Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163496/13/Zo/Jo

Linz, 16.12.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Dr. J G, geb. , S vom 02.09.2008, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von S vom 27.08.2008, Zl. S 4379/ST/08, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.12.2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es anstelle von "bei Strkm 47,805 (Richtung Bad Ischl) in einer Entfernung zum Messstandort von 428 m" wie folgt zu lauten hat:

          "428 m von Strkm 47,805 in Richtung Bad Ischl entfernt"

          sowie dass der Wortlaut "die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Lasermessung festgestellt, die in Betracht kommende Messtoleranz wurde in Abzug gebracht." zu entfallen hat.

 

II.                 Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 51 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die BPD Steyr hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen  am 19.04.2008 um 15.31 Uhr in Ebensee auf der B145, Salzkammergutstraße, auf der sogenannten "Langwieser Geraden" bei Strkm 47,805 (Richtung Bad Ischl) in einer Entfernung zum Messstandort von 428 m, die durch Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 54 km/h überschritten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.2c lit.9 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 255 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 135 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 25,50 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass ihm die Ermittlungsergebnisse nicht zur Kenntnis gekommen seien. Im angeblichen Hinterlegungszeitraum habe er sich in seinem Wohnsitz in Südfrankreich auf Urlaub befunden. Zu Hause habe sich teilweise seine Mutter und die Haushälterin aufgehalten und soweit er sich erinnern könne, sei die Zustellerin ausdrücklich über seine Abwesenheit informiert worden. Es sei ihm damit die Möglichkeit genommen worden, zu den Beweisergebnissen eine Stellungnahme abzugeben und Beweisanträge zu stellen. Die von der Behörde abgezogene Messtoleranz könne er nicht nachvollziehen, diesbezüglich sei wohl das konkrete Eichprotokoll maßgebend und nicht ein abstrakter Gesetzestext.

 

3. Der Polizeidirektor von S hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.12.2008. An dieser hat der Berufungswerber teilgenommen und es wurden die Zeugen GI P und GI M zum Sachverhalt befragt. Weiters wurden der im Berufungsverfahren eingeholte Eichschein sowie die Verordnung der gegenständlichen Geschwindigkeitsbegrenzung verlesen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den angeführten PKW auf der B145 aus Richtung Bad Ischl kommend in Richtung Ebensee. Die Polizeibeamten GI P und GI M führten von ihrem Standort bei km 47,805 in der dortigen Bushaltestelle Lasermessungen mit dem geeichten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Marke LTI 20.20TS/KM-E durch. Vor Beginn der Messungen und jede halbe Stunde wurden die vorgeschriebenen Überprüfungen beim Messgerät durchgeführt, wobei diese die ordnungsgemäße Funktion des Gerätes ergaben. Der Berufungswerber näherte sich nach seinen eigenen Angaben dem Messort als einziges Fahrzeug an und die Messung ergab auf eine Entfernung von 428 m eine Geschwindigkeit von 139 km/h ohne Abzug der Messtoleranz. Er wurde von den Polizeibeamten zur Verkehrskontrolle angehalten, wobei ihm das Messergebnis vorgezeigt wurde. Er rechtfertigte sich sinngemäß dahingehend, dass er als einziges Fahrzeug gefahren sei und die Geschwindigkeitsbeschränkung auf diesem geraden und völlig übersichtlichen Straßenstück nicht gerechtfertigt sei. Er habe die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit offenbar übersehen.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der unstrittigen und übereinstimmenden Angaben sowohl der Zeugen als auch des Berufungswerbers anlässlich der mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle. Lediglich zur Frage der Witterungsverhältnisse weichen die Angaben insofern voneinander ab, als der Berufungswerber von starkem Regen sprach, während die Zeugen einen solchen ausschlossen. Dies ist jedoch für die rechtliche Beurteilung nicht von Bedeutung.

 

Im gegenständlichen Straßenbereich ist eine 80 km/h Beschränkung verordnet (Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31.03.1998, VerkR10-5-1998, abgeändert durch die Verordnung vom 14.02.2003, Zl. VerkR10-5 und VerkR10-610-1999.) Entsprechend dieser Verordnung beginnt die Geschwindigkeitsbeschränkung bei km 47,431 und endet bei km 48,356, wobei die Beschränkung in beide Fahrtrichtungen gilt. In dem im Jahr 1998 durchgeführten Ermittlungsverfahren zur Erlassung der Verordnung führte der Sachverständige aus, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung durch die relativ geringe Erkennungsentfernung bei der Einmündung der Langwieser Straße in die B 145 begründet ist. Die Gendarmeriebeamten führten dazu bei der Verhandlung aus, dass es ihrer Erinnerung nach im gegenständlichen Bereich bereits zu mehreren schweren Verkehrsunfällen, auch solchen mit tödlichem Ausgang gekommen ist, wobei sich ihrer Einschätzung nach die Situation seit der Einführung der Geschwindigkeitsbeschränkung verbessert hat. Der Berufungswerber erachtete die Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund des völlig geraden und übersichtlichen Straßenverlaufes als nicht notwendig und sachlich nicht gerechtfertigt.

 

Anzuführen ist noch, dass innerhalb des Bereiches dieser Geschwindigkeitsbeschränkung die Kilometrierung geändert wurde. Der Strkm 47,2 entspricht dem Strkm D 47,977, in der Verordnung sind aber zutreffend die richtigen Bezeichnungen des Strkm angeführt. Dieser Wechsel in der Angabe des Straßenkilometers befindet sich innerhalb der Messstrecke der gegenständlichen Lasermessung, sodass von den Polizeibeamten in der Anzeige der rechnerische Tatort 48,233 angegeben wurde. Auch in der Strafverfügung ist dieser Tatort angegeben, in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.07.2008 wurde der Tatort insofern konkreter formuliert, als er sich bei Strkm 47,805 in einer Entfernung zum Messstandort von 428 m befunden hat.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

5.2. Die gegenständliche Geschwindigkeit wurde mit einem vorschriftsmäßig verwendeten und geeichten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Marke LTI 20.20TS/KM-E durchgeführt. Entsprechend der amtlichen Zulassung dieses Messgerätes beträgt die Verkehrsfehlergrenze bei Geschwindigkeiten über 100 km/h 3 %. Unter Berücksichtigung dieser Verkehrsfehlergrenze hat der Berufungswerber eine Geschwindigkeit von 134 km/h eingehalten. Die Messung betraf offenkundig das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug, weil sich dieser zum Zeitpunkt der Messung alleine dem Messstandort genähert hat. Der Berufungswerber hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Zur sachlichen Rechtfertigung der gegenständlichen Verordnung ist auf die Ausführungen des Sachverständigen im Jahr 1998 betreffend die relativ geringe Sichtweite im Kreuzungsbereich mit der Langwieser Straße hinzuweisen. Auch beim Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass sich in diesem Bereich mehrere Zufahrten zu Häusern bzw. Siedlungen befinden. Für das zuständige Mitglied des UVS bestehen daher keine Zweifel an der sachlichen Rechtfertigung der Geschwindigkeitsbeschränkung. Die Verkehrszeichen sind entsprechend der Verordnung angebracht.

 

Aufgrund des Umstandes, dass sich die Angabe des Strkm der B 145 innerhalb der Messstrecke von km 47,977 auf km 47,2 ändert, war die Umschreibung des Tatortes sprachlich genauer zu fassen. Der richtige Tatort wurde dem Berufungswerber innerhalb der Verjährungsfrist (mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) vorgehalten und dem Berufungswerber war aufgrund der Anhaltung unmittelbar nach der Messung auch von Anfang an bewusst, welcher Vorfall ihm vorgehalten wird. Er konnte sich daher in jeder Richtung verteidigen und es bestand keinerlei Gefahr einer Doppelbestrafung, weshalb die Spruchänderung auch nach Ablauf der Verjährungsfrist möglich war.

 

Das Berufungsverfahren hat keine Umstände ergeben, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Geschwindigkeitsüber­schreitung beträgt gemäß § 99 Abs.2c StVO 1960 zwischen 72 und 2.180 Euro. Im Hinblick auf die deutliche Überschreitung war sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen eine spürbare Geldstrafe erforderlich. Der Berufungswerber hat sich zwar zum Zeitpunkt der Messung alleine auf der Fahrbahn befunden, andererseits war diese jedoch nass (nach den Angaben des Berufungswerbers hat es sogar stark geregnet) sodass die vom Berufungswerber eingehaltene Geschwindigkeit zumindest eine theoretische Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt hat. Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt aufgrund verkehrsrechtlicher Vormerkungen der BPD S vom 29.08.2003 nicht unbescholten, sodass ihm dieser Milderungsgrund nicht zu Gute kommt. Andererseits stellen diese Vormerkungen auch keinen Straferschwerungsgrund dar.

 

Der Berufungswerber hat keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, er hat keine Sorgepflichten. Aufgrund seiner Ausbildung und seiner beruflichen Position ist von einem überdurchschnittlichem Einkommen auszugehen, sodass auch aus diesem Grund eine Herabsetzung der Strafe keinesfalls notwendig ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l