Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110872/10/Kl/RSt

Linz, 22.12.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des S B, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. N N, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16. Juni 2008, VerkGe96-136-1-2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 20. November 2008, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der Verfallsausspruch wird mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle von "23.4.2008" der "6.5.2008" zu zitieren ist.

 

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 290,60 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19, 37 Abs.5 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16. Juni 2008, VerkGe96-136-1-2008, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG 1995 iVm Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der B O (Unternehmer) mit dem Sitz in pl. S, am 06.05.2008 gegen 10.00 Uhr, auf der Innkreis-Autobahn A 8, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen     und dem Sattelanhänger mit dem niederländischen Kennzeichen    , deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Frachtführer: B O, pl. S, Lenker: Ü K, welcher Staatsangehöriger eines Drittstaats (Staatsbürgerschaft: Türkei) ist, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (7037 kg Sammelgut) von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in den Niederlanden (grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr) durchgeführt hat, ohne dafür gesorgt zu haben, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde.

Gleichzeitig wurde auch der Verfall der am 23.4.2008 eingehobenen vorläufigen Sicherheit ausgesprochen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass das Verfahren mangelhaft geblieben sei, die Verwaltungsübertretung ausdrücklich bestritten werde und der Bw bei den zuständigen Behörden die Erteilung der Fahrererlaubnis beantragt habe. Über die Frage der Erteilung der Fahrererlaubnis sei derzeit beim Verwaltungsgericht in Wiesbaden ein Rechtsstreit anhängig. Dazu wurde auf das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei sowie das Zusatzprotokoll und den Beschluss 1/80 hingewiesen, woraus sich ergebe, dass die Türkei nicht als Drittstaat anzusehen sei und daher die betroffenen Fahrer keiner Fahrerlizenz bedürfen. Allenfalls sei diese Frage beim Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass für die Einweisung/Einschulung der Kraftfahrer nicht der Einschreiter sondern Herr M A T zuständig sei und es wurde auf den diesbezüglichen Dienstvertrag hingewiesen. Auch habe ein Werkverkehr vorgelegen, sodass die durchgeführte Fahrt nicht den angelasteten Regelungen unterlegen sei. Es wurde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu eine Ermahnung, in eventu eine Herabsetzung der Geldstrafe beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. November 2008, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Der Beschuldigte ist zur Verhandlung nicht erschienen. Es hat sein Rechtsvertreter an der Verhandlung teilgenommen. Weiters wurde der Meldungsleger Andreas Unterholzer als Zeuge geladen und einvernommen. Der als Zeuge geladene Lenker Ü K ist  nicht erschienen; die Ladung in der Türkei wurde nicht behoben; eine andere Adresse des Zeugen ist nicht bekannt. Eine Zwangsmaßnahme in der Türkei ist nicht möglich.

 

4.1. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass der Bw als Unternehmer mit dem Sitz in S, B, am 6.5.2008 gegen 10.00 Uhr mit einem näher bezeichneten Kraftfahrzeug, dessen Lenker Ü K, türkischer Staatsangehöriger, ist, einen gewerbsmäßigen Gütertransport über die Grenze von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in den Niederlanden durchgeführt hat. Dabei wurde ein C T und ein CMR-Frachtbrief, beide ausgestellt auf O F O B Internationale Transporte als Transportunternehmer, mitgeführt und bei der Kontrolle vorgewiesen. Daraus gehen sowohl vom Transportunternehmen O B als auch B O verschieden lautende Absender und Empfänger hervor. Weiters wurde eine gültige bulgarische Gemeinschaftslizenz der B O, S, mit der Nummer 0671, gültig vom 21.11.2007 bis 24.11.2012, mitgeführt und ausgehändigt. Eine deutsche Gemeinschaftslizenz wurde nicht mitgeführt. Das Zugfahrzeug ist auf den Bw zugelassen. Es wurde dem Kontrollorgan ein Mietvertrag für das Zugfahrzeug vom 14.1.2008, beginnend ab 15.1.2008, abgeschlossen durch die O B als Vermieter und die B O, S, als Mieter, gezeichnet jeweils von "S. B" vorgelegt. Ein Beschäftigungsvertrag wurde nicht mitgeführt und vorgelegt. Weiters liegt eine Kopie des Reisepasses des türkischen Lenkers  vor. Eine CEMT-Genehmigung wurde nicht vorgelegt. Auch konnte trotz Aufforderung keine Fahrerbescheinigung vorgelegt werden. Der türkische Lenker gab als Hauptwohnsitz einen Wohnsitz in der Türkei an. Einen Wohnsitz in Deutschland hat der Lenker nicht. Der Lenker gab bei seiner Kontrolle an, dass er normal für die Firma zwischen Deutschland und England fahre, diese Fahrt eine Ausnahme sei und er keine Fahrerbescheinigung habe. Ein Werkverkehr war im Zulassungsschein nicht eingetragen und auch aus den sonstigen Papieren nicht ersichtlich. Ein Werkverkehr wurde auch nicht vom Lenker angegeben und es wurde auch keine Werkverkehrskarte vorgelegt. Vom Lenker wurde für die bulgarische Firma eine vorläufige Sicherheit in Höhe von 1.453,-- Euro eingehoben.

 

Eine Anfrage der belangten Behörde in einem Parallelverfahren an den Rechtsvertreter des Berufungswerbers  wurde am 13.3.2008 damit beantwortet, dass Geschäftsführer der Fa. B O Herr S B, S, Bulgarien, ist.

 

Der Bw legte ein Schreiben der O B an Herrn M A T vom 1.12.2001 über die Übertragung der Aufgabenbereiche Fuhrpark und Einsatz der Fahrer vor. Die Bestellung zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten geht daraus nicht hervor.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf den erstbehördlichen Akt, insbesondere auf die der Anzeige angeschlossenen Papiere und auf die Aussagen des einvernommenen Zeugen. Dieser war glaubwürdig und bestand kein Zweifel an der Richtigkeit seiner Ausführungen. Auch wird auf die große Erfahrung des Meldungslegers im Hinblick auf grenzüberschreitende Transporte hingewiesen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF. BGBl I Nr. 153/2006 ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Standort ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

 

1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,

3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Gemäß Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF. der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 (kurz: EU-VO) unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung.

 

Gemäß Art.3 Abs.3 EU-VO wird die Fahrerbescheinigung von einem Mitgliedstaat gemäß Art.6 jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der in diesem Mitgliedstaat Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, rechtmäßig beschäftigt oder Fahrer rechtmäßig einsetzt, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind und ihm als Arbeitskraft gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung von Fahrern durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften festgelegt wurden.

 

Gemäß Art.6 Abs.4 EU-VO ist die Fahrerbescheinigung Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Eine beglaubigte Abschrift der Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Verkehrsunternehmers aufzubewahren. Die Fahrerbescheinigung ist dem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzulegen.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.

 

Strafbar nach Abs.1 Z3, Z6, Z8 oder Z11 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote oder Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgt (§ 23 Abs.3 GütbefG).

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z8 bis Z11 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

5.2. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass der Bw als Geschäftsführer eines bulgarischen Unternehmens mit einer bulgarischen Gemeinschaftslizenz und einem für dieses Unternehmen angemieteten Kraftfahrzeug eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern grenzüberschreitend von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in den Niederlanden mit einem Lenker, welcher türkischer Staatsangehöriger ist, durchgeführt hat. Dabei wurde eine gültige Gemeinschaftslizenz verwendet. Eine gültige Fahrerbescheinigung wurde vom Lenker nicht mitgeführt und vorgewiesen. Der Bw hat daher nicht Sorge getragen, dass die erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wird. Es hat daher der Bw den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Wenn sich hingegen der Bw auf einen Werkverkehr beruft, so ist ihm entgegenzuhalten, dass weder der Lenker bei seiner Anhaltung auf einen Werkverkehr hingewiesen hat, noch aus den mitgeführten Papieren ein Werkverkehr ersichtlich ist. Sowohl Absender als auch Empfänger der Ladung sind vom Bw als Güterbeförderungsunternehmen verschiedene Personen. Es sind daher wesentliche Voraussetzungen des Werkverkehrs nicht erfüllt. Darüber hinaus ist der Bw als Güterbeförderungsunternehmen bekannt.

 

Der weitere Verweis auf einen Dienstvertrag des Bws mit Herrn M A T, wonach dieser für den Fuhrpark und den Einsatz der Fahrer verantwortlich ist, kann aber die Verantwortlichkeit des Bws nicht außer Kraft setzen. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist nämlich für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach § 9 Abs.3 VStG kann auch eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen. Gemäß § 9 Abs.4 VStG kann aber verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

 

Aus dem vorgelegten Schreiben (Dienstvertrag) vom 1.12.2001 geht aber wörtlich nicht hervor, dass es sich dabei um die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG handelt und wurde daher auch nicht ausdrücklich zu dieser Bestellung durch den Beauftragten zugestimmt. Vielmehr bezeichnet der Bw selbst dieses Schreiben als Dienstvertrag und nicht als Bestellungsurkunde für die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten. Es fehlt daher an einer wesentlichen Voraussetzung für eine gültige Bestellung.

Weiters ist dieser Dienstvertrag von der O B mit Sitz in Deutschland ausgestellt und nicht von der B O, Bulgarien, sodass für letztgenanntes Unternehmen keine Urkunde vorliegt. Darüber hinaus verfügt der bestellte M A T über keinen Wohnsitz im Inland und ist dieser auch nicht Staatsangehöriger eines EWR-Vertragsstaates. Es hat daher der Bw die Tat auch verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

 

Dem Vorbringen des Bws, dass der türkische Lenker aufgrund des Assoziationsabkommens keiner Fahrerbescheinigung bedürfe, wird die bereits ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.3.2008, Zl. 2007/03/0221 und vom 26.3.2008, Zl. 2005/03/0217-8, entgegengehalten, wonach bei einer Güterbeförderung von einem Mitgliedstaat in die Türkei und umgekehrt jedenfalls hinsichtlich der innerhalb Österreichs (als dem Mitgliedstaat, in dem eine Be- oder Entladung nicht stattfindet) zurückgelegten Wegstrecke "grenzüberschreitender Verkehr" im Sinne von Art.2 der EU-VO mit der Konsequenz vorliegt, dass bei Einsatz eines drittstaatsangehörigen Fahrers eine Fahrerbescheinigung mitzuführen und den Kontrollberechtigten bei Verlangen vorzuzeigen ist, und steht dem Art.41 Abs.1 des Zusatzprotokolls sowie Art.13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates nicht entgegen.

 

Im Übrigen wird der Bw auch auf das Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.9.2007, BVerwG 3 C 49.06, VGH 2 UE 2037/05, hingewiesen, welches ebenfalls die nunmehr vom österreichischen VwGH vertretene Rechtsmeinung ausgesprochen hat, nämlich dass Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerbescheinigung ist, dass der Fahrer rechtmäßig beschäftigt ist oder rechtmäßig eingesetzt wird, wobei letzteres heißt, dass er gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt wird, die in Deutschland für die Beschäftigung solcher Fahrer durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurden. Ua. wird darin auch dargelegt, dass das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vor der Stillhalteklausel des Zusatzprotokolls in Kraft getreten ist.

 

5.3. Der Bw hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Bw kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Zum Verschulden hat der Bw nichts ausgeführt und er hat auch keine Beweismittel angeboten. Als Gewerbetreibender hat er die die Gewerbeausübung betreffenden Vorschriften zu kennen bzw. sich bei der zuständigen Behörde die Kenntnis zu beschaffen. Unterlässt er eine diesbezügliche Sorgfalt, so hat er sich dies im Rahmen des Verschuldens anlasten zu lassen. Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausgesprochen, dass der Unternehmer nur dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, wenn im Einzelfall er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Es reicht also die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte (VwGH vom 30.3.1982, 81/11/0087 sowie vom 13.12.1990, 90/05/0141). So spricht der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 12.6.2003, 2001/03/0214) weiters aus, dass ein Kontrollsystem den Güterbeförderungsunternehmer nur dann von seiner Verantwortung zu befreien vermag, wenn er konkret darlegt, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß wie den angelasteten zu vermeiden. Insbesondere wäre vom Bw von sich aus darzulegen gewesen, wie oft und auf welche Weise Kontrollen des Angewiesenen vorgenommen wurden (VwGH vom 23.4.2008, 2004/03/0050 mit weiteren Nachweisen). Die durchgeführten Belehrungen und Arbeitsanweisungen allein reichen nicht aus, mangelndes Verschulden des Bws darzulegen.

 

Es war daher jedenfalls fahrlässige Tatbegehung zugrunde zu legen.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägungen sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis zurecht auf den Unrechtsgehalt der Tat hingewiesen und insbesondere auf die besondere Schwere des Unrechtsgehalt der Tat Bedacht genommen, dass nämlich durch die Bestimmung die Umgehung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Beschäftigung und die Entlohnung von Lenkern und der daraus erzielende Vorteil verhindert wird. Bei der Strafbemessung hat sie die Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet und lagen keine Erschwerungsgründe vor. Sie hat die persönlichen Verhältnisse mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten eingeschätzt.

 

Der Bw hat auch im Berufungsverfahren keine geänderten Umstände vorgebracht. Es kann im Hinblick auf die Ausführungen der belangten Behörde nicht gefunden werden, dass sie von dem ihr zukommenden Ermessen in gesetzeswidriger Weise Gebrauch gemacht hätte. Sie hat alle Strafbemessungsgründe berücksichtigt. Im Übrigen hat sie die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Es war daher auch die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

Da ein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe nicht vorlag, war auch nicht mit einer außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG vorzugehen. Ebenso fehlte die Voraussetzung eines geringfügigen Verschuldens, weshalb auch nicht gemäß § 21 VStG von einer Strafe abzusehen war. Geringfügigkeit des Verschuldens liegt nämlich nur dann vor, wenn das Verhalten des Bws weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben.

 

5.5. Hinsichtlich dem Verfallsausspruch der vorläufigen Sicherheit stützt sich die belangte Behörde zu Recht auf § 37a und § 37 Abs.5 VStG, wonach die Strafverfolgung und der Strafvollzug in Bulgarien sich als unmöglich erweist, weil kein Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen besteht (VwGH vom 20.3.2007, 2003/03/0015 und vom 8.6.2005, 2003/03/0084). Das Datum der Sicherheitsleistung ist der Bestätigung eindeutig zu entnehmen und war daher spruchgemäß zu berichtigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 290,60 Euro, festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

Beschlagwortung:

Fahrerbescheinigung, Kontrollsystem, Verfall einer Sicherheit

 

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