Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163232/5/Kei/Bb/Ps

Linz, 25.11.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn G M vertreten durch Rechtsanwälte Dr. D, K & G vom 21. Mai 2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Urfahr-Umgebung vom 6. Mai 2008, GZ VerkR96-184-2008-BS, wegen Übertretungen der Verordnungen (EG)                 Nr. 3821/85 und Nr. 561/2006 und des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht:

 

 

I.                  Der Berufung wird betreffend die Spruchpunkte 2), 3) und 4) stattgegeben, diese Punkte werden behoben und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

 

 

Betreffend Spruchpunkt 6) wird der Berufung mit der Maßgabe, dass          der letzte Satz der als erwiesen angenommenen Tat des Spruches zu lauten hat, "Am 17.12.2007 wurde von 04.08 Uhr bis 09.26 Uhr, bei einer Lenkzeit von etwa 4 Stunden und 55 Minuten nur eine Lenkpause von 18 Minuten eingehalten", im Hinblick auf die Schuld abgewiesen.

Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insofern teilweise stattgegeben, als die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herabgesetzt werden.

 

 

Hinsichtlich der Spruchpunkte 5) und 7) wird die Berufung abgewiesen und diese Spruchpunkte werden sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

 

II.              Der Berufungswerber hat für das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung Verfahrenskosten von insgesamt 22 Euro (= 10 % der zu Punkt 5), 6) und 7) verhängten Geldstrafen) zu leisten. Für das Berufungsverfahren hat er einen Kostenbeitrag von insgesamt 24 Euro (= 20 % der zu Punkt 5) und 7) verhängten Strafen) zu bezahlen.

 

 

         Betreffend die Punkte 2), 3) und 4) entfällt jeweils die     Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen,    hinsichtlich Punkt 6) entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines     Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Abs.1, 51c und § 51e Abs.2 ff Verwaltungsstrafgesetz 1991  – VStG.

zu II.:§ 64 Abs.1 und 2, § 65 und § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat über den nunmehrigen Berufungswerber das in der Präambel zitierte Straferkenntnis vom 6. Mai 2008, GZ VerkR96-184-2008-BS, - auszugsweise - wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

 

1)       gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG 1991 eingestellt.

 

2)     Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im inner­gemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben am 20.12.2007 die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, obwohl der Fahrer wenn er ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können muss: alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind. Sie haben für den Zeitraum von 05.12.2007 bis 11.12.2007, 06.00 Uhr, keine Bescheinigung vorlegen können, dass Sie sich im Erholungsurlaub befunden haben.

 

Tatort:           Gemeinde Bad Leonfelden, Landesstraße Freiland, B38 Böhmerwald Straße von         Bad Leonfelden kommend in Richtung Vorderweißenbach, Anhaltung im                  Ortschaftsbereich Haid bei Strkm. 123,100.

Tatzeit: 20.12.2007, 17:00 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 15 Abs. 7 lit. a Abschnitt iii EG-VO 3821/85

 

3) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im inner-gemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 12.12.2007 im Kontrollgerät mehr als ein Schaublatt an einem Tag (im 24 Stundenzeitraum) verwendet haben. Kennzeichen der Fahrzeuge  und .

 

Tatort:           Gemeinde Bad Leonfelden, Landesstraße Freiland, B38 Böhmerwald Straße von         Bad Leonfelden kommend in Richtung Vorderweißenbach, Anhaltung im                  Ortschaftsbereich Haid bei Strkm. 123,100.

Tatzeit: 20.12.2007, 17:00 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85

 

4) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im inner-gemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 13.12.2007 im Kontrollgerät mehr als ein Schaublatt an einem Tag (im 24 Stundenzeitraum) verwendet haben. Kennzeichen der Fahrzeuge  und .

 

Tatort:           Gemeinde Bad Leonfelden, Landesstraße Freiland, B38 Böhmerwald Straße von         Bad Leonfelden kommend in Richtung Vorderweißenbach, Anhaltung im                  Ortschaftsbereich Haid bei Strkm. 123,100.

