 1960 lautet:

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen CI G B und OAR R B und auf Grund der durch den technischen Sachverständigen Ing. R H in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen CI G B und OAR R B wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. R H ist schlüssig. Auch wurde berücksichtigt, dass der Berufungswerber zum Ausdruck gebracht hat, dass er im gegenständlichen Zusammenhang selbst der Lenker war (siehe die Lenkerauskunft vom 15. Mai 2007).

 

Der Zeuge OAR R B führte in der Verhandlung u.a. aus:

"Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob und bejahendenfalls warum Herr N am 7. November 2006 bei unserer Dienststelle anwesend war. Ich bin seit 1. April 2008 in Pension und führe an, dass meine Terminkalender gelöscht wurden, als ich in Pension gegangen bin. Nach einer Nachfrage bei meinen Kollegen hat sich herausgestellt, dass auch meine Kollegen keine diesbezüglichen Aufzeichnungen haben. Es ist jedenfalls sicher, dass Herr N nicht wegen einer Störung einer EDV-Anlage und zwar wegen einer technischen Störung zu uns gerufen wurde. Hiezu führe ich zwei Gründe an: Die Systeme, die wir von der Firma M zu dieser Zeit installiert gehabt haben, haben keine so großen Fehler gehabt und wenn etwas gewesen wäre, dann wäre es nicht notwendig gewesen, dass ein allenfalls vorhandener Fehler dringend behoben hätte werden müssen und wenn ein Fehler aufgetreten wäre, dann hätten wir einen Techniker gebraucht und keinen Verkäufer. Herr N war Key-Account-Manager, also Kundenbetreuer bzw. Verkäufer. Ich war Gruppenleiter der Gruppe Informationssicherheit der EDV-Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung."

 

Der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Berufungswerbers wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Berufungswerbers ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Berufungswerbers betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.200 Euro pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) hat seine Grundlage in den in Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

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