Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163728/2/Ki/Jo

Linz, 17.12.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn Dr. R S, L.L.M.,  L, M, vom 3. Dezember 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27. November 2008, VerkR96-8852-2008, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.      Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das  angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.  Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 8 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27. November 2008, VerkR96-8852-2008, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 16.06.2008, 11:14 Uhr bis 11:42 Uhr in der Gemeinde L, Gemeindestraße Ortsgebiet, Marktplatz Nr. , mit dem Fahrzeug, Kennzeichen   , PKW, im Bereich des Vorschriftszeichens "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" ausgenommen "Ladetätigkeit" gehalten. Während der angeführten Zeit sei keine Ladetätigkeit durchgeführt worden. Er habe dadurch § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 4 Euro (das sind 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2008 Berufung erhoben, dies mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben. Als Berufungsgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Als Verfahrensmangel wird eingewendet, dass der Abstand zwischen dem unteren Rand des Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn nicht festgestellt wurde. Dies, obwohl im Einspruch darauf hingewiesen wurde, dass der diesbezügliche Abstand 2,58 m beträgt und damit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht ist. Dem vorliegenden Straferkenntnis sei nun nicht zu entnehmen, ob die Erstbehörde dem Umstand, dass der Abstand 2,58 m beträgt, in rechtlicher Hinsicht keinerlei Relevanz zukomme bzw. von welchem Abstand die Erstbehörde nun tatsächlich ausgehe.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Anzeige der Gemeinde Lambach vom 16. Juli 2008 wurde der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht.

 

Eine zunächst gegen den Berufungswerber erlassene Strafverfügung (VerkR96-8852-2008 vom 26. August 2008) wurde von diesem beeinsprucht, wobei jedoch der Umstand, dass das Fahrzeug im gegenständlichen Bereich abgestellt war und keine Ladetätigkeit durchgeführt wurde, nicht bestritten wird.

 

Auf eine Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 gab der Berufungswerber mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 bekannt, dass er das betreffende Fahrzeug (wie angezeigt wurde) abgestellt hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat im Verfahren weiters in die Verordnung der Bürgermeisterin der Marktgemeinde L vom 22. April 2008 Einsicht genommen, eine Telefaxkopie dieser Verordnung befindet sich im Verfahrensakt.

 

Letztlich wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13b verboten.

 

Die gegenständliche Verordnung der Bürgermeisterin der Marktgemeinde L vom 22. April 2008, Zl. 120-2-2008, betreffend Halte- und Parkverbot für ein Parkfeld – ausgenommen Ladetätigkeit am Markplatz, nördlich des Hauses, L, Marktplatz  – lautet wie folgt:

 

"Gemäß den §§ 40 Abs. 2 Z. 4 und 43 OÖ. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990 idF. LGBl. Nr. 93/1996, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde L vom 7. Dezember 1983, Zl. VerkR144-1-1983, mit der einzelne in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei auf den Bürgermeister übertragen werden, sowie nach Wahrung der Anhörungsrechte gemäß § 94 f Abs. 1 lit. b Z. 2 StVO 1960 und den §§ 43 Abs. 1 lit. c und 94d, Z. 4, lit. a) StVO 1960 idgF. wird am Marktplatz, nördlich der Liegenschaft, L, Marktplatz  ein Halte- und Parkverbot (§ 52 lit. a Z. 13 b StVO 1960) – ausgenommen Ladetätigkeit – erlassen.

 

Beiliegender Übersichtslageplan wird ausdrücklich zum Bestandteil dieser Verordnung erklärt.

 

Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 idgF. durch Aufstellung der Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit. a Z. 13 b StVO 1960, sowie Anbringung der Zusatztafeln – Ausgenommen Ladetätigkeit – und rechtsweisender Pfeil mit darunter befindlicher Aufschrift 2,5m – was den örtlichen Geltungsbereich kennzeichnet, kundgemacht.