Tatzeit: 20.12.2007, 17:00 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85

 

5) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im inner-gemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie Eintragungen in das Schaublatt nicht ordnungsgemäß durchgeführt haben, weil Sie den Namen, den Vornamen, Zeitpunkt und Ort, Kennzeichen, Stand des Kilometerzählers oder die Uhrzeit beim Fahrerwechsel nicht eingetragen haben. Folgende Eintragungen fehlten: auf den Schaublättern vom 11.12.2007 bis 20.12.2008 (insgesamt 8 Mal) fehlte der Vorname; auf dem Schaublatt vom 16.12.2007 (Beginn der Fahrt) war das Datum für das Ende der Fahrt falsch, da an Stelle von 17.12.2007 der 16.12.2007 eingetragen wurde.

 

Tatort:           Gemeinde Bad Leonfelden, Landesstraße Freiland, B38 Böhmerwald Straße von         Bad Leonfelden kommend in Richtung Vorderweißenbach, Anhaltung im                  Ortschaftsbereich Haid bei Strkm. 123,100.

Tatzeit: 20.12.2007, 17:00 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: §134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 15 Abs. 5 EG-VO 3821/85

 

6) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im inner-gemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Am 17.12.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 04.08 Uhr bis 09.26 Uhr, das sind 5 Stunden 18 Minuten nur 18 Minuten Lenkpause eingehalten.

 

Tatort:           Gemeinde Bad Leonfelden, Landesstraße Freiland, B38 Böhmerwald Straße von         Bad Leonfelden kommend in Richtung Vorderweißenbach, Anhaltung im                  Ortschaftsbereich Haid bei Strkm. 123,100.

Tatzeit: 20.12.2007, 17:00 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 7 EG-VO 561/2006

 

7) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim gegenständlichen Fahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h und mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg, an der Rückseite des Fahrzeuges keine gelbe reflektierende Warntafel mit rotem, fluoreszierenden Rand annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene angebracht war.

Tatort:           Gemeinde Bad Leonfelden, Landesstraße Freiland, B38 Böhmerwald Straße von         Bad Leonfelden kommend in Richtung Vorderweißenbach, Anhaltung im                  Ortschaftsbereich Haid bei Strkm. 123,100.

Tatzeit: 20.12.2007, 17:00 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs. 10a KFG 1967

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen, Sattelzugfahrzeug, Volvo

Kennzeichen , Sattelanhänger, Meier Burgstemmen

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von               Falls diese uneinbringlich ist,                  Gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

2) 365 Euro            132 Stunden                              § 134 Abs. 1 KFG 1967

3) 150 Euro              60 Stunden                              § 134 Abs. 1 KFG 1967

4) 150 Euro              60 Stunden                              § 134 Abs. 1 KFG 1967

5)   70 Euro              36 Stunden                              § 134 Abs. 1 KFG 1967

6) 200 Euro              72 Stunden                              § 134 Abs. 1 KFG 1967

7)   50 Euro              36 Stunden                              § 134 Abs. 1 KFG 1967

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

---

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991) zu zahlen:

98,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.083,50 Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis - zugestellt am 13. Mai 2008 – hat der Berufungswerber durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter am 21. Mai 2008 – und somit rechtzeitig - per Telefax bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung Berufung erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers gestellt. 

 

Der Berufungswerber verweist darin im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens und beantragt die Aufhebung des Straferkenntnisses.

 

Die Rechtfertigungsangaben des Berufungswerbers im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung lassen sich dahingehend zusammenfassen, als in verfahrensrelevanter Hinsicht vorgebracht wurde, dass eine Kennzeichenverwechslung insofern vorläge, als behauptet werde, er habe einen Anhänger mit dem Kennzeichen xx geführt. Tatsächlich habe er aber den Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen xx gezogen.

