Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251830/15/Lg/Ba

Linz, 10.12.2008

 

 

E r k e n n t n i s

(B e s c h e i d )

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Werner Reichenberger, Berichter: Dr. Ewald Langeder, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des W M J, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C R, S, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 13. Mai 2008, Zl. SV96-3-2007, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber
10 Geldstrafen in Höhe von je 3.000 Euro bzw. 10 Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 2 Tagen verhängt, weil er es als der seit 25.1.2001 zur selbstständigen Vertretung nach außen berufene persönlich haftende handelsrechtliche Geschäftsführer der G GmbH mit Sitz in W, H, zu verantworten habe, dass die genannte Gesellschaft am 3.2.2006 im Lokal "C M", B, S, 10 näher genannte ausländische Staatsangehörige beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte und auch sonst zulässige Berufung.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Nach der Aktenlage richtete sich der Strafantrag vom 10.2.2006 gegen den Berufungswerber als gemäß § 9 VStG Außenvertretungsbefugten der Gaststättenbetriebe GmbH. Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30.1.2007 richtete sich jedoch gegen J G (ohne Angabe des Rechtsgrundes der Verantwortlichkeit gemäß § 9 VStG). In der Niederschrift vom 13.2.2007 sind sowohl W J als auch G J als Beschuldigte genannt.

 

Gegenständlich ist davon auszugehen, dass die Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 28 Abs.2 VStG am 3.2.2007 endete. Als verjährungsunterbrechende (behördliche, nach außen tretende) Verfolgungshandlung kommt der Strafantrag nicht in Betracht. Die als verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung an sich taugliche Aufforderung zur Rechtfertigung richtet sich zwar gegen eine individuell bestimmte, jedoch andere Person als den Berufungswerber (vgl. zu all dem Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seiten 1459 ff). Da sohin eine Verfolgungshandlung während des Zeitraums der Verfolungsverjährung fehlt, ist Verfolgungsverjährung eingetreten und war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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