Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163671/2/Sch/Ps

Linz, 24.11.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn G D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2. Oktober 2008, Zl. VerkR96-2762-2008, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 280 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2. Oktober 2008, Zl. VerkR96-2762-2008, wurde über Herrn G D wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen, verhängt, weil er am 22. Juni 2008 um 02.40 Uhr in Asten den Pkw mit dem Kennzeichen xx auf der Ipf-Landesstraße im Bereich Kreuzung Brausmühlestraße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, da die Untersuchung mit einem geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,87 mg/l ergeben habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 140 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber ist am 22. Juni 2008 unter in der entsprechenden Polizeianzeige näher umschriebenen Umständen als Lenker eines Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand betreten worden, wobei eine Messung der Atemluft mittels Alkomaten einen Wert von 0,87 mg/l ergeben hat. Von der Erstbehörde wurde gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 deswegen eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 1.400 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt.

 

Wie der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel zutreffend ausführt, beträgt die gesetzliche Mindeststrafe bei Alkoholbeeinträchtigung eines Fahrzeug­lenkers ab 0,8 mg/l Atemluftalkoholgehalt bzw. ab 1,6 ‰ Blutalkoholgehalt 1.162 Euro. Allerdings kann ihm dahingehend nicht beigepflichtet werden, dass für ihn dieser Strafbetrag zur Anwendung hätte gelangen müssen. Dieser wird von den Verwaltungsstrafbehörden im Regelfall bei der erstmaligen Begehung eines entsprechenden Alkoholdeliktes ohne Verkehrsunfall zwar verhängt, beim Berufungswerber liegt allerdings bereits das zweite Alkoholdelikt innerhalb eines relativ geringen Zeitraumes vor. Im Jahr 2006 war bereits ein einschlägiges Verwaltungsstraf­verfahren anhängig, verhängt wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 600 Euro. Diese Tatsache konnte den Berufungswerber offenkundig nicht davon abhalten, nunmehr wiederum ein gleichartiges Delikt zu begehen. Der Erstbehörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie insbesondere aus spezialpräventiven Gründen mit einer, ohnedies nicht beträchtlich, über der gesetzlichen Mindeststrafe liegenden Geldstrafe vorgegangen ist (Höchststrafe 5.813 Euro). Die general­präventiven Aspekte bei der Bestrafung von Alkolenkern liegen ohnedies auf der Hand und brauchen angesichts der nicht unbeträchtlichen Zahl entsprechend zu beanstandender Fahrzeuglenker nicht besonders erläutert zu werden. Dazu kommt noch, dass beim Berufungswerber nicht "bloß" ein geringfügig über dem strafsatzrelevanten Wert von 0,8 mg/l Atemluft­alkohol­gehalt gelegener Wert festgestellt wurde, sondern bereits einer um einiges jenseits davon.

 

Selbst wenn man vom entsprechenden Vorbringen des Berufungswerbers ausgeht, dass bei ihm derzeit eingeschränkte finanzielle Verhältnisse gegeben sind, kann dies keine Auswirkungen auf die Strafbemessung haben, wobei auf die obigen Ausführungen im Hinblick auf die einschlägige Vormerkung beim Berufungswerber und den relativ hohen Atemluftalkoholgehalt verwiesen wird. Verwaltungsstrafen können nach Bewilligung durch die Strafbehörde auch im Teilzahlungswege beglichen werden.

 

Der Vollständigkeit halber soll hier auch noch kurz auf die Ausführungen im Straferkenntnis betreffend "unsachliche Äußerungen" über den Amtsarzt der Erstbehörde eingegangen werden, zumal der Berufungswerber diese in seinem Rechtsmittel ausdrücklich bedauert hat. Nach Ansicht der Berufungsbehörde spielen solche Äußerungen bei der Strafbemessung in einem Verwaltungsstraf­verfahren keine Rolle, da hieraus wohl keine spezialpräventiven Schlüsse gezogen werden können.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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