Für den Zeitraum vom 5. bis 11. Dezember 2007 habe er keine Schaublätter vorlegen können, da er zu dieser Zeit das Fahrzeug nicht gelenkt habe bzw. sich im Urlaub befunden habe. Dies sei dem Beamten auch mitgeteilt worden, allerdings unberücksichtigt geblieben. Nicht nachvollziehbar seien für ihn auch die Vorwürfe nach Artikel 15 Abs.2 EG-VO 3821/85 bezüglich der Fahrzeuge xx bzw. xx. Fest stehe, dass im Kontrollgerät des geführten Fahrzeuges, amtliches Kennzeichen xx nur ein Schaublatt eingelegt gewesen sei. Die weiteren Fahrzeuge seien allenfalls im Bereich der Bundesrepublik Deutschland geführt worden, sodass, sofern tatsächlich Verstöße vorhanden seien, diese im dortigen Bereich zu ahnden wären. Die Eintragungen auf den Schaublättern seien seiner Ansicht nach in Ordnung. Der Fahrer sei problemlos zu identifizieren.

Seiner Erinnerung nach habe er sich am 17. Dezember 2007 im Bereich des Grenzüberganges befunden und dort einerseits tanken bzw. zum anderen die notwendigen Vorkehrungen für die Maut durchführen müssen. Hierbei sei ein längerer Zeitraum benötigt worden als nunmehr vorgegeben. Eine Lenkpause von 30 Minuten sei jedenfalls vorgelegen.

Der Berufungswerber wendete auch ein, dass das Fahrzeug vom Hersteller her nicht die geforderten Warntafeln gehabt habe. Er habe nicht gewusst, dass dies notwendig war. Zwischenzeitlich seien die Warntafeln aber am Fahrzeug angebracht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ist somit die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, wobei dieser, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist                  (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil keine Partei die Durchführung einer solchen beantragt hat und der entscheidungsrelevante Sachverhalt sich aus der Aktenlage ergibt (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Am 20. Dezember 2007 um 17.00 Uhr wurde das Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen xx und der Sattelanhänger, Kennzeichen xx, in der Gemeinde Bad Leonfelden, auf der B38 bei km 123,100, im Ortschaftsbereich Haid einer Kontrolle unterzogen. Lenker dieses Sattelkraftfahrzeuges war der Berufungswerber.

 

Die Kontrolle des Sattelkraftfahrzeuges und der Schaublätter durch Insp. A Z der Polizeiinspektion B L ergab die dem Berufungswerber im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen.

 

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

6.1. Artikel 15 Abs.7a lit.iii der Verordnung (EG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 561/2006 lautet:

Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

Alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind. Nach dem 1. Januar 2008 umfassen die in den Ziffern i und iii genannten Zeiträume jedoch den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage.

 

Gemäß Artikel 15 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt oder Fahrerkarte darf über den Zeitraum, für den es (sie) bestimmt ist, hinaus verwendet werden.   

Gemäß Artikel 15 Abs.5 der Verordnung (EG) Nr. 3821/85 hat der Fahrer auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:

a)    bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen;

b)    bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den Ort;

c)     die Kennzeichennummer des Fahrzeuges, das ihm zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Blattes;

d)    den Stand des Kilometerzählers:

-         vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,

-         am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,

-         im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstages (Zähler des vorherigen Fahrzeuges und Zähler des neues Fahrzeugs),

e)    gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.

 

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

 

Gemäß § 102 Abs.10a KFG hat ab 1. Jänner 1996 der Lenker eines

1.     Lastkraftwagens,

2.     Sattelzugfahrzeuges,

3.     Spezialkraftwagens, ausgenommen Wohnmobile,

4.     Sonderkraftfahrzeuges, oder

5.     einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg dafür zu sorgen, dass an der Rückseite des Fahrzeuges eine von hinten sichtbare gelbe reflektierende Warntafel mit rotem, fluoreszierenden Rand annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene angebracht ist. Werden mit den genannten Fahrzeugen Anhänger gezogen, so hat der Lenker diese Warntafel an der Rückseite des Anhängers anzubringen. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich der genannten reflektierenden Warntafel oder gleichwertiger Warneinrichtungen im Sinne des Abs.10c, wie insbesondere die Abmessungen, Ausgestaltung, Rückstrahlwirkung festzulegen.

