Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522142/2/Kof/Jo

Linz, 22.12.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J W, geb. , O,  M, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. S – Dr. S – Mag. A, S,  G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 01.12.2008, VerkR21-15321-2008 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Ablieferung des Führerscheines und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer  Berufung,  zu Recht  erkannt:

 

I.

Betreffend die

-             Entziehung der Lenkberechtigung einschließlich

       der  Festsetzung  der  Entziehungsdauer

      (zwei  Wochen,  vom  2.12.2008  bis  einschließlich  16.12.2008)

   sowie

-             Verpflichtung  zur  Ablieferung  des  Führerscheines

wird  die  Berufung  als  unbegründet  abgewiesen   und

der  erstinstanzliche  Bescheid  als  rechtmäßig  bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 26 Abs.3  iVm  § 7 Abs.3 Z4 FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

§ 29 Abs.3 FSG

 

II.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung wird
als  nicht  rechtmäßig  festgestellt.

 

Rechtsgrundlage:   § 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid
dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen  nach  dem  FSG

-             die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von
zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides – entzogen   und

-             verpflichtet, den Führerschein sofort bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen  abzuliefern.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides erfolgte am 2.12.2008 – Entziehungsdauer  somit  von  2.12.2008  bis  einschließlich  16.12.2008.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 04.12.2008 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Gemäß § 67d Abs.1 und Abs.3 erster Satz AVG ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, da der – durch einen Rechtsanwalt vertretene  –  Bw  diese  in  der  Berufung  nicht  beantragt  hat;

VwGH vom 28.04.2004, 2003/03/0017.

 

Der Bw lenkte am 19.01.2008 um 15.53 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf der A 21, nächst Strkm. 0,75, Rampe 2, Fahrtrichtung Linz.

Dabei ist er – nach Abzug von 5 % Messtoleranz (Radarmessung) –
mit einer Geschwindigkeit von 151 km/h gefahren und hat dadurch die
dort durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit  von  100 km/h  um  51 km/h  überschritten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat mit Straferkenntnis vom 25.09.2008, PLS2-S-083901 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach
§ 52 lit.a Z10a  iVm  § 99 Abs.2c Z9 StVO  eine  Geldstrafe  verhängt.

Der  Bw  hat  eine  Berufung  nur  gegen  das  Strafausmaß  erhoben  –

der  UVS  des  Landes NÖ  hat  daraufhin  die  Geldstrafe  herabgesetzt  .

Der Schuldspruch des oa Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft
St. Pölten  ist  somit  –  mangels  Anfechtung  –  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Zur Rechtskraft und Bindungswirkung ist auszuführen:

 

Wird jemand wegen einer Verwaltungsübertretung nach der StVO – mittels Strafverfügung, Straferkenntnis oder Berufungsentscheidung – rechtskräftig bestraft, so besteht in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung   eine   Bindungswirkung   an   diesen   Strafbescheid.

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063; vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.2.2003, 2003/11/0029; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046.

 

1. Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO:

Das Ausmaß der Alkoholisierung ist kein Tatbestandsmerkmal, welches im Spruch  des  Straferkenntnisses  aufzuscheinen  hat;

VwGH  vom 12.10.2007, 2007/02/0263; vom 16.12.2005, 2005/02/0236;

       vom 29.5.1998, 98/02/0179 mit Vorjudikatur.

 

Betreffend den Alkoholisierungsgrad besteht jedoch Bindungswirkung an die angewendete  Strafnorm:

 

Bindungswirkung nach § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO besteht dahingehend, dass  der  Alkoholisierungsgrad  0,8 mg/l  oder  mehr  betragen  hat:

VwGH vom 22.1.2002, 2001/11/0408; vom 24.4.2001, 2001/11/0101;

            vom 23.10.2001, 2001/11/0295

 

Bindungswirkung nach § 99 Abs.1a iVm § 5 Abs.1 StVO besteht dahingehend,  dass der Alkoholisierungsgrad mind. 0,60 mg/l und höchstens 0,79 mg/l  betragen  hat:  VwGH vom 13.12.2001, 2001/11/0298 mit Vorjudikatur

 

Bindungswirkung nach § 99 Abs.1b iVm § 5 Abs.1 StVO besteht dahingehend,  dass der Alkoholisierungsgrad mind. 0,40 mg/l und höchstens 0,59 mg/l  betragen hat:  VwGH vom 30.5.2001, 99/11/0159; 

vgl. auch VwGH vom 24.6.2003, 2003/11/0132  und  vom 28.6.2001, 99/11/0265

 

2. Verweigerung des Alkotests oder der Blutabnahme:

Bindungswirkung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO besteht dahingehend, dass  die  Vornahme  des  Alkotests  verweigert  wurde:

VwGH vom 6.7.2004, 2004/11/0046;  vom 25.11.2003, 2003/11/0200;

            vom 20.9.2001, 2001/11/0237

 

Bindungswirkung nach § 99 Abs.1 lit.c iVm § 5 Abs.6 StVO besteht dahingehend, dass  die  Blutabnahme  verweigert  wurde:

VwGH vom  7.10.1997, 97/11/0264  mit  Vorjudikatur

 

3. Sonstige Übertretungen nach der StVO:

Bindungswirkung nach § 99 Abs.2 lit.c (iVm z.B. § 18 Abs.1 oder § 16 Abs.2 lit.a) StVO  besteht  dahingehend,  dass  eine  Übertretung  nach  der StVO,  z.B.

-  Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes    oder

-  Überholmanöver, obwohl andere Straßenbenützer hätten gefährdet werden können

unter  "besonders  gefährlichen  Verhältnissen"  begangen  wurde;

VwGH vom 24.5.2005, 2005/11/0092 ("Ablehnungsbeschluss"); vom 23.4.2002, 2000/11/0091; vom 27.5.1999 ; 99/11/0035; vom 10.5.1998 ; 96/11/0209;

vom 15.12.1992, 92/11/0145; 

insbes. vom 23.4.2002, 2002/11/0063 –  siehe den ausdrücklichen Wortlaut:

"Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung nach § 99 Abs.2 lit. c StVO"

 

4. Zwischenergebnis:

Aus  den  zitierten  VwGH-Erkenntnissen  geht  eindeutig  hervor,

dass  die  Bindungswirkung  sich  auf  die  angewendete  Strafnorm 

(§ 99  Abs. ....  lit. .....  StVO )  bezieht.

 

5. Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit:

Zur Bindungswirkung bei Überschreitung der jeweils geltenden  Höchstgeschwindigkeit § 99 Abs.3 lit.a  iVm  § 20 Abs.2  oder  § 52 lit.a Z10a  oder  § 52 lit.a Z11a StVO ist  auszuführen:

Grundsätzlich besteht an das im Straferkenntnis enthaltene Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung  keine  Bindungswirkung;

VwGH vom 27.1.2005, 2003/11/0169; vom 20.2.2001, 98/11/0306;

vom 12.4.1999, 98/11/0272; vom 28.6.2001, 99/11/0155;

vom 18.12.1997, 96/11/0080 ua.

 

Der Gesetzgeber hat in § 99 Abs.2c Z9 StVO idF BGBl. I Nr. 15/2005   betreffend Geschwindigkeitsüberschreitungen folgende neue bzw. zusätzliche Strafnorm  erlassen:

 

"Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro  bis 2.180 Euro – im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen – zu bestrafen, wer  als  Lenker  eines  Fahrzeuges  die  jeweils  zulässige  Höchstgeschwindigkeit  im  Ortsgebiet  um  mehr  als  40 km/h  oder  außerhalb  des  Ortsgebietes  um  mehr  als  50 km/h  überschreitet."

6. Ergebnis:

Erfolgt eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.2c Z9 (iVm § 20 Abs.2 oder § 52 lit.a Z10a oder § 52 lit.a Z11a) StVO, steht bindend fest, dass der Betreffende die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit 

-          im  Ortsgebiet  um  mehr  als  40 km/h   oder

-         außerhalb  des  Ortsgebietes  um  mehr  als  50 km/h überschritten

und  dadurch

(falls diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde)

 eine  bestimmte  Tatsache  iSd  § 7 Abs.3 Z4 FSG  verwirklicht  hat!

 

Im gegenständlichen Fall steht – durch die rechtskräftige Bestrafung nach  § 99 Abs.2c Z9 StVO – fest, dass der Bw am 19.01.2008 um 15.53 Uhr  an einer näher bezeichneten Straßenstelle mit einem dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des  Ortsgebietes  um  mehr  als  50 km/h  überschritten  hat.

 

Die vom Bw begangene Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Radargerät – somit einem technischen Hilfsmittel iSd § 7 Abs.3 Z4 FSG  (VwGH  vom  27.01.2005,  2003/11/0169)  –  festgestellt;  .

 

Die Entziehung der Lenkberechtigung ist dann nicht mehr zulässig, wenn zwischen der Tat einerseits und der Einleitung des Entziehungsverfahrens andererseits mehr als ein Jahr verstrichen ist und der Betreffende in  dieser  Zeit  im  Verkehr  nicht  nachteilig  in  Erscheinung  getreten  ist;

VwGH vom 17.03.2005, 2005/11/0016; vom 24.06.2003, 2003/11/0138;

          vom 24.04.2001, 2001/11/0056; vom 20.02.2001, 2000/11/0279;

          vom 12.12.2000, 2000/11/0151 alle mit Vorjudikatur   uva.

 

Es kommt auf die Zeit zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens und nicht auf die Zeit zwischen der Tat und der  Erlassung  des  erstinstanzlichen  Entziehungsbescheides  an; 

VwGH vom 24.06.2003, 2003/11/0138 uva   sowie

ausführlich VwGH vom 23.03.2004, 2004/11/0008 –

dort  zur  fixen  Entziehungsdauer  nach  § 26 Abs.2 FSG  (vier Monate):

dem dortigen Beschwerdeführer wurde wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO gemäß § 26 Abs.2 FSG die  Lenkberechtigung  für  die  Dauer  von  vier  Monaten  entzogen.

Zwischen der Tat (15.08.2002) einerseits und dem Beginn der Entziehungsdauer (21.11.2003)  andererseits  ist  ein  Zeitraum  von  ca. 15 Monaten  vergangen.

 

Der VwGH hat die Entziehung der Lenkberechtigung als rechtmäßig bestätigt bzw.  die  dagegen  erhobene  Beschwerde  als  unbegründet  abgewiesen.

 

 

Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom  16.10.2008,  VerkR21-15321-2008

"Verständigung  vom  Ergebnis  der  Beweisaufnahme"  eingeleitet.

Dieses  Schreiben  wurde  dem  Bw  am  21.10.2008  zugestellt.

 

Zwischen der Tat (19.1.2008) einerseits und der Einleitung des Entziehungsverfahrens (21.10.2008) andererseits ist ein Zeitraum von 9 Monaten  vergangen.

 

Gemäß § 26 Abs.3 iVm § 7 Abs.3 Z4 FSG ist in einem derartigen Fall die  Lenkberechtigung  für  die  Dauer  von  zwei  Wochen  zu  entziehen.

 

Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 FSG genannten Übertretung (ohne Qualifikation) hat die Entziehungsdauer nach dem Wortlaut des  § 26 Abs.3 FSG  jedenfalls  zwei  Wochen  zu  betragen.

Die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, hat zu entfallen;

VwGH vom 23.05.2003, 2003/11/0128;  vom 23.05.2003, 2003/11/0031;

vom 24.04.2001, 2001/11/0056  alle mit Vorjudikatur.

 

Auf folgenden Umstand ist hinzuweisen –

auch wenn der Bw diesbezüglich nichts vorgebracht hat:

Dem Bw wurde nicht nur die Lenkberechtigung für die Klasse B,

sondern  auch  jene  für  die  Klasse A  entzogen.

Eine Sinnesart iSd § 7 Abs.1 FSG bezieht sich nicht nur auf einzelne Klassen von Kraftfahrzeugen; VwGH vom 27.06.2000, 99/11/0384 unter Verweis  auf  das  Erkenntnis  vom  23.10.1990,  90/11/0134.

 

Die belangte Behörde hat daher dem Bw völlig zu Recht die Lenkberechtigung  für  die  Dauer  von  zwei  Wochen  entzogen.

 

Die Entziehungsdauer (02.12.2008 bis einschließlich 16.12.2008) ist bereits abgelaufen  und  der  Bw  mittlerweile  wieder  verkehrszuverlässig.

 

Der UVS hat im Rahmen seiner Kontrollfunktion gegenüber dem Erstbescheid  zu beurteilen, ob der Bw während der von der Erstbehörde festgesetzten  Entziehungsdauer  verkehrsunzuverlässig  gewesen  ist;

VwGH vom 23.5.2003, 2003/11/0129; vom 28.5.2002, 2002/11/0074  und

vom 22.3.2002, 2001/11/0041 mwH.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zitierten Rechtsgrundlage (§ 29 Abs.3 FSG) begründet.

 

Betreffend die

-             Entziehung der Lenkberechtigung einschließlich

       Festsetzung der Entziehungsdauer   sowie

-             Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines

war  daher  die  Berufung  als  unbegründet  abzuweisen   und

der  erstinstanzliche  Bescheid  als  rechtmäßig  zu  bestätigen.

 

 

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist auszuführen:

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Entziehung der Lenkberechtigung  ca. 10,5 Monate  nach  der  Tat  –  für  einen  Zeitraum  von  zwei  Wochen.

Die Annahme von Gefahr in Verzug und der darauf gestützte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung kommt in einem derart  gelagerten  Fall  nicht  in  Betracht;

VwGH vom 09.11.1999, 99/11/0225.

 

Da die Entziehungsdauer bereits abgelaufen und der Bw mittlerweile wieder  verkehrszuverlässig  ist,  war

die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung (§ 64 Abs.2 AVG) als  nicht  rechtmäßig  festzustellen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Josef Kofler

 

Beschlagwortung:

"Zwei-Wochen-Entziehung"; Rechtskraft – Bindungswirkung

 

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