Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522118/12/Ki/Jo

Linz, 11.12.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des B J S, L, F, nunmehr vertreten durch Herrn J G D, K/T, S, vom 5. November 2008 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 27. Oktober 2008, VerkR20-804-2004-Hof, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnungen nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Dezember 2008 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt. Die unter Punkt 5 des Bescheides angeordnete begleitende Maßnahme ist als "Nachschulung für alkoholauffällige Lenker" iSd § 2 FSG-NV zu absolvieren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 7, 24, 30 und 32 FSG iVm §§ 66 Abs.4 und 67a AVG; § 64 Abs.2 AVG;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1 Mit Bescheid vom 27. Oktober 2008, VerkR20-804-2004-Hof, hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach nachstehende Entscheidung getroffen:

"Spruch

1.       Der Vorstellung vom 18.08.2008 wird keine Folge gegeben.

2.       Es wird ihnen die am 07.09.1998 von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach für die Klassen A und B und am 31.05.199 für die Klassen C1, C, EB, EC1,EC und F erteilte Lenkberechtigung (Führerschein ausgestellt am 17.05.2004 unter Zahl VerkR20-804-2004) mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen.

 

Rechtsgrundlage:   § 24 Abs. 1, Ziffer 1, Führerscheingesetz (FSG), BGBl. Nr. 120/1997 (Teil l) i.d.g.F.

3.   Weiters wird ausgesprochen, dass Ihnen für die Dauer von

4 Monaten,

das ist bis einschließlich 08.12.2008 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

4.       Sie haben Ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

5.       Als begleitende Maßnahme wird die Absolvierung einer Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle bis zum Ablauf der Entziehungszeit angeordnet.

6.       Weiters haben Sie sich vor Ablauf der Entziehungszeit einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 3 FSG i.V.m. § 8 FSG, § 14 Abs.2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV). BGBl. Nr. 322/1997, Teil II) i.d.g.F.

 

7.   Da weitere Maßnahmen angeordnet wurden, endet die Entziehungsdauer nicht vor
Befolgung dieser Anordnung.

 

Rechtsgrundlage:    § 24 Abs. 3 FSG i.d.g.F.

 

8.   Es wird Ihnen das Recht aberkannt von einer anfällig bestehenden ausländischen
Lenkberechtigung, die nicht von einem EWR-Staat ausgestellt wurde, auf die Dauer des
Entzugs der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Eine von einem EWR-
Staat ausgestellte Lenkberechtigung wird auf die unter Punkt 3. dieses Bescheides
ausgesprochene Dauer des Entzugs der österreichischen Lenkberechtigung entzogen.

 

Rechtsgrundlage: § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1, Ziffer 1, FSG i.d.g.F.

 

9.   Weiters wird Ihnen das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für die Dauer der
unter Punkt 3. dieses Bescheides angeführten Zeit verboten.

 

Rechtsgrundlage: § 32 Abs. 1, Ziffer 1, FSG i.d.g.F.

 

10. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 

Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 2 AVG"

 

1.2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtmittelwerber mit Schreiben vom
5. November 2008 Berufung erhoben. Es wird bestritten, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt worden sei. Er habe auf dem Tankstellengelände, auf der Rücksitzbank seines Fahrzeuges befindlich, eine halbe Flasche Whiskey konsumiert. Die Flasche sei auch von anderen Personen gesehen worden. Beantragt wurde die Einvernahme diverser Zeugen sowie die Bereitstellung des Videos der Tankstellenüberwachung.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 7. November 2008  vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Dezember 2008. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein eines Vertreters (mündliche Vollmacht wurde bei Verhandlungsbeginn erteilt) teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeugen wurden der Meldungsleger, GI J D, und Frau C S einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion H vom 28. Juli 2008 zugrunde. Der Berufungswerber wird für verdächtig befunden, seinen PKW, Marke Audi A4, Kz   , auf der Paschinger Landesstraße zur Tankstelle (TWS) in  H, R, gelenkt zu haben. Er habe bei der Tankstelle seinen PKW mit 48,34 l Superbenzin aufgetankt. Anschließend sei er zur Kasse der Tankstelle gegangen und habe kurz mit der Kassiererin gesprochen und die Tankstelle ohne den Betrag von 68,59 Euro zu bezahlen verlassen. Er habe sich danach wieder in sein Fahrzeug gesetzt und dieses gestartet und die Tankstelle verlassen wollen. Die Kassiererin C S habe ihn angehalten und er habe dann das Fahrzeug wieder abgestellt. S habe sich in seinem PKW auf den Rücksitz gelegt und sei dort eingeschlafen. C S habe daraufhin um 06.20 Uhr die PLS Traun verständigt, dass ein betrunkener Fahrzeuglenker getankt habe und die Rechnung nicht bezahle. Die Sektorstreife 2 (unter anderem GI D) habe die Erhebungen an der Tankstelle durchgeführt. B J S habe erst nach einigen Versuchen geweckt werden können. Bei S seien offensichtlich Alkoholisierungsmerkmale erkennbar gewesen (starker Alkoholgeruch, gerötete Augen). S sei von GI D dreimal zum Alkotest aufgefordert worden, habe aber diesen mit den Worten er sei nicht gefahren verweigert. S habe gesehen, wie S sein Fahrzeug zur Tankstelle gelenkt und dort aufgetankt habe.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat zunächst am 7. August 2008 unter VerkR20-804.2004 einen Mandatsbescheid iSd § 57 Abs.2 AVG erlassen, gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 18. August 2008 Vorstellung erhoben.

 

Er argumentierte, dass er den PKW Kz.  am 26.07.2008 um 05.55 Uhr nicht lenkte und er außerdem zu diesem Zeitpunkt noch keine alkoholischen Getränke konsumiert hatte, die Aufforderung zum Alkotest am 26.07.2008 um 06.35 Uhr sei rechtswidrig gewesen.

 

Er habe sich nachweislich ca. 40 min auf dem Tankstellengelände aufgehalten und auf der Rücksitzbank des Fahrzeuges im angeführten Zeitraum ca. eine halbe Flasche Whiskey getrunken. Diese Fakten habe er den Einschreitern auch mitgeteilt und ihnen auch die halbleere Flasche gezeigt.

 

Bei einer zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (Niederschrift vom 2. Oktober 2008) führte der Meldungsleger, GI D, aus, dass am 26.07.2008 an die PLS Traun um ca. 06.20 Uhr früh die Anzeige ergangen sei, dass bei der Tankstelle TWS in Hörsching ein Mann in betrunkenem Zustand sein Auto zum Tanken hingelenkt und nicht bezahlt habe. RI F und er seien nach der Anzeigeerstattung zur Anzeige (gemeint wohl Tankstelle) gefahren, wo sie Herrn S schlafend auf der Rückbank seines KFZ`s vorgefunden hätten. Zuvor hätten sie sich bei der Anzeigerin (Frau S C) über den näheren Sachverhalt informiert. Nach einigen Weckversuchen ihrerseits an Herrn S sei dieser aufgewacht. Aufgrund starken Alkoholgeruchs und deutlicher Bindehautrötung in Verbindung mit Aussage der Frau S habe er Herrn S an Ort und Stelle unter Hinweis auf die Folgen einer Verweigerung insgesamt dreimal zur Absolvierung eines Alkotests aufgefordert. Herr S habe den Alkotest mit dem Bemerken, dass er nicht gefahren sei und ihm deswegen nichts angelastet werden könnte, verweigert. Anbei habe er mit Beschimpfungen ihm und seinem Kollegen gegenüber umhergeworfen. Nach der Frage nach dem Führerschein habe S entgegnet, dass er ihn nicht dabeihabe. Zur Ausforschung seiner Identität sei er mit zum Posten H genommen worden, wo er nochmals von ihm zum Alkotest aufgefordert wurde.

 

Herr S sei beim Eintreffen bei der Tankstelle in schlafendem Zustand vorgefunden worden, nachdem die Beamten ihn munter gebracht hätten, sei von ihm während der ganzen Amtshandlung nichts von einer Flasche Whiskey, die er getrunken haben könnte, erwähnt worden. Darüber hinaus sei von ihm auch keine diesbezügliche Flasche im oder rund um das Fahrzeug wahrgenommen worden.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung war der Rechtsmittelwerber selbst nicht bereit, eine Angabe zu machen.

 

Der Polizeibeamte bestätigte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme im Wesentlichen den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt, insbesondere bestätigte er, dass er Herrn S bei der Polizeiinspektion H nochmals zum Alkotest aufgefordert hat, die Amtshandlung am Polizeiposten habe um ca. 07.00 Uhr stattgefunden.

 

Frau C S führte bei ihrer zeugenschaftlichen Befragung aus, dass sie zur Vorfallszeit als Kassiererin bei der TWS-Tankstelle in der R in H tätig war. Sie habe ihren Dienst um ca. 05.45 Uhr angetreten. Der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges sei ihr aufgefallen als er zur Tankstelle zugefahren bzw. bei der Tankstelle durchgefahren sei, er eine Runde fuhr und in der Folge sich zur Zapfsäule stellte. Sie habe ihm die Zapfsäule freigegeben, der Lenker sei jedoch zunächst noch im Fahrzeug sitzen geblieben. Sie sei dann hinausgegangen und habe die Tankstelle bzw. den Rest aufgesperrt, währenddessen sei der Lenker des Fahrzeuges aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe getankt. Ihr sei aufgefallen, dass sich der Betreffende am Fahrzeug anhalten musste und er habe sie auch mit einem "lallenden" Guten Morgen begrüßt. Sie habe sich gedacht, dass diese Person doch länger unterwegs gewesen sein muss, habe sich aber zunächst um diese Sache nicht gekümmert. Sie habe dann in der Zwischenzeit die Zeitungen im Geschäftslokal eingeräumt, der Lenker des Fahrzeuges habe sich wieder ins Fahrzeug gesetzt. Sie habe gedacht, er suche sich dort seine Geldbörse. Der Betreffende habe dann das Fahrzeug wieder angestartet und wollte wegfahren, sie sei hinaus, habe ihn angehalten und aufgefordert, dass er bezahlen solle. Er sei jedenfalls ein Stück im Tankstellenbereich gefahren. Sie habe den Betreffenden aufgefordert zu bezahlen, er habe jedoch erwähnt, dass er schon bezahlt habe. Sie habe ihn daraufhin aufgefordert zur Zapfsäule zurückzufahren um dort die Anzeige ablesen zu können, dieser Aufforderung sei er auch nachgekommen. Er sei dann zunächst im Auto sitzen geblieben und habe sich in der Folge auf den Rücksitz gelegt. Sie habe ihn daraufhin nochmals aufgefordert, er solle zu ihr hineinkommen, um zu bezahlen und ihn auch aufgeklärt, dass er im abgestellten Bereich nicht schlafen könne. Der Lenker habe nur erwidert, es interessiere ihn nicht, er habe schon bezahlt, daraufhin habe sie die Polizei gerufen. Ob Herr S im Bereich der Tankstelle nach dem Abstellen des Fahrzeuges im Fahrzeug Alkohol konsumiert habe, könne sie nicht ausschließen.

 

Ausdrücklich wurde vom Vertreter des Berufungswerbers die Nichtdurchführung des Alkotests sowie auch die Korrektheit der Aufforderung zum Alkotest nicht bestritten.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Angaben der Zeugen der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Es ist zu berücksichtigen, dass sie zur Wahrheit verpflichtet waren, eine falsche Aussage hätte für sie strafrechtliche bzw. für den Polizeibeamten überdies dienstrechtliche Konsequenzen. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche darauf schließen ließen, dass sie den Berufungswerber willkürlich belasten würden. Letztlich hat der Berufungswerber bzw. sein Vertreter auch eingestanden, dass eine Aufforderung zum Alkotest erfolgte bzw. dass diese Aufforderung korrekt war.

 

Ob der Berufungswerber auch nachdem er das Fahrzeug bei der Tankstelle abgestellt hatte im Fahrzeug noch Whiskey konsumierte, mag dahingestellt bleiben. Es mag durchaus zutreffen, dass er tatsächlich Whiskey konsumierte, es ergibt sich jedoch aus der glaubwürdigen Aussage der Zeugin S, dass der Berufungswerber offensichtlich bereits zuvor sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Dass er das Fahrzeug zur Tankstelle gelenkt hat, wird ohnedies nicht bestritten, der Umstand, dass er zunächst versuchte nach dem Tanken die Tankstelle zu verlassen und er zu diesem Zwecke ein Stück gefahren ist, ergibt sich ebenfalls aus der glaubwürdigen und schlüssigen Aussage der Zeugin S. Dass letztlich eine abschließende Aufforderung zur Durchführung des Alkotests bei der Polizeiinspektion H um ca. 07.00 Uhr erfolgte, ergibt sich aus der Aussage des Meldungslegers.

 

In Anbetracht all dieser Umstände erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Aufnahme weiterer beantragter Beweise aus objektiver Sicht entbehrlich ist. Die vom Berufungswerber in der Berufung angeführten Personen könnten letztlich nur bestätigen, dass sich im Fahrzeug des Berufungswerbers eine halbvolle Whiskey-Flasche befunden hat, dieser Umstand mag jedoch aus Sicht des erkennenden Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durchaus zutreffen. Ebenso ist, abgesehen davon, dass das Video nicht mehr zur Verfügung steht, eine Rekonstruktion des Vorfalles anhand des Videobandes entbehrlich.

 

Zu berücksichtigen ist auch, dass laut glaubwürdiger Angabe des Meldungslegers der Berufungswerber zunächst von einem Nachtrunk nichts erwähnt hat.

 

2.7. Zusammenfassend wird somit festgestellt, dass Herr S am 26. Juli 2008 um ca. 05.55 Uhr in einem offensichtlich durch Alkohol beeinträchtigen Zustand zur TWS-Tankstelle in der R (Gemeinde H) fuhr, er dort sein Fahrzeug auftankte und letztlich zunächst ohne bezahlen zu wollen die Tankstelle wieder verlassen wollte. Dies konnte von der Tankstellenkassiererin verhindert werden, indem sie den Rechtsmittelwerber anhielt und aufforderte, zur Zapfsäule zurückzufahren. Dieser Aufforderung ist Herr S zwar nachgekommen, er hat jedoch die Bezahlung weiterhin verweigert und sich letztlich auf der Rücksitzbank des Fahrzeuges zum Schlafen platziert. Die Tankstellenkassiererin hat daraufhin die Polizei verständigt, die Beamten konnten den Berufungswerber aufwecken und er wurde in Anbetracht der festgestellten Alkoholisierungssymptome zur Durchführung eines Alkotests aufgefordert, den er zunächst im Bereich der Tankstelle verweigerte. Aus verschiedenen Gründen wurde der Berufungswerber in der Folge zur Polizeiinspektion H verbracht, dort wurde er um ca. 07.00 Uhr ein weiteres Mal zur Durchführung des Alkotests aufgefordert, er ist auch dort der Aufforderung nicht nachgekommen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen

 

1.     die verdächtigt sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

 

2.     ...

 

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Das durchgeführte Berufungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber tatsächlich einer korrekt vorgenommenen und begründeten Aufforderung zur Durchführung eines Alkotestes nicht nachgekommen ist, wobei jedoch unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 2008, 2008/02/0020, festgehalten wird, dass die relevante Amtshandlung letztlich erst um ca. 07.00 Uhr bei der Polizeiinspektion H abgeschlossen wurde.

 

Nach dem zitierten Erkenntnis ist für den Tatort, wenn der KFZ-Lenker im Zuge ein und derselben Amtshandlung vom Organ der Straßenaufsicht mehrfach zur Atemluftprobe aufgefordert und diese vom KFZ-Lenker verweigert wurde, entscheidend, wo die Weigerung nach der letzten, die Amtshandlung beendenden Aufforderung erfolgte. Dies war, wie der Meldungsleger festgestellt hat, um ca. 07.00 Uhr bei der Polizeiinspektion H.

 

Es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen, dass letztlich im Verwaltungsstrafverfahren bezüglich des gegenständlichen Sachverhaltes zur Zeit lediglich eine formelle Entscheidung ergeht, steht diesem Umstand nicht entgegen.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Übertretungen gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 sind schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich, weshalb der Gesetzgeber in diesem Falle bei einer erstmaligen Übertretung eine Mindestentzugsdauer von vier Monaten festgelegt hat.

 

Dazu wird festgestellt, dass grundsätzlich auch die Verweigerung des Alkotests als Delikt gilt, welches den Entzug der Lenkberechtigung zur Folge hat. Eine Ausnahme würde lediglich dann vorliegen, wenn es dem Berufungswerber gelingt nachzuweisen, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt hat bzw. dass er sich beim Lenken des Fahrzeuges nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befunden hat. Die Beweislast liegt jedoch in diesem Falle bei der betroffenen Person.

 

Im gegenständlichen Falle hat der Berufungswerber zwar sich gerechtfertigt, er hätte erst nach dem Lenken des Fahrzeuges eine halbe Flasche Whiskey konsumiert. Es mag zwar zutreffen, dass er im Fahrzeug noch Whiskey konsumierte, damit ist aber eine entsprechende Beweisführung dafür, beim Lenken des Kraftfahrzeuges noch nicht alkoholisiert gewesen zu sein, nicht gelungen. Wie bereits oben bei der Beweiswürdigung dargelegt wurde, konnte die Zeugin S glaubhaft belegen, dass der Rechtsmittelwerber bereits im Zuge des Tankens einen alkoholisierten Eindruck erweckte und es ist auch zu berücksichtigen, dass laut Angabe des Meldungslegers im Zuge der Amtshandlung von der allfälligen Konsumation eines Nachtrunkes nichts erwähnt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Umstand, wann die Nachtrunkbehauptung erhoben wird, wesentliche Bedeutung zu. Nur dann, wenn bei erster sich bietender Gelegenheit ein Nachtrunk behauptet wird, könnte diesem allenfalls Glauben geschenkt werden.

 

In Anbetracht dieser Umstände ist es Herrn S nicht gelungen nachzuweisen, dass er tatsächlich zum Zeitpunkt des Lenkens noch nicht alkoholisiert gewesen ist, sodass jedenfalls von einer Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen ist. In Anbetracht der Tatsache, dass der Berufungswerber bisher im Hinblick auf Übertretungen des § 5 StVO 1960 unbescholten war, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich jedoch, dass mit der gesetzlich festgelegten Mindestentzugsdauer das Auslangen gefunden werden und erwartet werden kann, dass Herr S nach Ablauf der Entziehungszeit die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt haben wird.

 

3.2. Gemäß § 24 Abs.3 (2. Satz) FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt.

 

In Anbetracht der festgestellten Verweigerung des Alkotests ist der vorliegende Sachverhalt unter die Strafbestimmung des § 99 Abs.1 StVO 1960 zu subsumieren, weshalb die Anordnung einer Nachschulung durch die Behörde zwingend geboten war und somit der Berufungswerber durch diese Anordnung grundsätzlich nicht in seinen Rechten verletzt wird.

 

Im gegenständlichen Falle ist entsprechend der Nachschulungsverordnung (FSG-NV), BGBl. Nr. II 357/2002, idF BGBl. Nr. II 220/2005, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker iSd § 2 FSG-NV zu absolvieren.

 

3.3. Gemäß § 24 Abs.3 (4. Satz) FSG ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3 zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

 

Auch diese Maßnahmen sind gesetzlich zwingend vorgesehen, der Erstbehörde stand diesbezüglich kein Ermessen zu.

 

3.4. Entsprechend den oben dargelegten Ausführungen hinsichtlich der Verkehrsunzuverlässigkeit war auch die Aberkennung des Rechtes von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen (§ 30 Abs.1 FSG) sowie das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen (§ 32 Abs.1 FSG) auszusprechen.

 

3.5. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20. Februar 1990 u.a.).

 

Der Berufungswerber wurde sohin auch durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

Mag. Alfred Kisch

 

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