Linz, 15.12.2008
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M M, geb. , W, K, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H-Dr. L, L, L gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 09.04.2008, VerkR21-19-2008 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird insofern stattgegeben, als Herrn M M die Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt erteilt wird:
- befristet bis 15. Juni 2009
- Auflage: Vorlage der Kontrolluntersuchung MCV, CDT, Gamma-GT
bis 31.01.2009, 15.03.2009 und 30.04.2009 an die
Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems.
Rechtsgrundlagen:
§ 5 Abs.5 iVm § 8 Abs.3 Z2 FSG,
BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1, 24 Abs.4, 25 Abs.2 und 32 Abs.1 Z1 FSG wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung
- die Lenkberechtigung für die Klasse B entzogen sowie
- das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 17.04.2008 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Der Bw hat in der Berufung die Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem UVS beantragt, diesen Antrag jedoch mit Schreiben vom 12.12.2008 zurückgezogen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher nicht erforderlich.
Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. E W, Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Gesundheit hat betreffend die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B das amtsärztliche Gutachten nach § 8 FSG vom 26.11.2008, San-235721/7-2008 erstellt und
dabei eine(n) näher bezeichnete(n)
- verkehrspsychologische Stellungnahme vom 29.09.2008,
- fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme vom 17.11.2008 und
- Laborbefund vom 11.11.2008
verwertet.
Im Ergebnis führt die amtsärztliche Sachverständige aus, dass der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 – Klasse B wie folgt geeignet ist:
- befristet geeignet; Nachuntersuchung mit vollständiger verkehrspsychologischer Stellungnahme nach 6 Monaten
- Auflage:
Kontrolluntersuchung MCV, CDT, Gamma-GT
im Abstand von 6 Wochen an die Behörde
- vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung:
Nachweis des Beginns von psychotherapeutischen Gesprächen mit einem
Facharzt für Psychiatrie sowie danach auch regelmäßige Vorlage des
Nachweises einer psychotherapeutischen Behandlung im Abstand
von 6 Wochen an die Behörde.
Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Schreiben vom 11.12.2008 dieses amtsärztliche Gutachten zur Kenntnis genommen und auf Erörterung verzichtet.
Dieses amtsärztliche Gutachten ist vollständig schlüssig und widerspruchsfrei und wurde daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
betreffend die gegenständliche Lenkberechtigung sind "nur" die Befristung sowie die Kontrolluntersuchung MCV, CDT, GammaGT im Abstand von 6 Wochen an die Behörde erforderlich.
Alle übrigen im amtsärztlichen Gutachten enthaltenen Vorschreibungen sind inhaltlich sinnvoll und nachvollziehbar – diese Vorschreibungen betreffen jedoch ein allfälliges Verfahren auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach Ablauf der mit gegenständlichem Berufungsbescheid erteilten Lenkberechtigung bzw. dienen ausschließlich der Vorbereitung der künftigen Entscheidung über eine Erteilung der Lenkberechtigung für die Zeit nach dem 15. Juni 2009.
Für eine derartige Auflage bietet das Gesetz keine Grundlage;
VwGH vom 20.04.2004, 2003/11/0315.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Josef Kofler