Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110900/5/Kl/Pe/RSt

Linz, 31.12.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn S G, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5.11.2008, Gz.: 0023385/2008, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 49, 51 und 51e Abs.3 Z4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Bescheid vom 5.11.2008, Gz.: 0023385/2008, den Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 5.8.2008, Gz.: 0023385/2008 BzVA GuS, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber Berufung erhoben und begründend vorgebracht, dass er seinen Einspruch aus gesundheitlichen Gründen zu spät eingereicht habe. Weiters führte er aus, dass die verhängte Geldstrafe für seine kleine Firma zu hoch sei und er die Strafe nicht auf einmal zahlen könne, da er auch noch Schulden zurückzahlen müsse. Abschließend beantragte der Berufungswerber die Herabsetzung der Geldstrafe sowie die Bezahlung im Ratenwege ab Jänner 2009.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

4.2. Die gegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 13.8.2008 beim Postamt 4... L hinterlegt. Damit gilt die Zustellung als bewirkt und begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen. Diese endete am 27.8.2008. Der Berufungswerber hat seinen Einspruch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 1.10.2008 per E-Mail eingebracht.

 

Mit Schreiben vom 9.12.2008 hat der Oö. Verwaltungssenat dem Berufungswerber Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme sowie zur Vorlage allfälliger die behauptete Ortsabwesenheit begründende Unterlagen gegeben.

 

Mit E-Mail vom 24.12.2008 führte der Berufungswerber aus, dass er gegen 19.8.2008 aus einem Türkeiurlaub zurückgekehrt sei. Nach der Rückkehr habe er sich aber nicht zu seiner Wohnadresse begeben, sondern sei zu seinen Eltern nach S gefahren und sei er erst am 28.9.2008 an seine Wohnadresse zurückgekehrt. Deshalb habe er seinen Einspruch erst am 1.10.2008 eingebracht. Überdies könnten seine Eltern und Geschwister bezeugen, dass er bei ihnen zu Besuch war und sich nicht an der Abgabestelle aufgehalten habe. Weiters verwies der Berufungswerber auf seine angespannte finanzielle Situation und ersuchte um Ratenzahlung.

 

Die Vorlage entsprechender Unterlagen (z.B. Hotelrechnungen) sowie die Namhaftmachung von Zeugen inklusive ladungsfähiger Adresse hat der Berufungswerber trotz ausdrücklicher Aufforderung unterlassen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19.4.2001, 99/06/0049, ausgesprochen, dass zwar hinsichtlich der von der Partei des Verwaltungsverfahrens behaupteten vorübergehenden Ortsabwesenheit gemäß § 17 ZustG keine Beweispflicht besteht, sondern lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes. Durch die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der erfolgten Hinterlegung ohne nähere Konkretisierung dieser Behauptung ist aber diese Mitwirkungspflicht nicht erfüllt.

Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH vom 6.2.1990, 89/04/0137).

 

Lediglich der Hinweis auf Zeugen ohne Anführung von Vor- und Nachnamen und einer genauen Adresse reicht für eine Glaubhaftmachung einer Ortsabwesenheit zum Zustellzeitpunkt nicht aus, zumal für den Oö. Verwaltungssenat eine Verpflichtung zur Ausforschung unbekannter Zeugen nicht besteht.

 

Weiters wird auf die widersprüchlichen Angaben des Berufungswerbers hingewiesen, wonach er zunächst vor der belangten Behörde erklärte, dass sich die verspätete Einbringung des Rechtsmittels aus gesundheitlichen Gründen ergeben habe, er aber mit E-Mail vom 24.12.2008 vor dem Oö. Verwaltungssenat ausführte, dass die Verspätung aus einem Urlaub und einem Aufenthalt bei seinen Eltern resultiere.

 

Dem Berufungswerber ist es sohin nicht gelungen, eine Ortsabwesenheit zum Zustellzeitpunkt glaubhaft zu machen, weshalb von einer verspäteten Einbringung des Rechtsmittels auszugehen war.

 

Der Vollständigkeit halber wird noch angefügt, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Hinsichtlich der vom Berufungswerber vorgebrachten angespannten finanziellen Situation ist noch darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit eines (formlosen) Antrages um Ratenzahlung der verhängten Geldstrafe bei der belangten Behörde besteht.

 

5. Der Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Nachweis der Ortsabwesenheit, Erkundungsbeweis, Verspätung

 

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