Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521932/29/Kof/Jo

Linz, 15.12.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M M, geb. , W,  K, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H-Dr. L, L, L gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 09.04.2008, VerkR21-19-2008 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als Herrn M M die  Lenkberechtigung  für  die  Klasse B  wie  folgt  erteilt  wird:

-         befristet  bis  15. Juni 2009

-         Auflage:  Vorlage  der  Kontrolluntersuchung  MCV,  CDT,  Gamma-GT

                     bis  31.01.2009,  15.03.2009  und  30.04.2009  an  die  

                     Bezirkshauptmannschaft  Kirchdorf an der Krems.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 5 Abs.5  iVm  § 8 Abs.3 Z2 FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1, 24 Abs.4, 25 Abs.2 und  32 Abs.1 Z1 FSG  wegen  mangelnder  gesundheitlicher  Eignung

-         die  Lenkberechtigung  für  die  Klasse B  entzogen   sowie

-         das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und  Invalidenkraftfahrzeugen  verboten.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 17.04.2008 erhoben.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw hat in der Berufung die Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem UVS beantragt, diesen Antrag jedoch  mit  Schreiben  vom  12.12.2008  zurückgezogen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher nicht erforderlich.

 

Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. E W, Amt der  Oö. Landesregierung, Abteilung Gesundheit hat betreffend die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B das amtsärztliche Gutachten  nach  § 8 FSG  vom  26.11.2008,  San-235721/7-2008  erstellt  und

dabei  eine(n)  näher  bezeichnete(n)

-         verkehrspsychologische  Stellungnahme  vom  29.09.2008,

-         fachärztlich-psychiatrische  Stellungnahme  vom  17.11.2008   und

-         Laborbefund  vom  11.11.2008

verwertet.

 

Im Ergebnis führt die amtsärztliche Sachverständige aus, dass der Bw zum Lenken  von  Kraftfahrzeugen  der  Gruppe 1 – Klasse B  wie  folgt  geeignet  ist:

-         befristet geeignet; Nachuntersuchung mit vollständiger verkehrspsychologischer  Stellungnahme  nach  6 Monaten

-         Auflage:

     Kontrolluntersuchung MCV, CDT, Gamma-GT

      im Abstand von 6 Wochen an die Behörde

-         vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung:

      Nachweis des Beginns von psychotherapeutischen Gesprächen mit einem

      Facharzt für Psychiatrie  sowie  danach auch regelmäßige Vorlage des

      Nachweises einer psychotherapeutischen Behandlung im Abstand

      von 6 Wochen an die Behörde.

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Schreiben vom 11.12.2008 dieses amtsärztliche Gutachten zur Kenntnis genommen und auf Erörterung verzichtet.

 

Dieses amtsärztliche Gutachten ist vollständig schlüssig und widerspruchsfrei und wurde daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

 

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

betreffend die gegenständliche Lenkberechtigung sind "nur" die Befristung  sowie die Kontrolluntersuchung MCV, CDT, GammaGT im Abstand von 6 Wochen  an  die  Behörde  erforderlich.

 

Alle übrigen im amtsärztlichen Gutachten enthaltenen Vorschreibungen sind inhaltlich sinnvoll und nachvollziehbar – diese Vorschreibungen betreffen jedoch ein allfälliges Verfahren auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach Ablauf der mit gegenständlichem Berufungsbescheid erteilten Lenkberechtigung bzw. dienen ausschließlich der Vorbereitung der künftigen Entscheidung über eine Erteilung  der  Lenkberechtigung  für  die  Zeit  nach  dem  15. Juni 2009.

Für  eine  derartige  Auflage  bietet  das  Gesetz  keine  Grundlage;

VwGH vom 20.04.2004, 2003/11/0315.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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