Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163723/4/Ki/Jo

Linz, 18.12.2008

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des G S,  S, G, vom 16. Oktober 2008 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. September 2008, VerkR96-3941-2008, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid vom 2. September 2008, VerkR96-3941-2008, hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einem Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (betreffend Einspruch gegen eine Strafverfügung) keine Folge gegeben.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 8. September 2008 durch Hinterlegung, richtet sich die per e-mail am 16. Oktober 2008 eingebrachte Berufung.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängte wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG, weil sich aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung zurückzuweisen ist.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

3.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Diese dargelegten gesetzlichen Bestimmungen nach dem AVG finden aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung.

 

3.2. Der gegenständliche Bescheid wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde entsprechend dem im Akt erliegenden Zustellnachweis am 8. September 2008 durch Hinterlegung iSd § 17 Zustellgesetz zugestellt. Auf einen im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt vom 12. September 2008 hat der Berufungswerber bezogen auf diesen konkreten Verspätungsvorhalt keine Erklärung, welche die Annahme einer unzulässigen Hinterlegung begründen würde, angegeben. Dazu wird festgestellt, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren der Partei eine Pflicht zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes obliegt, dieser Obliegenheit ist der Rechtsmittelwerber bezogen auf die konkrete Berufungssache nicht nachgekommen. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher davon aus, dass im vorliegenden konkreten Falle eine rechtmäßige Zustellung durch Hinterlegung erfolgt ist, d.h., dass das Straferkenntnis mit 8. September 2008 rechtmäßig zugestellt wurde. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete mit Ablauf des 22. September 2008. Der Berufungswerber wurde auf die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen auch in der Rechtsmittelbelehrung des nunmehr angefochtenen Bescheides zutreffend und ausdrücklich hingewiesen. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 16. Oktober 2008 per e-mail  eingebracht.

 

Die Berufungsfrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG nicht geändert werden kann.

 

Die Berufung war demnach als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Es war der Berufungsinstanz damit auch versagt, auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen und sich inhaltlich mit der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck auseinander zu setzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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