Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350054/8/Wim/Pe/Ps

Linz, 05.12.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn F b H B S, vertreten durch Rechtsanwälte G, G & P OEG, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.5.2008, UR96-6369-2007, wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft nachträglich eingeschränkt auf die Strafhöhe nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 18.11.2008 zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 87 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.        Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 20 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.5.2008, UR96-6369-2007, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 30 Abs.1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, eine Verwaltungsstrafe von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt, weil er am 27.6.2007 um 20.54 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen die gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bei Strkm. 161.198 in Fahrtrichtung Salzburg um 53 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu Gunsten des Bw abgezogen worden. Als verletzte Rechtsgrundlagen werden § 30 Abs.1 IG-L, iVm. § 3 Abs.1 der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007 angeführt.

 

Überdies wurde der Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 22 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vorliegende Verwaltungsübertretung auf einer Anzeige der Landesverkehrs­abteilung für Oberösterreich vom 17.7.2007 basiere.

 

Die anzuwendende Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, LGBl. Nr. 2/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 3/2007 sei ordnungsgemäß verordnet und kundgemacht worden und daher von der belangten Behörde entsprechend zu vollziehen. Es sei zweifelsfrei erwiesen, dass der Bw im konkreten Fall die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe.

 

2. Gegen das Straferkenntnis, richtet sich die am 17.6.2008 – und somit rechtzeitig – bei der belangten Behörde eingelangte Berufung.

 

Als Berufungsgründe wurden unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Nichtigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften eingewendet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde erster Instanz weitere Fakten zum Sachverhalt hätte zusammentragen müssen, um sich ein umfassendes Bild von der Sachlage machen zu können. Der Bw sei nicht einvernommen worden und sei es unterlassen worden, die gehörige Kundmachung der gegenständlichen Verordnung zu überprüfen.

Weiters enthalte das IG-L Grenzwerte für verschiedene Luftschadstoffe und sei nur im Rahmen dessen der Erlass einer entsprechenden Verordnung vorgesehen. Im Konkreten würden jedoch auf dem Streckenabschnitt bei km 161.168 auf der A1 in Fahrtrichtung Salzburg sowie in Fahrtrichtung Wien keine erhöhten Luftschadstoffe gemessen werden. Die Verordnung entspreche auch nicht den gesetzlichen Bestimmungen, da die notwendigen Immissionsgrenzwerte nicht erreicht würden und keine erforderliche Umweltprüfung vorliege. Darüber hinaus würden auch Genehmigungsvoraussetzungen fehlen und sei die gegenständliche Verordnung gesetzwidrig.

Der Bw sei von der Behörde erster Instanz nicht einvernommen worden und sei sohin das Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weshalb der Entscheidung ein mangelhaft geführtes Verfahren zugrunde liege.

Weiters sei dem Bw kein persönlich vorwerfbares Verhalten zur Last zu legen und sei die verhängte Geldstrafe als zu hoch bemessen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.11.2008, an welcher der Bw und sein Rechtsvertreter teilgenommen haben. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt.

Im Zuge der Berufungsverhandlung hat der Bw seine Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

4.1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) ergibt sich für den Oö. Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Bw fuhr mit dem auf ihn zugelassenen Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen am 27.6.2007 um 20.54 Uhr in der Gemeinde St. Florian auf der A1-Westautobahn bei Strkm. 161,198 in Fahrtrichtung Salzburg mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 158 km/h. Die dort durch Verkehrszeichen (samt Zusatztafel) mit der Aufschrift „100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft“ ausgewiesene zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 100 km/h. Unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz hat der Bw die zulässige Höchstgeschwindigkeit somit um 53 km/h überschritten.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 30 Abs.1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2006 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer ua. einer gemäß § 14 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt. Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007 wurde eine solche Anordnung (Geschwindigkeitsbeschränkung) erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolgte – § 14 Abs.6 IG-L iVm. § 3 Abs.1 der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 entsprechend – durch entsprechende Vorschriftszeichen gemäß § 52 StVO 1960 (konkret: „100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft“).

 

Da der Bw anlässlich der mündlichen Verhandlung die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt hat, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt hierauf einzugehen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familien­verhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Bw eine Geldstrafe von 220 Euro gemäß § 30 Abs.1 Z4 IG-L verhängt. Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit und als straferschwerend die gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung gewertet. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.200 Euro sowie Sorgepflichten für die Gattin und fünf Kinder zugrunde gelegt.

 

Nichtsdestotrotz erscheint dem Oö. Verwaltungssenat die verhängte Geldstrafe als zu hoch bemessen, da der Bw seit kurzem arbeitslos ist. Dem Oö. Verwaltungssenat erscheint die nunmehr verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 200 Euro noch tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

6. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer