Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163284/5/Sch/Ps

Linz, 03.12.2008

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H H, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. D S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. April 2008, Zl. VerkR96-25836-2007, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. April 2008, Zl. VerkR96-25836-2007, wurde über Herrn H H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z7a StVO 1960 iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Juli 2007, Zl. VerkR01-1156-1-2006, eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, verhängt, weil er am 28. November 2007 um 21.05 Uhr in der Gemeinde Frankenmarkt, B1 Wiener Straße, bei Strkm. 261,652, als Lenker des Lastkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen
xx, welches ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 35.500 kg aufweist, das Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst­zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A." nicht beachtet habe.

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Berufungswerber verzichtet (§ 51e Abs.5 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber, wie anlässlich einer Verkehrs­kontrolle durch Beamte der Polizeiinspektion F festgestellt wurde, am 28. November 2007 um 21.05 Uhr ein Lastkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 35.500 kg in der Gemeinde Frankenmarkt auf der B1 bei Strkm. 261,652 von Vöcklabruck kommend mit dem Fahrtziel Burghausen/BRD lenkte. An der Vorfallsörtlichkeit gilt ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen – ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A..

 

Dieses Verbot wurde von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Verordnung vom 31. Juli 2007, Zl. VerkR01-1156-1-2006, verordnet und gilt ohne zeitliche Einschränkung auf der B1 zwischen dem Strkm. 258,543 und Strkm. 266,216 in beiden Fahrtrichtungen für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen mit der schon oben erwähnten Ausnahme für Fahrzeuge im Ziel- oder Quellverkehr für die dort erwähnten Gemeindegebiete.

 

Das Verbot ist in beiden Richtungen durch Aufstellung der entsprechenden Verbotszeichen nach § 52 lit.a Z7a StVO 1960 mit der entsprechenden Zusatztafel kundgemacht.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 23. September 2008, Zl.en B19/08-8, B923/08-6, die Behandlung der Beschwerde eines wegen Übertretung der gegenständlichen Verordnung bestraften Fahrzeuglenkers gegen die in der Sache ergangene Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich abgelehnt. Somit steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel, dass die in Rede stehende Verordnung hinreichend gesetzlich gedeckt ist, weshalb sich ein Eingehen auf die diesbezüglichen weitwendigen Ausführungen in der Berufungsschrift erübrigt.

 

Auch hinsichtlich der Kundmachung der Verordnung kann eine allfällige Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden. Nach der Aktenlage sind die relevanten Verkehrszeichen samt Zusatztafeln zu Beginn und am Ende des örtlichen Geltungs­bereiches der Verkehrsbeschränkung gut sichtbar aufgestellt. Im erst­behördlichen Verwaltungsstrafakt sind die aufgestellten Verkehrszeichen samt Vorankündigungen und Wiederholungen durch zahlreiche Lichtbilder belegt. An der einwandfreien Erkennbarkeit der Verkehrszeichen, aber auch an der Klarheit des Textes der Zusatztafeln, kann nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht gezweifelt werden. Die Kundmachungsvermerke durch das zuständige Organ des Straßenerhalters befinden sich ebenfalls im Akt.

 

Zur Strafbemessung:

Die Erstbehörde hat die Verwaltungsstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens, welcher gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis 726 Euro reicht, etwa bei 15 % desselben angesetzt. Es kann daher schon von vornherein nicht von einer unangemessenen Strafhöhe die Rede sein.

 

Hinsichtlich des Schutzzweckes des gegenständlichen Fahrverbotes für Lastkraft­fahrzeuge über 3,5 Tonnen, dem der Berufungswerber zuwidergehandelt hat, hat die Erstbehörde in ihrem Straferkenntnis bereits entsprechende Ausführungen getätigt, denen sich die Berufungsbehörde im Wesentlichen anschließt.

 

Im Hinblick auf das Verschulden des Berufungswerbers ist zu bemerken, dass derartige Übertretungen einem Fahrzeuglenker kaum versehentlich unterlaufen können, sondern bewusst, also zumindest bedingt vorsätzlich, in Kauf genommen werden. Der Berufungswerber musste aufgrund der Kundmachung der Verordnung durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen Kenntnis vom Verbot haben, dennoch hat er den davon betroffenen Teil der B1 Wiener Straße vorschriftswidrig benützt.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit beim Berufungswerber wurde im Straferkenntnis hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Das vom Berufungswerber bekannt­gegebene monatliche Nettoeinkommen von ca. 1.580 Euro wird ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ermöglichen, ohne seine Lebensführung unangemessen einschränken zu müssen bzw. allfälligen Sorgepflichten nicht entsprechen zu können.

 

Zum Antrag des Berufungswerbers in der Eingabe vom 26. November 2008 auf Unterbrechung des gegenständlichen Berufungsverfahrens bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof in einem anhängigen gleichgelagerten Fall wird seitens des Oö. Verwaltungssenates für eine derartige Vorgangsweise keine Veranlassung gesehen. Es kann der Ansicht des Rechtsmittelwerbers nicht beigetreten werden, dass der eingangs erwähnte Beschluss des Verfassungsgerichtshofes nicht analog herangezogen werden könne, sind doch sowohl die relevante Verordnung als auch die Tatörtlichkeit auch im hier berufungsgegenständlichen Verfahren jene, wie sie dem ablehnenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofes zugrunde lagen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum