Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163242/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 05.12.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn R N, geb., vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. S T, , vom 19. Mai 2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 6. Mai 2008, GZ VerkR96-4229-2007, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht:

 

 

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

 

II.     Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 72 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.:§ 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat über den nunmehrigen Berufungswerber das in der Präambel zitierte Straferkenntnis vom 6. Mai 2008, GZ VerkR96-4229-2007, - auszugsweise - wie folgt erlassen:

 

"Sie haben es als der zur selbständigen Vertretung (§ 9 Abs.1 VStG) nach außen berufene handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma N R Gesellschaft mit beschränkter Haftung, etabliert in, diese ist Zulassungsbesitzerin des von Herrn H H am 06.09.2007 um 18:00 Uhr im Gemeindegebiet Schenkenfelden, auf der L 1499 auf Höhe Strkm. 4,675 gelenkten LKW, Kennzeichen, zu verantworten, dass die Zulassungsbesitzerin den dem Kennzeichen nach bezeichneten LKW Herrn H am 6.9.2007 um ca. 09.30 Uhr in  zum Lenken überlassen hat, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung besitzt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG 1967

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von              Falls diese uneinbringlich                                   Gemäß                                                                        ist, Ersatzfreiheitsstrafe von      

 

360,00 Euro           120 Stunden                              § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

36 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 396,00 Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 8. Mai 2008, richtet sich die durch die ausgewiesene Rechtsvertreterin am 20. Mai 2008 – und somit rechtzeitig – bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingelangte Berufung.

 

Der Berufungswerber bringt darin im Wesentlichen vor, dass Grundlage der angefochtenen Entscheidung der festgestellte Sachverhalt sei, wonach ihm beim Einstellungsgespräch das Vorhandensein der Lenkberechtigung bestätigt, hiebei jedoch die Lenkberechtigung nicht vorgezeigt worden sei.

Trotz entsprechendem Vorbringen sei nicht ausdrücklich festgestellt worden, dass seit dem jahrzehntelangen Bestehen der Firma RN Gesellschaft m.b.H. die tatsächliche Vorweisung von Lenkberechtigungen noch nie verlangt worden sei und der gegenständliche Vorfall demnach der Erste sei, bei dem das damit zusammenhängende "Vertrauen" sich als falsch erwiesen habe.

 

Nach ständiger Judikatur müsse das Überlassen des Lenkens im Sinne des § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG zumindest mit bedingtem Vorsatz geschehen. Die rechtliche Begründung liege insbesondere darin, dass es sich beim gegenständlichen Delikt nicht um ein unmittelbares Täterdelikt handle, sondern dem Zulassungsbesitzer als Beschuldigtem eine Art Gehilfenstellung zukomme und daher das Delikt analog der Beihilfe im Sinne des § 7 VStG beurteilt werde. Diese Beihilfenstellung setze voraus, dass der Beschuldigte die Verwirklichung des strafrechtlich maßgeblichen Sachverhaltes ernstlich für möglich halte und sich mit ihr abfinde, d.h., dass er den Umstand der mangelnden Lenkberechtigung des Haupttäters in seine Erwägungen einbezogen habe. Diese könne ihm aber in keiner Weise vorgeworfen werden. Es fehle eindeutig an der Voraussetzung des Begehens des Deliktes mit zumindest bedingtem Vorsatz.

 

Der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer hafte für die Überlassung der Führung eines Kraftfahrzeuges nur dann, wenn ihm die Entziehung der Lenkberechtigung des Dienstnehmers zur Kenntnis gelangt sei oder ihn ein vorsätzliches Verhalten an der Unkenntnis der Entziehung zur Last zu legen sei.

 

Auch nach § 27 Z1 AngG sei der Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit erfüllt, wenn der Dienstnehmer den Entzug des Führerscheines verschweigt, sofern das Lenken von Fahrzeugen zu den Grundbedingungen der Dienstausübung gehöre. Ihm sei daher kein Vorwurf anzulasten, dass er sich den Führerschein nicht vorweisen habe lassen, sondern der bejahenden Auskunft des unmittelbaren Täters hinsichtlich des Vorhandenseins des Führerscheines Vertrauen geschenkt habe, wobei dieses Vertrauen auch deshalb als gerechtfertigt anzusehen sei, weil es im gegenständlichen Unternehmen bisher noch nie zu einem derartigen Vertrauensbruch gekommen sei.

