Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-320156/11/Wim/OM

Linz, 26.11.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn F G, vom 13. Juni 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 4. Juni 2008, Zl. N96-2-2008, wegen einer Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 17. November 2008 zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich 50 Euro als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten, das sind 20% der verhängten Strafe.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 56 Abs.2 Z7 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001) in Verbindung mit dem Bescheid der Oö. Landesregierung vom 20. September 2007, N-105659/10-2007, eine Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden sowie ein 10 %iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie sind den im Bescheid der Oö. Landesregierung vom 20. September 2007, Zl. N-105659/10-2007-Has/Gre, für die Herstellung des ursprünglichen Zustandes auf dem Grundstück Nr. , KG. A, M B Z, vorgeschriebenen Auflagen, bis spätestens 31. Oktober 2007 im Kurvenscheitelpunkt einen 3 m breiten Streifen auslaufend in den Bestand des Heckzuges wiederum dicht (Pflanzverband 1 m x 1 m) mit Hasel, Birke und Salweide zu bepflanzen, zumindest bis 17. Jänner 2008 nicht nachgekommen, da eine Überprüfung durch den Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz am 17. Jänner 2008 ergab, dass die Wiederbepflanzung nicht durchgeführt worden ist."

 

 

2.                Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin vorgebracht, dass er mit Frau Mag. K von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vereinbart habe, wenn er die Hälfte der sogenannten illegalen Rodung anpflanzen würde, ihm die gegenständliche Strafe erlassen würde. Falls er gepfändet werde, werde er die Wiederbepflanzung rückgängig machen. Bei der Angelegenheit handle es sich um eine totale Fehlentscheidung des Naturschutzsachverständigen, außerdem würde der natürliche Anwuchs vom Güterwegerhaltungsverband unerwünscht sein. Von Oktober bis Dezember 2006 würden keine Austriebe stattfinden, da hier die Vegetation ruhe. Dies sei auch noch bei der Besichtigung des Vertreters der Landesnaturschutzbehörde am 3. April 2007 so der Fall gewesen. Es handle sich bei der Entscheidung um ein totales Fehlurteil.

Weiters hat er im Laufe des Strafverfahrens auch vorgebracht, dass im gegenständlichen Bereich niemals eine Hecke vorhanden gewesen sei bzw. eine solche auch nach den Vorschriften des Straßengesetzes nicht zulässig wäre.

 

 

3.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt. Überdies wurden die bezughabenden naturschutzbehördlichen Verwaltungsakte mit den Zahlen N10-12-2007, N10-106-2007 und N10-38-2007 beigeschafft und in diese Einsicht genommen. Weiters erfolgte eine öffentliche mündliche Verhandlung am 17. November 2008, bei der neben dem Berufungswerber als Zeugen der zuständige Gebietsbetreuer des Wegeerhaltungsverbandes Unteres Mühlviertel sowie Frau Mag. C K von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt und der Bürgermeister der Marktgemeinde Bad Zell einvernommen wurden und ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle durchgeführt worden ist.

 

3.2.   Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Mit rechtskräftigem Bescheid der Oö. Landesregierung vom 20. September 2007, Zl. N-105659-10-2007, wurde der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19. Februar 2007, Zl. N10-12-2007, teilweise Folge gegeben und Herrn F und Frau M G, aufgetragen, auf dem Grundstück Nr., KG A, auf der Rodungsfläche zur teilweisen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes eine Bepflanzung vorzunehmen.

Es wurde aufgetragen im Einklang mit dem Bewilligungsbescheid der Bezirks­haupt­mann­schaft Freistadt vom 30. August 2007, Zl. N10-106-2007, wie folgt vorzugehen:

 

1. Im Projektbereich kann ein bis zu 4 m breiter Streifen unmittelbar anschließend an den derzeitigen Asphaltrand auslaufend in den Heckenzug­bestand dauerhaft gehölzfrei gehalten werden.

 

2. Ein daran im Kurvenscheitelpunkt 3 m breiter Streifen auslaufend in den Bestand des Heckenzuges ist wiederum dicht (Pflanzenverband 1 x 1 m) mit Hasel, Birke und Salweide zu bepflanzen.

 

3. Vor Durchführung der Gehölzpflanzungen ist das Holzlager aus dem Projektsbereich zu entfernen. Die Gehölze sind so lange zu pflegen, nachzubessern und erforderlichenfalls gegen Wildverbiss zu schützen, bis der Anwuchserfolg gesichert ist.

 

4. Als Termin für den ordnungsgemäßen Abschluss der Gehölzpflanzungen wurde der 31. Oktober 2007 festgelegt.

 

Der Berufungswerber hat im vorgeworfenen Tatzeitraum keinerlei Wieder­bepflanzungsmaßnahmen durchgeführt.

Erst im Frühjahr 2008 hat der Berufungswerber, nachdem ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18. März 2008, Zl. N10-38-2008, auf Grund seines Ansuchens vom 29. Jänner 2008 eine nachträgliche Bewilligung für die Teilrodung des Heckenzuges im Ausmaß von rund 25 lfm auf dem Grundstück Nr., KG A, erteilt wurde, die restlichen 25 lfm bzw. eine Fläche von ca. 57 qm² wiederbepflanzt.

