Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260399/15/Wim/OM

Linz, 26.11.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Leopold Wimmer, Dr.                                                                                         2A01, Tel. Kl. 15766

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn Ing. B R, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F H, Dr. O U, Mag. A M, Mag. T L, Dr. R G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. April 2008, Zl. Wa96-4-2008, wegen Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11. November 2008 zu Recht erkannt:

 

I.            Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – (AVG) iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – (VStG).

zu II.: § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) eine Geldstrafe von insgesamt 250 Euro sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S B Gesellschaft m.b.H., , somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ und sohin als strafrechtlicher Verantwortlicher der obgenannten Firma zu vertreten, dass folgende mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11. Juli 2006, GZ Wa10-80-2006-MoWi, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die Oberflächenwasserabteilung aus dem Bereich des Wohnparkes H auf Grundstück Nr., KG P, nach teilweiser Speicherung in einem Retentionsbecken mit einem Volumen von 270 m³ in den Tbach, einem linksufrigen Zubringer zum Fbach, erteilt worden war, (gemäß § 105 Wasserrechtsgesetz 1959) vorgeschriebene Auflagepunkte, wie anlässlich eines Lokalaugenscheines durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Uhrfahr-Umgebung und eines Amtsachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung am 20.01.2008, zwischen 08.40 und 10.00 Uhr, festgestellt wurde, nicht eingehalten wurden:

 

a)    Entgegen Auflagenpunkt 6. des genannten Bescheides, war im Zeitpunkt des Lokalaugenscheines mit den Bauarbeiten hinsichtlich der Bauwerke des Wohnparkes H auf Grundstück Nr., KG P, bereits begonnen worden, obwohl vor Baubeginn keine Beweissicherung des Brunnens der Ehegatten R und A H, der sich im nördlichen Grundstückseck des Grundstücks Nr., KG P, befindet und dessen Beeinträchtigung in quantitativer Hinsicht durch die Bauarbeiten denkbar ist, vorgenommen worden war.

 

b)    Entgegen Auflagenpunkt 25. des genannten Bescheides, wonach die Niederschlagswässer erst nach Errichtung und Inbetriebnahme des erforderlichen Retentionsbeckens eingeleitet werden dürfen, wurden im Zeitpunkt des Lokalaugenscheins, die auf dem Grundstück Nr., KG P, anfallenden Niederschlagswässer in den Tbach eingeleitet, obwohl das hiefür erforderliche und mit angeführtem Bescheid wasserrechtlich bewilligte Retentionsbecken noch nicht errichtet und somit auch noch in Betrieb war."

 

 

2.      Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin unter anderem vorgebracht, dass für die gegenständlichen vorgeworfenen Übertretungen seitens des Berufungswerbers Herr A S als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich Beauftragter gemäß § 9 VStG bestellt worden sei.

 

 

3.1.         Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. November 2008, bei welcher Herr A S als Beschuldigter bzw. Auskunftsperson und Herr As H als Zeuge einvernommen wurde.

 

 

3.2.         Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht fest, dass Herr A S als verantwortlich Beauftragter für die Einhaltung der vorgeworfenen Rechtsvorschriften bestellt wurde.

 

3.3.         Dies ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden und den Einvernahmen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

 

4.                Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.   Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Persongesellschaften des Handelsrechts oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 9 Abs.2 leg.cit. sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumliche oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlich Beauftragten bestellt werden.

 

 

4.2    Im Grunde der Sachverhaltsfeststellungen steht fest, dass Herr A S zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der vorgeworfenen Übertretungen bestellt wurde.

 

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis gegen den Berufungswerber aufzuheben und das Verwaltungsverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

 

5.      Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 65 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

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