Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100119/2/Gf/Kf

Linz, 10.09.1991

VwSen - 100119/2/Gf/Kf Linz, am 10.September 1991 DVR.0690392 B e s c h l u ß :

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof aus Anlaß der Berufung der S L,A; gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Linz vom 25. Juli 1991, Zl. 933-10-9763961, beschlossen:

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Behandlung dieser Berufung nicht zuständig; sie wird daher gemäß § 6 AVG an die zuständige Behörde weitergeleitet.

B e g r ü n d u n g :

1. Mit Schriftsatz vom 4. September 1991, Zl. 933-10-9763961, hat der Magistrat der Stadt Linz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Linz vom 25. Juli 1991, Zl. 933-10-9763961, zur Entscheidung vorgelegt. Die genannte Vollstreckungsverfügung diente der exekutiven Hereinbringung der mit zwischenzeitlich rechtskräftiger Strafverfügung vom 6. Juni 1991, Zl. 933-10-9763961, wegen Übertretung der §§ 1, 2 und 5 der Linzer Parkgebührenverordnung i.V.m. den §§ 1, 2, 3, 4 und 6 des O.ö. Parkgebührengesetzes verhängten Verwaltungsstrafe in Höhe von 500 S. Es handelt sich demnach um die Berufung gegen einen im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens ergangenen Bescheid, wie auch die Bezugnahme in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) erweist.

2. Keine Bestimmung der Bundesverfassung, in der die Kompetenzen der unabhängigen Verwaltungssenate dem Grunde nach festgelegt sind (vgl. Art. 129a Abs.1 und 2 B-VG), oder der Verwaltungsverfahrensgesetze (vgl. §§ 67a ff AVG und §§ 51 ff VStG) räumt den unabhängigen Verwaltungssenaten eine Zuständigkeit ein, über Berufungen im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens zu entscheiden. Die Kompetenzen der unabhängigen Verwaltungssenate sind - was das Berufungsverfahren betrifft - vielmehr auf dementsprechende Rechtsmittel im Administrativ- (soweit ihnen der Materiengesetzgeber eine entsprechende Zuständigkeit übertragen hat) und Verwaltungsstrafverfahren beschränkt.

Für den Bereich des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens blieb demgegenüber die Bestimmung des § 10 Abs.3 VVG durch die Einrichtung der unabhängigen Verwaltungssenate unberührt, sodaß demgemäß zur Entscheidung über Berufungen gegen Vollstreckungsverfügungen in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder - um eine solche handelt es sich beim Oö. Parkgebührengesetz - nach wie vor die Landesregierung zuständig ist.

Linz, am 10. September 1991 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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