 

6.2. Eingangs ist festzuhalten, dass der gleichzeitig mit der Berufung erhobene Antrag des Berufungswerbers auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 21. Oktober 2008, GZ VwSen-163232/2, abgewiesen wurde.

 

6.3. Im Punkt 2) des Straferkenntnisses wird dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, insbesondere für den Zeitraum von 5. bis 11. Dezember 2007, 06.00 Uhr keine Urlaubsbescheinigung vorlegen können.

  

Bei den in Art. 15 Abs.7 lit.a Abschnitt iii vorgesehenen handschriftlichen Aufzeichnungen handelt es sich jedoch nicht um solche, welche eine Urlaubszeit des betreffenden Lenkers betreffen. Was den Erholungsurlaub des Lenkers anbelangt, so findet sich eine Regelung in der Richtlinie der Europäischen Union (2006/22/EG vom 15. März 2006), wonach unter anderem der Zeitraum eines Erholungsurlaubes in einem Formblatt aufzuzeichnen bzw. dieses auszufüllen ist. Mit Entscheidung vom 12. April 2007, 2007/230/EG, über ein Formblatt betreffend die Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr hat die Kommission der EU das in der oben genannten Richtlinie bezeichnete Formblatt in einem Anhang festgelegt. Diese Entscheidung der Kommission ist gemäß deren Artikel 2 aber ausdrücklich nur an die Mitgliedstaaten – nicht jedoch an die Lenker - gerichtet und damit ebenso wie die genannte Richtlinie nicht unmittelbar anwendbar, da es für deren Anwendbarkeit der Umsetzung in das nationale Recht bedarf. Damit ist der Lenker eines Kraftfahrzeuges, der dem Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 3820/85, 3821/85 oder 561/2006 unterliegt derzeit nicht verpflichtet, dieses Formblatt auszufüllen und beim jeweiligen Transport mitzuführen. Die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung hat er daher im vorliegenden Fall nicht begangen, weshalb in diesem Punkt der Berufung Folge zu geben und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 einzustellen war (vgl. auch UVS Oberösterreich vom 2. Juli 2008, VwSen-163031/10; vom 27. August 2008, VwSen-163400/4).

 

Aus den Schaublättern vom 12. und 13. Dezember 2007 – Punkt 3) und 4) des Straferkenntnisses - ergibt sich, dass der Berufungswerber an diesen beiden Tagen jeweils zwei Schaublätter pro Arbeitstag benützte, und zwar offenbar eines für das Kraftfahrzeug, Kennzeichen xx und eines für das Kraftfahrzeug, Kennzeichen xx. Er hat damit an diesen beiden Tagen jeweils zwei unterschiedliche Kraftfahrzeuge gelenkt und hatte daher für jedes gelenkte Kraftfahrzeug auch ein eigenes Schaublatt zu verwenden. Damit hat der Berufungswerber auch die in Punkt 3) und 4) zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen und war auch in diesen Punkten der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

Aus sämtlichen vorliegenden Schaublättern vom 11. bis 20. Dezember 2007 ist eindeutig ersichtlich, dass jeweils der Vorname des Lenkers fehlt und am Schaublatt vom 16. Dezember 2007 überdies das Datum für das Ende der Fahrt falsch eingetragen wurde, da anstelle von richtigerweise 17. Dezember 2007, der 16. Dezember 2007 eingetragen ist. Der Berufungswerber ist damit hinsichtlich Punkt 5) jedenfalls verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

 

Entsprechend dem Schaublatt vom 16.12.2007 ergibt sich, dass der Berufungswerber im Zeitraum von 04.08 Uhr bis 09.26 Uhr bei einer Lenkzeit von ca. 4 Stunden und 55 Minuten nur etwa 18 Minuten Lenkpause eingehalten hat. Der Spruch betreffend Punkt 6) des Straferkenntnisses war demnach entsprechend zu Gunsten des Berufungswerbers zu korrigieren.

