Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163306/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 21.11.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn Mag. M E L, vertreten durch Herrn F F, , vom 7. Juni 2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 30. Mai 2008, GZ VerkR96-3027-1-2008, wegen einer Übertretung nach der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, zu Recht:

 

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 4,20 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.:§§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat über den nunmehrigen Berufungswerber das in der Präambel zitierte Straferkenntnis vom 30. Mai 2008, GZ VerkR96-3027-1-2008, - auszugsweise - wie folgt erlassen:

           

"Sie haben dieses mehrspurige Fahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe versehen, zu kennzeichnen.

Tatort: Gemeinde Windischgarsten, Gemeindestraße Ortsgebiet, Bahnhofstraße 9.

Tatzeit: 23.10.2007, 09:52 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 2 Abs.1  Ziff.1 Kurzparkzonen-Überwachungs-VO

 

Fahrzeug:

Kennzeichen, PKW,

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)  verhängt:

Geldstrafe von                                      falls diese uneinbringlich ist,                              Gemäß                                                                         Ersatzfreiheitsstrafe von

          

21,00                             12 Stunden                                § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

---

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

2,10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 23,10 Euro."

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis - zugestellt am 3. Juni 2008 - richtet sich die am          10. Juni 2008 durch den ausgewiesenen Vertreter zur Post gegebene                   (Datum des Poststempels) und somit rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems erhobene Berufung vom 7. Juni 2008.

 

 

Darin bringt der Berufungswerber in verfahrensrelevanter Hinsicht im Wesentlichen vor, dass die erstinstanzliche Behörde eine untaugliche Verfolgungshandlung gesetzt habe, was Verfolgungsverjährung nach sich ziehen würde. Überdies fehle in der Tatortkonkretisierung die Angabe, auf welcher Straßenseite das Kraftfahrzeug abgestellt gewesen sei. Außerdem habe es die Behörde unterlassen, ihn vom Ergebnis des Beweisverfahrens zu verständigen, um eine Stellungnahme abgeben zu können und sie habe unter Außerachtlassung des § 19 VStG das Verfahren abgeführt und nicht darauf Bedacht genommen, dass auch eine Abmahnung im Sinne des § 21 VStG erwirkt werden hätte können.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ist somit die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, wobei dieser, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist                    (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil die Durchführung einer solchen nicht beantragt wurde und der entscheidungswesentliche Sachverhalt sich aus der Aktenlage ergibt (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

5.1. Der Berufungswerber hat als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen xx diesen am 23. Oktober 2007 um 09.52 Uhr in der Gemeinde Windischgarsten, Bahnhofstraße .., in der dortigen Kurzparkzone abgestellt, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe zu kennzeichnen.

 

5.2. Dieser Sachverhalt, welcher der Entscheidung ohne Bedenken zugrunde gelegt werden kann, stützt sich auf die Anzeige der Marktgemeinde Windischgarsten vom 24. Oktober 2007.

 

Der Sachverhalt des Abstellens des Fahrzeuges ohne Parkscheibe wurde durch den Berufungswerber nicht bestritten.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

6.1. Wird gemäß § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, so hat der Lenker das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen.

 

6.2. Der Berufungswerber hat den den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bildenden Tatvorwurf – die Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung dem Grunde nach – nicht bestritten. Er behauptet aber das Vorliegen einer untauglichen Verfolgungshandlung, was Verfolgungsverjährung nach sich ziehen würde.

 

Die Einrede einer untauglichen Verfolgungshandlung bzw. -verjährung erweist sich aber aus nachfolgenden Gründen als unberechtigt:

Ergeht eine Strafverfügung innerhalb der Verjährungsfrist und wird sie auch noch innerhalb dieser Frist abgefertigt (z.B. der Post zur Beförderung übergeben), so liegt eine innerhalb der Verjährungsfrist vorgenommene Verfolgungshandlung vor, selbst wenn eine rechtswirksame Zustellung nicht innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt bzw. nicht möglich ist, weil es nicht auf die Zustellung ankommt, sondern darauf, dass der behördliche Akt aus dem Bereich der Behörde herausgetreten ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 23. März 1984, 84/02/0079; 28. Februar 1997, 97/02/0041). Für die Verjährungsunterbrechung kommt es darauf an, dass sich die Amtshandlung gegen eine individuell bestimmte Person richtet, die nach dem sie beschreibenden Merkmal unverwechselbar erkennbar ist. Unterlaufene Schreibfehler schaden daher nicht, wenn aus den sonstigen Umständen eindeutig hervorgeht, gegen wen sich die Amtshandlung gerichtet hat (VwGH                       14. November 1996, 96/16/0217).

 

Die Verjährungsfrist beträgt im gegenständlichen Falle gemäß § 31 Abs.2 VStG sechs Monate. Die zugrundeliegende Verwaltungsübertretung wurde vom Berufungswerber am 23. Oktober 2007 begangen. Die gegen ihn erlassene Strafverfügung vom 21. April 2008, GZ VerkR96-3027-1-2008, wurde am 22. April 2008 – und damit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist - zur Post gegeben (siehe Datum des Poststempels). Trotz des auf der Strafverfügung und am RSa-Brief unterlaufenen Schreibfehlers bei der Postleitzahl stellt diese Strafverfügung eine taugliche, innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigte Verfolgungshandlung dar.

 

Der Tatort der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist durch die Benennung der Straße und die Anführung der Hausnummer ausreichend genau umschrieben und stellt eine hinreichende, Verwechslungen ausschließende Umschreibung des Tatortes, die den Berufungswerber in die Lage versetzte, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und davor schützt, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Einer weiteren Präzisierung des Tatortes bedarf es aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht.

 

Dem vorgelegten Verwaltungsakt ist – außer dem Aushändigen einer Kopie des RSa-Briefes, auf welchem zunächst die falsche Postleitzahl angeführt wurde - keinerlei Verwaltungstätigkeit zwischen der Einbringung des Einspruches und der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses zu entnehmen. Hat die Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, ist sie auch nicht verpflichtet, die somit nicht vorhandenen Ergebnisse eines solchen einer Partei zur Kenntnis zu bringen. Die von ihr beabsichtigte rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes muss sie nicht dem Parteiengehör unterziehen. Es besteht auch keine Verpflichtung, den Parteien bekanntzugeben, in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen und wie sie ihn zu begründen gedenkt. Das Parteiengehör bezieht sich nur auf Tatsachenelemente und Ermittlungsergebnisse.

 

Damit steht zweifelsfrei fest, dass der Berufungswerber der Vorschrift des § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung zuwidergehandelt hat und die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. 

 

7. Strafbemessung:

 

7.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

7.2. Was die Strafbemessung anbelangt, so wird festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers berücksichtigt, ein Erschwerungsgrund wurde nicht festgestellt. Die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurden nicht festgestellt, in Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens von bis zu 726 Euro bewegt sich die verhängte Strafe im Ausmaß von lediglich 21 Euro jedoch im ganz untersten Bereich des Strafrahmens. Die Erstinstanz hat ohnehin im konkreten Fall bloß die Ordnungswidrigkeit der Verwaltungsübertretung geahndet. Die Strafe beträgt lediglich 2,8 % der möglichen Höchststrafe, sodass auch unter der Annahme ungünstigster Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eine Herabsetzung ohnehin nicht in Erwägung gezogen werden kann. Auch die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 VStG liegen nicht vor, da das Abstellen des Personenkraftwagens in der Kurzparkzone ohne Parkscheibe zur Folge hat, dass der unrechtmäßig verstellte Parkplatz anderen Verkehrsteilnehmern nicht zur Verfügung steht, sodass nicht unbedeutende Folgen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung vorliegen. Der Beschuldigte hat nur dann einen Anspurch auf Anwendung dieser Bestimmung, wenn die beiden in § 21 Abs.1 VStG genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen vorliegen                       (Hinweis VwGH 21. Oktober 1998, 96/09/0163).

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wird, es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten. 

 

 

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

 

 

 

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