Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100123/7/Weg/<< Ri>>

Linz, 28.11.1991

VwSen 100123/7/Weg/<< Ri>> Linz, am 28.November 1991

DVR.0690392

E G, B; Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO 1960 Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des E G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ch R,L; vom 6. September 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 16. August 1991, VerkR96/656/1991-Stei/Ga, auf Grund des Ergebnisses der am 28. November 1991 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991 i.V.m. §§ 24, 31 Abs.2, 45 Abs.1 Z.2 und 45 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 24 Abs.3 lit. b StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil dieser am 13. Dezember 1990 in der Zeit zwischen 19.50 Uhr und 20.15 Uhr mit dem PKW, in L, vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt geparkt hat. Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Diesem Straferkenntnis liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz, Wachzimmer L, zugrunde, wonach der Berufungswerber mit seinem abgestellten PKW jemanden am Ausfahren aus der Grundstückseinfahrt Sp gehindert hätte, weshalb es in der Folge auch zu einer Abschleppung dieses rechtswidrig geparkten Fahrzeuges kam.

3. Gegen das zitierte Straferkenntnis wendet der Berufungswerber im wesentlichen ein, daß die gegenständliche Ausfahrt nach den äußeren Merkmalen überhaupt nicht als eine Grundstücks- bzw. Hausausfahrt erkennbar gewesen sei. Es habe sich um eine Baustellenausfahrt mit einem Lattenflügeltor gehandelt. Die Situation habe den Eindruck erweckt, als wenn dieses Tor schon seit Jahren nicht mehr geöffnet worden sei. Eine Aufschrift, etwa mit dem Inhalt "Auffahrt freihalten" sei nicht angebracht gewesen.

4. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Sohin ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der infolge einer 10.000 S nicht übersteigenden Geldstrafe durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Da seitens des Beschuldigten ein Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht abgegeben wurde, war gemäß § 51e VStG eine solche anzuberaumen.

Zu dieser Verhandlung erschienen die Parteien des Verfahrens, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung und der Beschuldigte, nicht. Dies hinderte gemäß § 51f Abs.2 VStG weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses, sofern die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden. Diese ordnungsgemäße Ladung ist erfolgt. Zur Verhandlung erschienen ist lediglich der Zeuge Insp. A Th.

5. Auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlung ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Das Fahrzeug des Beschuldigten war nicht vor dem Haus O.ö. Spielapparategesetz 10-14 abgestellt, weil es ein Haus mit einer derartigen Nummer nicht gibt. Das Haus Nummer 14 ist das Akademische Gymnasium. Das Fahrzeug war - so das Erinnerungsvermögen des Zeugen - wahrscheinlich vor dem Hause Sp 12 abgestellt.

Über diesen Sachverhalt hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Der Tatvorwurf im Sinne des § 44a lit.a VStG hat auch den Tatort zu bezeichnen und so genau zu konkretisieren, daß eine Verwechslung mit einem anderen Tatort ausgeschlossen ist, wobei Rechtswidrigkeit insbesondere dann vorliegt, wenn der Beschuldigte in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt ist. Im Straferkenntnis und den dem Straferkenntnis vorgegangenen Verfolgungshandlungen ist der Tatort jeweils mit einer Haus-und Grundstückseinfahrt vor dem Hause Sp 10-14 angegeben. In diesem Bereiche befinden sich jedoch mehrere Haus- und Grundstückseinfahrten, sodaß der Tatort als nicht ausreichend konkretisiert zu betrachten ist, was zur Behebung des Straferkenntnisses führen muß, wenn - wie im gegenständlichen Fall - eine Verbesserung des Spruches durch die Berufungsbehörde wegen Vorliegens der Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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