 

An der Rückseite des vom Berufungswerber gezogenen Anhängers war zum Kontrollzeitpunkt keine Warntafel im Sinne der oben zitierten Vorschrift angebracht. Die Übertretung dieser ihm unter Punkt 7) des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsvorschrift hat der Berufungswerber auch nicht bestritten. Er äußerte lediglich, nicht gewusst zu haben, dass die Anbringung einer solchen Tafel notwendig sei. Dieses Vorbringen vermag ihn aber nicht zu entschuldigen. Von einem fachlich ausgebildeten und zum Lenken von Kraftfahrzeugen befähigten Lenker im internationalen Straßenverkehr muss erwartet werden, dass er mit den entsprechenden Vorschriften vertraut ist bzw. sich über die geltenden Rechtsvorschriften informiert. Dies gilt auch für ausländische Kraftfahrzeuglenker, die im Bundesgebiet der Republik Österreich unterwegs sind.   

Hinsichtlich des Einwandes, dass behauptet worden sei, er habe einen Anhänger mit dem Kennzeichen xx geführt, tatsächlich er aber den Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen xx gezogen hat, ist abschließend noch festzustellen, dass mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. März 2008, GZ VerkR96-184-2008-BS, das Kennzeichen des Anhängers richtig gestellt und damit eine gemäß § 31 Abs.2 VStG rechtzeitige und gemäß § 32 Abs.2 VStG taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Überdies zählt das Kennzeichen eines mit einem Kraftfahrzeug gezogenen Anhängers nicht zu den wesentlichen Sachverhaltselementen der im konkreten Fall vorliegenden Verwaltungsübertretungen (vgl. auch VwGH 16. Dezember 1998, 97/03/0305).

 

7. Zur Strafbemessung:

 

7.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG für jede einzelne Übertretung bis zu 5.000 Euro.

 

7.2. Der Zweck der Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 3821/85 und Nr. 561/2006 liegt unter anderem darin, den Kontrollorganen eine Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der Einsatz-, Lenk- und Ruhezeiten des jeweiligen Fahrers zu gewährleisten. Der Unrechtsgehalt derartiger Verwaltungsübertretungen ist nicht bloß geringfügig, zumal gerade unter Berücksichtigung der relativ häufig passierenden Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Schwerfahrzeugen der Kontrolle über die Einhaltung der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten höchste Aufmerksamkeit zu schenken ist. Im Hinblick auf die erheblichen Gefahren, welche von übermüdeten Lenkern von Schwerkraftfahrzeugen ausgehen, ist die Verhängung von spürbaren Geldstrafen sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich.

 

Gemäß den Schätzungen der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung verfügt der Berufungswerber über ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 1.000 Euro, hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Diesen Werten wurde in keinster Weise entgegengetreten, sodass diese auch von der Berufungsinstanz bei der Bemessung der Strafe herangezogen und der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

Der Berufungswerber weist keine Vormerkungen auf und war zum Vorfallszeitpunkt zumindest im Verwaltungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihm damit zuerkannt werden. Ein anderer Strafmilderungsgrund liegt ebenso wie ein Straferschwerungsgrund nicht vor.

 

Die im erstinstanzlichen Straferkenntnis verhängten Strafen zu Punkt 5) und 7) in Höhe von 70 Euro und 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 36 Stunden) liegen noch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und betragen 1,4 bzw. 1 % der möglichen Höchststrafe. Angesichts der genannten Umstände erscheinen diese Strafen als tat- und schuldangemessen und geeignet, um den Berufungswerber künftighin vor weiteren Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten. Eine Herabsetzung dieser Geldstrafen kommt daher nicht in Betracht. 

 

Hinsichtlich Punkt 6) erscheint die verhängte Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) insbesondere im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber eine Lenkpause von zumindest 18 Minuten eingehalten hat, überhöht. Es ist daher eine Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe gerechtfertigt. Die nunmehr festgesetzte Strafe im Ausmaß von 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden entsprechen durchaus den angeführten gesetzlichen Kriterien im Zusammenhang mit der Strafbemessung und sind tat- und schuldangemessen.

 

Es war somit spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.  

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten. 

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

 

 

 

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