Linz, 10.12.2008
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn R Z, geb. , B, S, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt K H, F, N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 01.07.2008, VerkR96-1150-2008, wegen Übertretungen des GGBG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2008 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
I.
Betreffend die Punkte 1. und 3. ist das erstinstanzliche Straferkenntnis – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
II.
Betreffend die Punkte 2., 4., 5. und 6. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Berufung insofern stattgegeben, als zu
2. eine Ermahnung ausgesprochen wird,
4. die Geldstrafe auf 7 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Stunden
5. die Geldstrafe auf 7 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Stunden
und
6. die Geldstrafe auf 110 Euro und
die Ersatzfreiheitsstrafe auf 43 Stunden
herab- bzw. festgesetzt wird.
zu I. und II.:
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der – teilweise neu bemessenen – Geldstrafen. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG
§§ 64 und 65 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:
- Geldstrafe (110 + 0 + 110 + 7 + 7 + 110 =) ............... 344,00 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ................................34,40 Euro
378,40 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(43 + 0 + 43 + 3 + 3 + 43 =) 135 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"Sie haben es als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der Firma Z. und damit gemäß § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ in der Funktion als Beförderer näher bezeichnete gefährliche Güter, ua.
UN 1309 ALUMINIUM-PULVER, ÜBERZOGEN 4.1, II, 600 kg (12 Fässer)
zu verantworten, dass dieses gefährliche Gut mit dem von Herrn I. K. gelenkten Lastkraftwagenzug (Lastkraftwagen: .... (D), Anhänger: .... (D)) am 15.10.2007, gegen 23.12 Uhr im Gemeindegebiet Kematen am Innbach, Autobahn A8, Fahrtrichtung Wels bis auf Höhe von Strkm. 24,900 befördert wurde, obwohl Sie im Rahmen des § 7 Abs 1 und Abs 2 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht)
sich nicht vergewisserten, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden, zumal
1.) kein ordnungsgemäßes Beförderungspapier mitgeführt wurde, weil die Beschreibung der Versandstücke (Kap 5.4.1.1.1. lit e ADR) in zwei Fällen mangelhaft angeführt war und die technische Benennung des Gutes UN 3082 (Kap 5.4.1.1.1. lit b ADR) fehlte;
2.) die schriftlichen Weisungen in einer Sprache, die der Lenker lesen und verstehen kann (Kap 5.4.3.3 ADR) nicht mitgeführt wurden;
sich nicht durch eine Sichtprüfung vergewisserten, dass das Fahrzeug und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden, offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen, zumal
3.) die Ladung nicht den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprach, obwohl nach Kap 7.5.7.1 ADR die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern auf dem Fahrzeug oder im Container so verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie Ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges oder des Containers nur geringfügig verändern können. Das Fass mit dem Stoff UN 1325 war zwischen weiteren Versandstücken auf einer Palette lose abgestellt und nicht gegen seitliches Verrutschen gesichert;
4.) ein 2 kg Feuerlöscher mitgeführt wurde, bei welchem das Datum des Ablaufes der Geltungsdauer (Monat/Jahr) nach Kap 8.1.4.4 ADR nicht ersichtlich war;
5.) ein 6 kg Feuerlöscher mitgeführt wurde, bei welchem das Datum des Ablaufes der Geltungsdauer (Monat/Jahr) nach Kap 8.1.4.4 ADR nicht ersichtlich war;
sich nicht vergewisserten, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird, zumal die in der schriftlichen Weisung vorgeschriebene Schutzausrüstung (Kap 8.1.5 lit c ADR) nicht mitgeführt wurde, weil
6.) keine Schutzbrille oder Gesichtsschutz, keine Augenspülflasche mit reinem Wasser, keine Kanalisationsabdeckung, keine Schaufel, kein Besen, kein geeignetes Bindemittel und kein Auffangbehälter mitgeführt wurden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1.) § 13 Abs 1a Z 2 GGBG 2.) § 13 Abs 1a Z 2 GGBG
3.) § 13 Abs 1a Z 3 GGBG 4.) § 13 Abs 1a Z 3 GGBG
5.) § 13 Abs 1a Z 3 GGBG 6. )§ 13 Abs 1a Z 7 GGBG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen
werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1.) 110 Euro 43 Stunden § 27 Abs 2 Z 8 lit c und b GGBG
2) 110 Euro 43 Stunden § 27 Abs 2 Z 8 lit b GGBG
3) 110 Euro 43 Stunden § 27 Abs 2 Z 8 lit b GGBG
4) 40 Euro 17 Stunden § 27 Abs 2 Z 8 lit c GGBG
5) 40 Euro 17 Stunden § 27 Abs 2 Z 8 lit c GGBG
6) 300 Euro 128 Stunden § 27 Abs 2 Z 8 lit b GGBG
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
71 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/....) beträgt daher 781 Euro."
Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw – siehe den von ihm vorgelegten "Auslieferungsbeleg" der Deutschen Post – am Donnerstag, dem 17.07.2008 nachweisbar zugestellt.
Über die am Donnerstag, dem 31.07.2008 rechtzeitig eingebrachte, begründete Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Am 05.12.2008 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr GI H. D. teilgenommen haben.
Dabei hat der Rechtsvertreter des Bw folgende Stellungnahme abgegeben:
Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage wird
- betreffend Punkte 1. und 3. die Berufung zurückgezogen und
- betreffend Punkte 2., 4., 5. und 6. die Berufung hinsichtlich des Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Betreffend die Punkte 1. und 3. ist das erstinstanzliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen.
Betreffend die Punkte 2., 4., 5. und 6. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich des Strafausmaßes ist auszuführen:
Der Bw war bislang unbescholten – dies ist als mildernder Umstand zu werten.
Zu Punkt 2.:
Der Bw hat ein(e) schriftliche Weisung/Unfallmerkblatt in deutscher Sprache mitgeführt, sodass bei einem Unfall die Einsatzkräfte sich hätten informieren können, welche Maßnahmen erforderlich sind.
Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, von einer Geldstrafe abzusehen und iSd § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung auszusprechen.
Zu 4. und 5.:
Der Bw hat zwei funktionierende Feuerlöscher mitgeführt, bei welchen das Datum des Ablaufes der Geltungsdauer nicht ersichtlich war.
Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, jeweils die in §27 Abs.2 Z8 lit.c GGBG iVm § 13 VStG vorgesehene Mindest-Geldstrafe: 7 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Stunden – festzusetzen.
Zu 6.:
Analog den Punkten 1., 3., 4. und 5. ist es auch in diesem Punkt gerechtfertigt und vertretbar, die in § 27 Abs.2 Z8 lit.b GGBG vorgesehene Mindest-Geldstrafe: 110 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 43 Stunden – festzusetzen.
Hinsichtlich des Strafausmaßes wird daher der Berufung insofern stattgegeben,
als zu Punkt 2. eine Ermahnung ausgesprochen wird,
und zu Punkte
4. die Geldstrafe auf 7 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Stunden
5. die Geldstrafe auf 7 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Stunden und
6. die Geldstrafe auf 110 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 43 Stunden
herab- bzw. festgesetzt wird.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der – teilweise neu festgesetzten – Geldstrafen.
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler