Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163713/3/Br/Se

Linz, 22.12.2008

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn O L U, geb.   , B, vertreten durch Rechtsanwalt C S, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5.11.2008, Zl. VerkR96-3394-2008, wegen Übertretung der StVO 1960 und dem KFG 1967, zu Recht:

 

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Hinweis auf den Abzug der Messtoleranz  von 3 %  im Spruch zu entfallen hat, sowie anstatt 147 km/h 171 km/h zu setzen sind und der Begriff "Zulassungsschein" durch "Fahrzeugschein" zu setzen ist.

 

II.    Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 1) 32,-- Euro und 2) 6,-- Euro auferlegt (je 20 % der verhängten Geldstrafen).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und § 102 Abs.5 lit.b iVm § 134 KFG 1967 eine Geldstrafe von 160 und 30 Euro verhängt, weil er 1) am 23.03.2008 um 14.47 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen     in Pichl bei Wels, auf der A 8, Innkreisautobahn, bei km 22,550 mit einer Geschwindigkeit von 147 km/h (gemeint wohl: 171 km/h) in Fahrtrichtung Graz gelenkt und dabei die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 41 km/h überschritten habe und 2) wurde  weiters bei der anschließenden Anhaltung um 23.03.2008 um 14.55 Uhr bei km 16,850 festgestellt, dass er als Lenker den Zulassungsschein (richtig den Fahrzeugschein) des PKW's nicht mitgeführt habe.

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Dem Akt liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion W vom 25.03.2008 zu Grunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf.

 

Gegen die an Sie ergangene Strafverfügung haben Sie fristgerecht Einspruch erhoben und erbaten um Akteneinsicht.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 07.05.2008 (Kopie der Anzeige wurde beigelegt) wurde Ihnen sodann die Möglichkeit geboten, sich zu den vorliegenden Verwaltungsübertretungen zu äußern.

 

Mit Schreiben vom 16.05.2008 langte eine Stellungnahme Ihrerseits ein, worin Sie mitteilten, dass aufgrund des übermittelten Aktenauszuges ein Eichschein des Lasermessgerätes nicht beigefügt wurde. Weiters sei nicht ersichtlich, welches Gerät verwendet worden sei. Auch ein Messprotokoll sei nicht beigefügt worden.

 

Aufgrund Ihrer Einspruchsangaben wurde im anschließend durchgeführten Ermittlungsverfahren der Anzeigeleger Insp. F K sowie der Beamte, welche die Messung durchführte, Herr Insp. S C, zeugenschaftlich einvernommen.

 

Herr Insp. F K gab vor der Behörde folgende Zeugenaussage zu Protokoll:

"Ich verweise auf die Anzeige und erhalte diese Angaben für vollinhaltlich aufrecht. Der PKW mit dem Kennzeichen ... wurde mit dem Lasermessgerät LTI 20.20 TS/Km-E aus einer

Entfernung von 380 m mit einer Geschwindigkeit von 177 km/h gemessen, abzüglich der Toleranzgrenze von 3 % ergibt es einen Messwert von 171 km.

Die Messung wurde ordnungsgemäß den einschlägigen Richtlinien durchgeführt.

Die Messung wurde von meinem Kollegen Rev.lnsp. S C durchgeführt. Die Amtshandlung  wurde  von   mir durchgeführt.   Der  Beschuldigte  bestritt  die  gefahrene

Geschwindigkeit von 177 km/h."

 

Herr Insp. C S gab vor der Behörde folgende Zeugenaussage zu Protokoll:

"Ich verweise auf die Anzeige und erhalte diese Angaben für vollinhaltlich aufrecht. Der PKW mit dem Kennzeichen wurde mit dem Lasermessgerät LTI 20.20 TS/Km-E aus einer Entfernung von 380 m mit einer Geschwindigkeit von 177 km/h gemessen, abzüglich der Toleranzgrenze von 3 % ergibt es einen Messwert von 171 km/h.

Das Messgerät war zum Zeitpunkt der Messung geeicht. Eine Fehlmessung ist daher völlig auszuschließen. Das Fahrzeug wurde an der vorderen Kennzeichentafel ordnungsgemäß anvisiert.

Bei der Anhaltung bestritt der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung."

Mit Schreiben vom 26.08.2008 wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. In der Beilage wurde Ihnen auch der gewünschte Eichschein sowie das Messprotokoll übermittelt.

 

In Ihrer Stellungnahme führten Sie im Wesentlichen aus, dass aus den übersandten Akten nicht ersichtlich sei, dass die bedienenden Beamten eine spezielle Schulung an dem Gerät erhalten hätten und davon auszugehen ist, dass eine solche Schulung nicht stattgefunden hat. Darüber hinaus sei dem Messprotokoll nicht zu entnehmen, wie hoch die Umgebungstemperatur zum Messzeitpunkt gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Umgebungstemperatur zum Messzeitpunkt unter 10 Grad Celsius gelegen hat und nach Angaben des Herstellers zur zuverlässige Messungen bei einer Umgebungstemperatur von -10 - +50 Grad Celisus möglich. Sie beantragten ein Sachverständigengutachten.

 

Die Behörde hat hierüber folgendes erwogen:

 

Gemäß § 20 Abs. 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde gemäß § 43 StVO nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, nicht schneller als 130 km/h fahren.

 

Gemäß § 102 Abs. 5 lit. b Kraftfahrgesetz 1967 hat der Lenker auf Fahrten den Zulassungsschein mitzuführen.

 

Vorerst wird festgehalten, dass die erkennende Behörde der glaubwürdigen Aussage der beiden Polizeibeamten folgt, bei denen auch grundsätzlich die Annahme berechtigt ist, dass diese in Bezug auf Lasermessungen reichlich Erfahrung besitzen und denen zuzumuten ist, dass sie solche Messungen einwandfrei durchführen können.

Weiters muss betont werden, dass die Gendarmeriebeamten an den Diensteid gebunden sind, durch eine vorsätzliche falsche Anzeige strafrechtlich verantwortlich sind, während der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren dadurch, dass er sich bei seiner Anhörung nicht an die Wahrheit hielt, keinerlei Rechtsnachteile zu befürchten hat (VwGH 26.06.1978, SIG 9602A).

 

Die Behörde sah daher keinerlei Anlass, die Aussage der Polizeibeamten anzuzweifeln.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verkehrsge-schwindigkeitsmesser der Type LTI 20.20 TS/KM-E ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Ebenso wie bei der Radarmessung ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten aufgrund der Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (VwGH 02.03.1994, 93/03/0238 mit Hinweis auf VwGH 30.10.1991, ZI.91/03/0154).

 

Aus dem vorliegenden Eichschein ist ersichtlich, dass das Lasermessgerät zum Tatzeitpunkt gültig geeicht war. Aus dem Messprotokoll ist die Durchführung der laut Verwendungsbestimmungen vorgesehenen Kontrollmessungen ersichtlich.

 

Die Behörde konnte kein Gründe dafür finden, dass bei der Bedienung des gegenständlichen Messgerätes Fehler unterlaufen wären. Mit Ihren Rechtfertigungsangaben im Einspruches können Sie für sich nichts gewinnen, zumal es sich hier lediglich um die Vermutung einer ev. Fehlmessung bzw. um die Vermutung, dass die Beamten nicht geschult worden seien, handelt. Diese sind in keiner Weise konkretisiert worden. Es handelt sich daher nur um einen Erkundungsbeweis.

 

Bei der Frage der Fehlerhaftigkeit eines Messergebnisses geht es nicht um "denkbare" oder "mögliche" Fehler und Irrtümer, sondern um tatsächlich vorhandene; werden gegen das Messergebnis bloße Vermutungen und nicht das Vorliegen bestimmter, gegen das Messergebnis sprechende Tatsachen behauptet, so ist die Behörde nicht gehalten, den letztlich auf Aufnahme von Erkundungsbeweisen hinauslaufenden Beweisanträgen zu folgen und weitere Ermittlungen durchzuführen; VwGH vom 27.2.1992, 92/02/0097 mit Vorjudikatur

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsstrafverfahren unzulässig und wird daher auch von einen Sachverständigengutachten Abstand genommen.

 

Die Ihnen zur Last gelegtem Verwaltungsübertretungen sind daher als hinreichend bewiesen anzusehen und Gründe, die ein schuldhaftes Verhalten Ihrerseits ausschließen würden, im Verfahren von Ihnen nicht dargelegt wurden.

 

Da Sie keine Angaben zu Ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen getätigt haben, geht die Behörde von folgender Schätzung aus:

Monatliches Netteinkommen: Euro 1.500,-, keine Vermögen, keine Sorgepflichten.

Straferschwerend war kein Grund zu werten. Strafmildernd war zu werten, dass im Verwaltungsbereich Wels-Land keine einschlägige Verwaltungsvormerkung aufscheint.

 

Die verhängte Geldstrafe scheint ausreichend, um Sie in Hinkunft von der Übertretung dieser Norm abzuhalten.

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden"

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung und führt diese wie folgt aus:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbezeichneter Angelegenheit bringen wir Namens und im Auftrag des Betroffe­nen

 

Berufung

ein.

Es wird beantragt,

das Straferkenntnis vom 05.11.2008 aufzuheben und den Betroffenen freizusprechen.

Zur Begründung verweisen wir nochmals auf die Herstellerangaben hinsichtlich der zulässigen Umgebungstemperatur. Diese ist dem Akte nicht zu entnehmen. Auch bei der zeugenschaftlichen Vernehmung der Beamten K und S wurde trotz unserer bereits mit Schreiben vom 02.10.2008 geäußerten Bedenken keine Fragen hinsichtlich der Umgebungstemperatur gestellt.

Es wird daher weiterhin davon ausgegangen, dass die Messung bei unzulässiger Au­ßentemperatur vorgenommen wurde, so dass diese nicht verwertet werden kann."

 

 

2.1. Mit diesem Vorbringen vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit der Schuldsprüche nicht aufzuzeigen.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur  Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates  gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigenden  Geldstrafen  verhängt wurden,  durch  das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied  zur Entscheidung berufen. Die Durchführung  einer öffentlichen  mündlichen Verhandlung konnte mangels strittiger Fakten und vor dem Hintergrund einer  trotz diesbezüglichen Hinweises im h. Schreiben an den Rechtsvertreter des Berufungswerbers vom 10.12.2008 unterbliebenen gesonderten Antrages unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungs­strafaktes der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land. Vor dem Hintergrund der Berufungsausführung wurde der Temperaturverlauf im fraglichen Bereich erhoben und der diesbezügliche Datenauszug dem Berufungswerbervertreter unter Anschluss der Verwendungsbestimmungen des hier verwendeten Lasermessgerätes und des Eichscheines mit der Einladung sich dazu binnen Wochenfrist zu äußern.

Eine solche Äußerung erstattete der Berufungswerber bislang nicht.

 

 

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund der unstrittigen Aktenlage als erwiesen:

 

Der Berufungswerber lenkte zur o.a. Zeit u. Örtlichkeit den Pkw auf der A8 im Raum Pichl bei Wels in Fahrtrichtung Graz. Dort wurde die Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers mittels Lasermessung auf eine Entfernung von 380 m  im anflutenden Verkehr bei Strkm 22.550 mit 171 km/h gemessen. Dabei wurde der sogenannte Verkehrsfehler (gerundeter Abzug von 3% - gemessene Fahrgeschwindigkeit 177 km/h)  bereits berücksichtigt.

Nach der Anhaltung am Parkplatz Nr. 17 bei Strkm 16.850 erklärte der Berufungswerber laut Anzeige "er sei nur 140 km/h gefahren und das Messgerät sehe aus wie aus dem ersten Weltkrieg. Er werde diese Sache seinem Anwalt übergeben."

Dort wurde auch festgestellt, dass vom Berufungswerber der Fahrzeugschein nicht mitgeführt wurde.

 

 

5.1. Die Feststellung der Fahrgeschwindigkeit erfolgte durch Messung mittels eichamtlich  zugelassener Lasermessung. Das verwendete Lasermessgerät ist laut Eichschein dem Gesetz entsprechend bis 31.12.2009 geeicht. Die Messung ist innerhalb der Verwendungsbestimmungen liegenden Grenzen umfassend dokumentiert.

Die Messung erfolgte aus einer Entfernung von 380 m und somit ebenfalls innerhalb des zulässigen Messbereiches.

Laut den Messaufzeichnungen des Landes Oberösterreich lag zur fraglichen Zeit in Wels die Lufttemperatur knapp über + 5 Grad Celsius. Gemäß den dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers ebenfalls übermittelten Verwendungs­bestimmungen des Bundesamtes für Eich- u. Vermessungswesen, liegt der Einsatzbereich des Lasermessgerätes der Bauart Comtel LTI 20.20 TS/KM-E, Fertigungsnummer 7331, zwischen – 10 und + 30 Grad Celsius. Wie dem im Akt erliegenden Messprotokoll ebenfalls zu entnehmen ist, wurden vor Messbeginn die erforderlichen Tests durchgeführt.

Zum ergänzenden erhobenen und dem Berufungswerber übermittelten Beweisergebnis äußerte sich der Berufungswerbervertreter nicht mehr.

Aus der Sicht der Berufungsbehörde vermag daher an der Korrektheit der Messung des hierfür geschulten Straßenaufsichtsorgans RevInsp. S kein objektiver Anhaltspunkt eines Zweifels erblickt werden. Auch seine zeugenschaftliche Aussage vor der Behörde erster Instanz erweist sich mit seinen Anzeigeangaben als stimmig.

Dem an sich als reine Zweckbehauptung und Erkundungsbeweis zu qualifizierenden Einwand der nicht festgestellten Umgebungstemperatur wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens Rechnung getragen. Alleine dies belegt bei lebensnaher Beurteilung, dass es dem Berufungswerber an Substanz für sachbezogenes Vorbringen ermangelt.

Sein Berufungsvorbringen zeigt jedenfalls keinen Anhaltspunkt für eine Fehl- oder Falschmessung auf. Insbesondere entbehrte die Verantwortung des Berufungswerbers im Zuge der Anhaltung jeglicher  Sachlichkeit und spricht bereits diese für sich.

 

 

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

 

Die zur Last gelegten Verhalten wurden von der Erstbehörde in zutreffender Weise subsumiert und auch die Ausführungen zur Strafbemessung entsprechend umfassend begründet, sodass, um Wiederholungen zu vermeiden, grundsätzlich auf deren rechtliche Ausführungen verwiesen werden kann.

Einem im Ergebnis auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinauslaufenden Beweisantrag muss nicht gefolgt werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH). Dies würde auch für die im Rahmen der Berufung nicht mehr dezidiert beantrage Beiziehung eines Sachverständigen gelten. Die Frage der Zielerfassung ist immer im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen. Mit einer pauschalen Bestreitung eines solchen Tatvorwurfes – die immer nur für den Einzelfall zu tätigende Beweiswürdigung – vermag jedenfalls ein behördlich anerkanntes Messverfahren nicht generell in Frage gestellt werden.

Grundsätzlich lässt sich kein derartiger Messvorgang mit einem anderen gleichsetzen. Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen, ob ein vorliegendes Messergebnis eine taugliche Grundlage für einen Tatbeweis bildet.

Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner als gesichert anzusehenden Rechtsprechung davon aus, dass ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl. Erk. v. 8.9.1998, 98/03/0144 ua).

Der Hinweis auf den Abzug der Verkehrsfehlergrenze war mangels Tatbestandselement aus dem Spruch zu eliminieren. Es handelt sich hier  offenkundig um ein auf der Beweisebene zu beurteilendes Faktum. Ebenso war der Spruch im Hinblick auf den in Deutschland üblichen Begriff des "Fahrzeugscheines" ebenso richtig zu stellen, wie auch die offenbar auf einen Schreibfehler beruhende Zitierung von 147 anstatt 171 km/h.

 

6.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für  die Bemessung der Strafe stets  das  Ausmaß der  mit  der  Tat verbundenen Schädigung  oder  Gefährdung derjenigen  Interessen,  deren   Schutz   die  Strafdrohung dient,  sowie  der   Umstand,   inwieweit   die  Tat  sonst nachteilige  Folgen  nach sich gezogen hat.  Überdies  sind die  nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht  kommenden Erschwerungs‑  und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die  Strafdrohung  bestimmen, gegeneinander abzuwägen.  Auf das  Ausmaß  des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen.  Unter Berücksichtigung  der Eigenart des  Verwaltungsstrafrechtes sind die  Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.1.1. Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass mit dieser Geschwindigkeits­überschreitung in Verbindung mit der dort an einem Wochentag herrschenden Verkehrsdichte ein hohes abstraktes Gefährdungspotenzial abgleitet werden kann. Um ein Fahrzeug unter der Annahme einer in der Praxis höchstmöglichen Bremsverzögerung von 8 m/sek2 von der hier (ohne Verkehrs­fehler) anzunehmenden Ausgangsgeschwindigkeit von 177 km/h zum Stillstand zu bringen, wird bereits eine Wegstrecke von über 205 m in Anspruch genommen. Jener Punkt, an dem ein Pkw unter identen Werten aus 130 km/h zum Stillstand gelangt ([121,21 m] bei einer Sekunde Reaktionszeit, 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit), wird mit der hier zur Last liegenden Ausgangsgeschwindigkeit noch mit über 132 km/h durchfahren (Berechnung mit Anlayzer Pro 32, Version 6.0).

Aus diesem Beispiel lässt sich nachvollziehen, inwieweit bereits eine an sich kleine Fehleinschätzung durch einen anderen Verkehrsteilnehmer – wie etwa in Verkennung der hohen Annäherungsgeschwindigkeit durch den Rückspiegel noch einen Spurwechsel auszuführen – ein Unfallereignis bereits unabwendbar sich ziehen kann und damit eine Gefahrenpotenzierung einhergeht (vgl. § 3 StVO).

Selbst wenn der Berufungswerber dzt. über kein eigenes Einkommen verfügen sollte und trotz des strafmildernden Umstandes seiner bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, scheint unter Berücksichtigung des hohen Gefährdungspotenzials, aber auch der Tatschuld, insbesondere mit Blick auf generalpräventive Überlegungen die hier verhängte Geldstrafe angemessen. Auf den Strafrahmen bis 2.180 Euro ist gesondert hinzuweisen.

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn im Ausmaß von 50 km/h hat etwa der Verwaltungsgerichtshof schon im Jahr 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000 ATS (nunmehr ca. 291 Euro), selbst wenn mit einer solchen Überschreitung konkret keine nachteiligen Folgen verbunden gewesen sind, als durchaus angemessen erachtet (VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).

Auch in der verhängten Geldstrafe wegen des nicht mitgeführten Fahrzeugscheins kann in der Strafzumessung ein Ermessensfehler nicht erblickt werden.

Der Berufung war daher  jeder Erfolg zu versagen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von  220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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