 

Es sei ihm von der subjektiven Tatseite her kein fehlerhaftes Verhalten zur Last zu legen, der vorgeworfene Tatbestand sei nicht erfüllt und es läge eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat           (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis   erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der  Bezirkshauptmannschaft Freistadt.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG). 

 

5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma N R GesmbH, , welche Zulassungsbesitzerin des Lkws mit dem Kennzeichen war. Am 6. September 2007 um 18.00 Uhr lenkte Herr H H diesen Lkw in Schenkenfelden, auf der L 1499 auf Höhe Strkm. 4,675, obwohl er nicht im Besitz einer Lenkberechtigung war, da diese bereits erloschen war. Anlässlich dieser Fahrt verursachte er einen Verkehrsunfall. Herr H ist Dienstnehmer im Betrieb des Berufungswerbers und etwa seit Frühjahr 2006 bei ihm beschäftigt. Der Berufungswerber hat sich weder im Zuge des Erstgespräches noch anlässlich der tatsächlichen Einstellung in seinem Unternehmen noch seither durch Aufforderung zur Vorlage des Führerscheindokumentes von einer Fahrberechtigung des H H überzeugt und sich auf dessen Angaben, eine Lenkberechtigung zu besitzen, verlassen.

Am 6. September 2007 hat der Berufungswerber Herrn H den Lkw, Kennzeichen um ca. 09.30 Uhr am Firmengelände zum Lenken überlassen.

 

Dieser Sachverhalt stützt sich auf die Anzeige der Polizeiinspektion B L vom 14. September 2007, die zeugenschaftliche Vernehmung von Herrn H H und auf die Ausführungen des Berufungswerbers selbst, der nunmehr bestätigt hat, sich nicht durch eine entsprechende Einsichtnahme in das Dokument bzw. durch Verlangen desselben vom Vorhandensein einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung des H H überzeugt zu haben.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

6.1. Gemäß § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkerberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer besitzen.

 

6.2. Der Berufungswerber war zum Vorfallszeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma N R Gesellschaft m.b.H,. Diese Firma war zumindest zum Tatzeitpunkt Zulassungs­besitzerin des Lkws mit dem Kennzeichen. Der Berufungswerber trägt damit in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Firma grundsätzlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für den der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhalt.

 

Richtig ist, dass das "Überlassen" des "Lenkens" im Sinne des § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zumindest mit bedingtem Vorsatz geschehen muss. Mit anderen Worten: Der Zulassungsbesitzer muss zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet und diese billigend in Kauf genommen haben, dass sich eine Person, die nicht über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt, die Verfügung über das Kraftfahrzeug insoweit verschafft, als sie dieses zum Lenken verwendet.

 

Der Berufungswerber hat auch dann die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten, wenn er zum Tatzeitpunkt nicht wusste, dass Herr H H keine Lenkerberechtigung besaß. Aus der Bestimmung des § 103 Abs.1 Z3 KFG ergibt sich nämlich die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, sich vom Vorhandensein der Lenkerberechtigung desjenigen zu überzeugen, dem er sein Fahrzeug überlassen will. Sich zu überzeugen heißt, sich Gewissheit zu verschaffen. Gewissheit kann man sich dadurch verschaffen, dass man in die Bestätigung über die Erteilung der Lenkerberechtigung, den Führerschein, Einsicht nimmt. Zur Überzeugung von der Fahrberechtigung einer Person genügt jedoch nicht deren Versicherung, einen Führerschein zu besitzen, es ist vielmehr auch geboten, sich die Urkunde vorweisen zu lassen (vgl. z.B. VwGH 25. November 1973, 1240/73 VwSlg 8505; OGH 25. November 1965, 2 Ob 343/65 ZVR 1966/153). Auch der bloße Eindruck bzw. der gute Glaube vom Vorhandensein einer Lenkerberechtigung genügt nach § 103 Abs.1 Z3 KFG nicht (VwGH 22. November 1973, Slg. 8505A).

 

Nach dem durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren steht fest, dass der Berufungswerber Herrn H H am 6. September 2007 den Lkw, Kennzeichen um ca. 09.30 Uhr am Firmengelände zum Lenken überlassen hat. Der Berufungswerber hat sich von H H weder im Zuge des Erstgespräches im Sommer 2005 noch bei dessen Eintritt in den Betrieb im Jahre 2006 noch seither den Führerschein zeigen lassen. Es ist zwar dem Berufungswerber zuzugestehen, dass von ihm nicht verlangt werden kann, vor jeder Fahrt mit einem Dienstfahrzeug einen Dienstnehmer zu kontrollieren, ob dieser einen Führerschein besitzt, es ist aber sehr wohl zu verlangen, dass ein Dienstgeber dies bei der Begründung eines Dienstverhältnisses tut; noch dazu in Unternehmen, in dem der Dienstnehmer im Zuge seiner Beschäftigung auch Kraftfahrzeuge lenkt. Dadurch, dass der Berufungswerber weder bei der Anstellung des Herrn H in seinem Betrieb noch bei der ersten Übergabe des firmeneigenen Kraftfahrzeuges an den Lenker sich von diesem seine Lenkberechtigung vorweisen hat lassen und auch seither nicht Klarheit darüber verschaffte, ob dieser im Besitze einer Lenkerberechtigung ist, hat er gegen die Vorschrift des § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG verstoßen.

 

Der Berufungswerber ist damit seinen Pflichten hinsichtlich des tatsächlichen Vorhandenseins einer entsprechenden Lenkberechtigung nicht nachgekommen, weshalb er ernsthaft mit der Möglichkeit rechnen musste, dass H H beim Lenken von Kraftfahrzeugen keine entsprechende Lenkberechtigung besitzt. Davon ausgehend ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Berufungswerber in Missachtung einer ihn treffenden Sorgfaltspflicht das Tatbild des § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG zumindest mit bedingtem Vorsatz verwirklicht hat. Der Berufungswerber kann sich daher nicht auf mangelndes Verschulden berufen, wenn ihm das Nichtvorhandensein der Lenkberechtigung deshalb unbekannt geblieben ist, weil er sich die Urkunde nicht vorweisen hat lassen.

7. Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG  5.000 Euro.

 

§ 103 Abs.1 Z3 KFG stellt eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB dar und sie bezweckt den Schutz der Allgemeinheit. Ebenso soll damit den Gefahren des Straßenverkehrs durch unfähige und ungeeignete Lenker vorgebeugt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26. Februar 1992, 91/03/0285) gehört das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht. Von da her gesehen ist auch der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber vorgeworfenen Tat als erheblich zu werten.

 

Der Berufungswerber verfügt - gemäß den Schätzungen der Bezirkshauptmannschaft Freistadt - über ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.000 Euro, hat kein relevantes Vermögen und hat keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten. Diesen Annahmen wurde in keinster Weise entgegengetreten, sodass diese auch von der Berufungsinstanz bei der Bemessung der Strafe herangezogen und der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

Der Verwaltungsvorstrafenevidenz ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber zur gegenständlichen Tatzeit nicht mehr unbescholten war. Es liegen vier rechtskräftige Verwaltungsvormerkungen, von denen keine einschlägig ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG nicht zum Tragen kommt. Ein anderer Strafmilderungsgrund liegt ebenso nicht vor. Erschwerend war kein Umstand zu werten.

 

Die verhängte Strafe in Höhe von 360 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden) beträgt ca. 7,2 % der möglichen Höchststrafe und ist angesichts der genannten Umstände tat- und schuldangemessen und geeignet, um den Berufungswerber künftighin vor weiteren Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten. Eine Herabsetzung der Strafe kommt daher nicht in Betracht. 

 

Es war somit spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.  

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r