Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163224/5/Kei/OM

Linz, 25.11.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Michael Keinberger, Dr.                                                                                      2B07, Tel. Kl. 15597

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des F N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 19. Februar 2008, Zl. VerkR96-8183-2007, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung des § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.4 StVO 1960 bestraft (Geldstrafe: 50 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden).

 

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Bw am 21. Februar 2008 durch Hinterlegung zugestellt. Am 21. Februar 2008 begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der
6.
März 2008. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche Berufung erst am 8. März 2008 der Post zur Beförderung übergeben.

 

3. Mit Berufungsvorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 26. März 2008, Zl. VerkR96-8183-2007, wurde die gegenständliche mit 5. März 2008 datierte Berufung als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

4. Mit Schreiben vom 7. April 2008 wurde durch den Bw fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt.

 

5. Die in Punkt 2 angeführten Tatsachen wurden dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben das Oö. Verwaltungssenates vom 10. November 2008, Zl. VwSen-163224/2/Kei/Rst, mitgeteilt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.

 

6. Mit Schreiben vom 14. November 2008, das am 17. November 2008 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist, brachte der Bw vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Ich habe diese Verwaltungsübertretung nicht begangen und auch den Einspruch und die Berufung, zum mir schnellst möglichen Termin bei der Behörde eingebracht. Beweise vorbringen kann ich nach so vielen Monaten in dieser Angelegenheit nicht. Auch die Behörde hat bisher noch keine Beweise vorgelegt die erkennen lassen, dass dieses Strafverfahren gegen mich zu Recht geführt wird. Ich beantrage daher hiermit die Einstellung dieses Strafverfahrens gegen mich."

 

7. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 21. Mai 2008, Zl. VerkR96-8183-2007, erwogen:

Durch den Vorlageantrag ist die Berufungsvorentscheidung außer Kraft getreten (siehe § 64a AVG iVm § 24 VStG).

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Wie oben dargestellt wurde, wurde die Berufung zu spät erhoben.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

 

 

 

 

 

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