Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163602/2/Sch/Ps

Linz, 17.12.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn R W, vom 22. September 2008 in der Ergänzung vom 30. September 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 12. September 2008, Zl. VerkR96-2794-2007, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 und des Führerscheingesetzes (FSG) zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 und 3 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 12. September 2008, Zl. VerkR96-2794-2007, wurden über Herrn J R W wegen Verwaltungsübertretungen nach 1) § 102 Abs.8 KFG 1967 und 2) § 7 VStG iVm
§ 1 Abs.3 FSG Geldstrafen in der Höhe von 1) 80 Euro und 2) 200 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 36 Stunden und 2) 72 Stunden, verhängt, weil er am 5. August 2007, 00.00 Uhr bis 09.30 Uhr, in der Gemeinde Grein, , gegenüber dem Haus G Nr. ) als Verfügungsberechtigter das Kfz mit dem Kennzeichen xx ohne Zustimmung des Zulassungsbesitzers an eine dritte Person weitergegeben habe; das Kfz wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von F E S gelenkt und 2) als Verfügungsberechtigter des Kfz mit dem Kennzeichen xx dieses dem F E S zum Lenken überlassen habe, obwohl dieser keine Lenkberechtigung besitzt.

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 28 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Am Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fällt auf, dass als Tatzeitraum eine doch beträchtliche Zeitspanne, nämlich der 5. August 2008 von 00.00 Uhr bis 09.30 Uhr, angeführt ist. Dieser Umstand ist nicht mit dem Konkretisierungs­gebot des § 44a Z1 VStG in Einklang zu bringen. Im Spruch eines Straferkenntnisses ist nämlich dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf widerlegen zu können und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH vom 03.10.1985, Slg 11894A).

 

Bei der von der Erstbehörde im Spruch des Straferkenntnisses angeführten weitläufigen Tatzeit sind die oben angeführten Kriterien nicht erfüllt.

 

Bei Punkt 2) des Straferkenntnisses fällt zudem auf, dass hier Beitragstäterschaft zur Begehung des Deliktes des Lenkens ohne Lenkberechtigung durch eine dort namentlich angeführte andere Person angenommen wurde. § 7 VStG fordert für die Strafbarkeit von Anstiftung und Beihilfe allerdings die Schuldform der Vorsätzlichkeit. Davon ist im erwähnten Spruchpunkt des Straferkenntnisses nicht die Rede, ebenso wenig wird im Übrigen Beihilfe überhaupt erwähnt, wenngleich die Zitierung des § 7 VStG wohl nur dahin gedeutet werden kann, dass die Erstbehörde von dieser Form der Beitragstäterschaft ausgegangen ist.

 

Im Spruch eines Strafbescheides muss allerdings ausdrücklich angeführt sein, dass die "Anstiftung" oder "Beihilfe" in der in § 7 VStG verlangten Schuldform des Vorsatzes begangen wurde (VwGH vom 23.04.1991, Zl. 90/04/0276).

 

Abgesehen von diesen eher formellen Erwägungen sind die Tatvorwürfe nach der Beweislage auch nicht hinreichend erwiesen. Der Berufungswerber bestreitet dezidiert, ob nun gänzlich glaubwürdig oder nicht, vom Zulassungsbesitzer R N ein Fahrzeug "ausgeborgt" gehabt zu haben und zudem dieses an den F E S, der keine Lenkberechtigung besitzt, weitergegeben zu haben. Die im Akt einliegende mit R N errichtete Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 31. Juli 2008 enthält die Angabe, dass er den Kastenwagen mit dem Kennzeichen xx an den Berufungswerber verborgt habe, daraus lässt sich aber nichts dahingehend gewinnen, dass der Berufungswerber tatsächlich entgegen seinem Willen [Faktum 1) des Straferkenntnisses] das Fahrzeug an F E S weiter­gegeben hat. Auch fehlen in der Niederschrift jegliche zeitlichen Angaben, um die Vorgänge irgendwie eingrenzen zu können. Allenfalls könnten hier Erkenntnisse aus dem der Berufungsbehörde allerdings nicht vorliegenden Verwaltungsstrafakt betreffend F E S gewonnen werden, angesichts der offenkundig nicht mehr gegebenen Möglichkeit, die Tatvorwürfe zu konkretisieren, zumal die Frist des § 31 Abs.2 VStG zwischenzeitig längst abgelaufen ist, erscheint der Berufungsbehörde ein diesbezüglicher weiterer Aufwand nicht vertretbar.

 

Der Berufung war daher aus all diesen Gründen Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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