Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281009/19/Wim/OM

Linz, 21.11.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn A S, T , D-89579 E, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J B, Mag. M M, Mag. K F. L, 4... L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Mai 2007, Zl. Ge96-43-2006/Ew, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 17. Oktober 2008 zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), jeweils idgF.

zu II.: § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.      Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Berufungswerber wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes eine Geldstrafe von insgesamt 1.000 Euro sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 


Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG der Arbeitgeberin A S Gesellschaft mbH mit Sitz in 4... P, A-S-S 1, zu vertreten, dass in der Betriebsstätte der genannten Gesellschaft in W ., E , in der von der A S Gesellschaft mbH Arbeitnehmer beschäftigt wurden, am 10.02.2006, wie von einem Organ des Arbeitsinspektorates Wien anlässlich einer Überprüfung festgestellt wurde, nachstehend angeführter mit dem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 09.03.1995, MBA 4/5 – Ba 7894/94 zum Schutz der Arbeitnehmer vorgeschriebener Auflagenpunkt nicht eingehalten wurde:

Auflagenpunkt 9, wonach Verkehrswege mit Ausnahme des Durchganges bei der Säule mindestens 1,20 m breit sein müssen und Verkehrswege sind in dieser vorgeschriebenen Mindestbreite während der Zeit, in der die Betriebsanlage für Kunden zugänglich ist, freizuhalten sind und nicht geteilt werden dürfen – wurde nicht eingehalten, da bei der Überprüfung am 10.02.2006 Verkehrswege nicht in einer Breite von 1,20 m freigehalten wurden: Zwischen einem Regal mit Windeln und einem Schüttkorb betrug die Verkehrswegbreite 76 cm, zwischen einem Mauereck und einem Gitterverkaufsständer mit Papierrollen betrug die Verkehrswegbreite 90 cm, zwischen einem Regal mit Watte und einem Verkaufsaufsteller neben der Kassa betrug die Verkehrswegbreite 68 cm."

 

 

2.      Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin unter anderem vorgebracht, dass für die gegenständlichen vorgeworfenen Übertretungen seitens des Berufungswerbers ein verantwortlich Beauftragter gemäß § 9 VStG bestellt worden sei.

 

 

3.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2008, bei welcher neben dem anzeigenden Arbeitsinspektor als Zeugen auch die Prokuristin M B als Auskunftsperson einvernommen wurde.

 

3.2.   Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht fest, dass für die gegenständlichen Filiale Frau M B als verantwortlich Beauftragte aufgrund der Urkunde vom 1. Jänner 2003 für die Einhaltung der vorgeworfenen Arbeitnehmerschutzvorschriften bestellt wurde und diese Bestellung auch rechtzeitig dem zuständigen Arbeitsinspektorat angezeigt worden ist.

 

3.3.   Dies ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden und den Einvernahmen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.   Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Persongesellschaften des Handelsrechts oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 9 Abs.2 leg.cit. VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlich Beauftragten bestellt werden.

 

Gemäß § 23 Arbeitsinspektionsgesetz wird die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten erst mit der Mitteilung des Zustimmungsnachweises an das zuständige Arbeitsinspektorat rechtswirksam.

 

4.2.   Im Grunde der Sachverhaltsfeststellungen steht fest, dass Frau M B mit Bestellungsurkunde von 1. Jänner 2003 vom Beschuldigten als handelsrechtlichem Geschäftsführer der A S GmbH zur verantwortlichen Beauftragten für den sachlich abgegrenzten Bereich Einhaltung sämtlicher die Arbeitnehmer der A S GmbH und deren Schutz betreffenden Vorschriften – auch für die Teile der Arbeitnehmerschutz­vorschriften, welche auf die räumliche Ausgestaltung und/oder bauliche Ausgestaltung der jeweiligen Filialen oder sonstigen Arbeitsstätten der A S GmbH abstellen – bestellt wurde.

 

Diese Bestellung ist auch dem zuständigen Arbeitsinspektorat angezeigt worden.

 

Die ursprünglich angenommene Bestellung von Herrn A K umfasst nicht den hier vorgeworfenen baulichen bzw. räumlichen Verstoß gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften.

 

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis gegen den Berufungswerber aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

Wenn die belangte Behörde auf ein Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 4. November 2004, Zl. VwSen-280753/26/Kl/Pe, hinweist, so wurde bereits im Verfahren zu Zl. VwSen-280946/Kl/Pe diesen Ausführungen entgegen gehalten, dass die dort herangezogene Bestellungsurkunde in einigen Teilen von der nun vorgelegten Bestellungsurkunde abweicht.

 

Beim vorliegenden Verfahrensergebnis war auf das weitere Vorbringen des Berufungswerbers nicht mehr einzugehen, obwohl auch nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates aufgrund der Ermittlungsergebnisse der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Übertretung eindeutig als erfüllt anzusehen ist und somit der Anzeige des Arbeitsinspektorates grundsätzlich Berechtigung zukam.

 

5.      Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 65 VStG.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

                                   

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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