 

Die Verordnung wurde am 22. April 2008 um 10.00 Uhr gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 durch Aufstellung eines Straßenverkehrszeichens nach § 52 lit. a Z. 13 b StVO 1960, sowie Anbringung der Zusatztafeln – Ausgenommen Ladetätigkeit – und rechtsweisender Pfeil mit darunter befindlicher Aufschrift 2,5m, kundgemacht".

 

Laut Angabe der Marktgemeinde L wurde die Verordnung durch das Anbringen des entsprechenden Straßenverkehrszeichens kundgemacht. Dieses wurde am östlichen Rand der Verbotsfläche angebracht, mit einer Zusatztafel, auf der mit einem Pfeil die entsprechende Meterangabe der Verbotsfläche ersichtlich ist. Aufgrund der Tatsache, dass sich im Bereich der Verbotsfläche ein Stiegenaufgang befindet, war es erforderlich das Straßenverkehrszeichen etwas höher anzubringen. Dies deshalb, damit Fußgeher beim Benützen der Stiegenanlage durch das Straßenverkehrszeichen nicht zu Schaden kommen können. Der unterer Rand der Zusatztafel befindet sich in einer Höher von 2,24 m.

 

Der Berufungswerber bestreitet nicht, dass er das verfahrensgegenständliche Fahrzeug im Bereich des von der Bürgermeisterin der Marktgemeinde L verordneten Halte- und Parkverbots (ausgenommen Ladetätigkeit) am Markplatz, nördlich des Hauses L, Marktplatz  abgestellt hat. Weiters bestreitet er auch nicht den Vorhalt, dass er keine Ladetätigkeit durchgeführt hat.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher davon aus, dass der zur Last gelegte Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche den Berufungswerber im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden.

 

3.2. Der Berufungswerber bemängelt, dass der Abstand zwischen dem unteren Rand des Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn nicht festgestellt wurde bzw. dieser 2,58 m beträgt und damit die Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht wäre.

 

Gemäß § 48 Abs.5 StVO 1960 darf der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 m betragen, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt.

 

Der Berufungswerber bringt nun vor, dass der relevante Abstand 2,58 m betrage und somit die Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden wäre. Dieser Argumentation ist zu entgegnen, dass zwar im Regelfalle ein Abstand von maximal 2,50 m gesetzlich vorgesehen ist, die diesbezügliche Gesetzesbestimmung lässt jedoch auch Ausnahmen zu. Im gegenständlichen Falle hat die Marktgemeinde L begründet, warum das Straßenverkehrszeichen etwas höher angebracht wurde, nämlich deshalb, damit Fußgänger beim Benützen der Stiegenanlage, welche laut im Akt aufliegenden Fotos unmittelbar hinter dem Verkehrszeichen situiert ist, durch das Straßenverkehrszeichen nicht zu Schaden kommen können. Es liegt demnach ein Ausnahmefall im Sinne des § 48 Abs.5 StVO 1960 vor und steht daher dieser Umstand einer ordnungsgemäßen Kundmachung nicht entgegen. Wohl grundsätzlich rechtlich nicht relevant, wird darauf hingewiesen, dass überdies zur weiteren optischen Kennzeichnung eine entsprechende Bodenmarkierung vorgenommen wurde.

 

Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

 

3.3. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so liegt die verhängte Strafe in Anbetracht des gesetzlichen Strafrahmens im untersten Bereich. Die Bezirkshauptmannschaft Wels hat weder straferschwerende noch strafmildernde Umstände festgestellt (der Berufungswerber ist verwaltungsstrafrechtlich derzeit nicht unbescholten). Hinsichtlich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten zu Grunde gelegt.

 

Die erkennende Berufungsbehörde stellt dazu fest, dass eine entsprechende Strafe grundsätzlich auch aus spezial- bzw. generalpräventiven Gründen geboten ist, dieser Umstand wurde bei der Strafbemessung ebenfalls berücksichtigt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt daher die Auffassung, dass im konkreten Falle die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land bei der Festlegung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat, eine Herabsetzung wird daher nicht in Erwägung gezogen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

 

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