 

Dem Berufungswerber wurde keine Zusage hinsichtlich eines Entfalls der gegenständlichen Strafe bei Durchführung der Teilbepflanzung gemacht. In einem Aktenvermerk vom 5. März 2008 im Akt Zl. N10-38-2008  wurde von Frau Mag. K festgehalten, dass der Berufungswerber über seine Berufungsmöglichkeiten hinsichtlich des Strafverfahrens belehrt wurde.

 

3.3.   Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren und er wurde auch vom Berufungswerber im Rahmen der obigen Feststellungen mit Ausnahme des Strafentfalls nicht bestritten.

Dass dem Berufungswerber keine Zusage hinsichtlich eines Entfalls der gegenständlichen Strafe bei Durchführung der Teilbepflanzung gemacht wurde, ergibt sich aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen von Fr. Mag. K in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und den Aktenvermerken im erstinstanzlichen Verfahrensakt, die keinen Hinweis darauf zulassen. Im Aktenvermerk vom 5. März 2008 im Akt Zl. N10-38-2008 von Frau Mag. K ist sogar festgehalten, dass der Berufungswerber über seine Berufungsmöglichkeiten hinsichtlich des Strafverfahrens belehrt wurde. Gerade auch das spricht dafür, dass kein Strafentfall zugesagt worden ist.

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.   Zu den rechtlichen Grundlagen kann grundsätzlich auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Straferkenntnisses verwiesen werden.

 

Gemäß § 56 Abs.2 Z7 Oö. NSchG 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, wer einer besonderen administrativen Verfügung gemäß § 58 nicht nachkommt oder dieser zuwider handelt. Eine solche Verfügung stellt der in Rechtskraft erwachsene Berufungsbescheid der Oö. Landesregierung dar.

 

4.2.   Dass der Berufungswerber den dort angeordneten Wiederbepflanzungs­maßnahmen im vorgeworfenen Tatzeitraum nicht nachgekommen ist, wird auch von ihm selbst nicht bestritten. Er hat die Übertretung daher in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Seinem Vorbringen, dass im gegenständlichen Bereich niemals eine Hecke vorhanden war bzw. eine solche nach den Vorschriften des Straßengesetzes nicht zulässig wäre, ist entgegen zu halten, dass er wegen einer Nichtbefolgung eines rechtskräftigen Wiederbepflanzungsauftrages bestraft wurde und daher dieses Vorbringen schon aus rechtlicher Hinsicht nicht zielführend ist.

Überdies steht auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat aufgrund der vorliegenden Beweismittel fest, dass an der dortigen Stelle sehr wohl von einem Heckenzug ausgegangen werden kann. So ergibt sich aus dem Luftbild aus dem Jahr 2001, welches im erstinstanzlichen Verfahrensakt aufliegt, eindeutig, dass hier ein doch nennenswerter Bewuchs vorhanden war. Weiters hat auch der Berufungswerber selbst und der Vertreter des Güterwegerhaltungsverbandes angegeben, dass es immer wieder zu einem natürlichen Anwuchs von Strauchwerk kommt, wenn dieses nicht regelmäßig entfernt wird. Darüber hinaus hat auch der Lokalaugenschein gezeigt, dass zu Beginn der Kurve im Güterweg, wo der Wiederbepflanzungsbereich beginnt, durchaus Buschwerk vorhanden war und ist dies ein deutliches Anzeichen dafür, dass es hier zu einem natürlichen Anwuchs gekommen ist.

 

4.3.   Auch beim Verschulden ist gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen, da dem Berufungswerber die Erfüllungsfrist aufgrund des zugestellten und rechtskräftigen Berufungsbescheides hinsichtlich der Wiederbepflanzung bekannt sein musste und er dieser in vorwerfbarer Weise nicht nachgekommen ist. Der Berufungswerber hat die Übertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Auch der Umstand, dass nachträglich mit Bescheid vom 18. März 2008 ein Teil der Wiederbepflanzungsfläche ausgenommen wurde, entlastet den Berufungswerber nicht in einer solchen Weise, dass dies zu einer Strafreduktion führen kann, da es sich dabei um Umstände handelt, die erst einige Monate nach Beendigung des vorgeworfenen Übertretungszeitraumes entstanden sind und der Berufungswerber durchaus, wenn er einer Bestrafung entgehen wollte, hier schon früher aktiv hätte werden können und das Ansuchen um die nachträgliche Bewilligung, welches erst vom 29. Jänner 2008 stammt, durchaus früher hätte stellen können.

 

4.4.   Zur Strafbemessung ist festzustellen, dass die Erstbehörde durchaus im Sinne des § 19 VStG vorgegangen ist. Als straferschwerend kommt eindeutig die rechtskräftige einschlägige Verwaltungsvorstrafe in Betracht. Bei einem Strafrahmen bis zu 7.000 Euro liegt die verhängte Strafe im absolut untersten Bereich und kann somit keinesfalls als überhöht angesehen werden. Die Erstbehörde hat auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt.

Wie festgestellt wurde, wurde auch kein Strafentfall seitens der Erstbehörde zugesagt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

5.      Der zusätzliche Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren ergibt sich aus den Bestimmungen des § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum