Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100126/10/Fra/Ka

Linz, 19.12.1991

VwSen - 100126/10/Fra/Ka Linz, am 19.Dezember 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Dr. K W,W; gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 22. August 1991, VerkR-96/1013/1991, wegen Übertretung des § 26 Abs.5 StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren wird eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 VStG.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu Spruchteil I.:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 22. August 1991, VerkR-96/1013/1991, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt, weil er am 20. Dezember 1990 um 8.25 Uhr den PKW in St auf der D.straße, der K.gasse und dem H.platz gelenkt hat, wobei er einem sich im Einsatz befindlichen Fahrzeug der Polizei nicht Platz machte, obwohl ihm dies einige Male möglich und zumutbar gewesen wäre.Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 50 S verpflichtet.

I.2. In der fristgerecht gegen das o.a.

Straferkenntnis eingebrachten Berufung weist der Beschuldigte daraufhin, daß die Begründung des Straferkenntnisses davon ausgehe, daß durch sein Verhalten das Einsatzfahrzeug in irgendeiner Form behindert worden sei. Die Sachverhaltsdarstellung ergebe jedoch, daß auf einer relativ weiten Strecke das Einsatzfahrzeug in einer gleichbleibenden Distanz von 15 bis 20 m hinter ihm hergefahren sei und sich niemals seinem Fahrzeug genähert habe. Somit hätte er auch bei entsprechender Wahrnehmung der Einsatzsignale keinen Grund gehabt, sich anders zu verhalten. Im übrigen verweise er noch auf den Umstand, daß er in W an der E wohnhaft sei und der Anfahrtsweg durch die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Straßen absolut sinnlos wäre.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat am 11. Dezember 1991 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser Verhandlung wurden neben den Parteien des Verfahrens auch der Zeuge Insp. J F, welcher den gegenständlichen Vorfall angezeigt hat, geladen. Erschienen ist sowohl der Beschuldigte Dr. K W, als auch der Zeuge Insp. J F. Aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung nimmt der unabhängige Verwaltungssenat folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an:

Insp. F lenkte zur Tatzeit auf der in Rede stehenden Strecke ein Kraftfahrzeug des Sicherheitsdienstes, an dem blaues Drehlicht und Folgetonhorn verwendet wurde, somit ein Einsatzfahrzeug im Sinne des § 2 Abs.1 Z.25 StVO 1960. Vor diesem Fahrzeug fuhr der Lenker des PKW's. Die entscheidungsrelevante Nachfahrstrecke beträgt ca. 200 m bis 300 m, die Nachfahrzeit ca. 10 Sekunden. Der Abstand betrug ca. 3 Fahrzeuglängen. Dieser Sachverhalt wird aufgrund der glaubwürdigen und in sich widerspruchsfreien Aussage des Zeugen Insp. F als erwiesen angenommen. Der unabhängige Verwaltungssenat nimmt auch als erwiesen an, daß der Lenker des PKW's der Beschuldigte war. Dies einerseits deshalb, da der Zeuge Insp. F immer wieder beteuert hat, daß ihm beim Ablesen des Kennzeichens kein Irrtum unterlaufen ist. Auch im Hinblick auf den Abstand des Einsatzfahrzeuges zum Fahrzeug des Beschuldigten sowie der Nachfahrzeit war es dem Zeugen durchaus zumutbar, das Kennzeichen abzulesen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Kennzeichen aufgrund einer etwaigen Verschmutzung oder aufgrund anderer Umstände nicht eindeutig zu entziffern gewesen wäre. Wenn der Beschuldigte beteuert, daß er sich an den gegenständlichen Vorfall nicht mehr erinnern könne und daß es für ihn ein Umweg gewesen wäre, wenn er auf den genannten Straßenzügen gefahren wäre, so kann dieser Erinnerungslücke nicht entgegengetreten werden. Diesen Überlegungen steht jedoch die Auskunft des Zulassungsbesitzers gegenüber, daß der PKW zur Tatzeit vom Beschuldigten gelenkt wurde. Weiters konnte der Beschuldigte nicht entkräften, daß er zur angeführten Zeit nicht gefahren sei. Die ursprünglich geäußerte Absicht, eine Gleitzeitkarte vorzulegen, wurde wieder fallengelassen.

I.4. Über diesen Sachverhalt hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

I.4.1. Gemäß § 26 Abs.5 StVO 1960 haben alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Wie aus dem unter Punkt I.3. dargestellten Sachverhalt hervorgeht, versuchte der Lenker des Einsatzfahrzeuges nicht, den Beschuldigten zu überholen. Er fuhr auf der gesamten Strecke in gleichbleibendem Abstand (ca.3 Fahrzeuglängen) hinter dem Beschuldigtenfahrzeug nach. Aufgrund dieser Umstände ist dem Beschuldigten die Überlegung zuzubilligen, davon ausgehen zu können, daß sich das Einsatzfahrzeug nicht weiter annähere. Daß das Einsatzfahrzeug sich an das Beschuldigtenfahrzeug herangenähert habe, kommt auch im angefochtenen Schuldspruch nicht zum Ausdruck. Als Herannahen ist jedoch - wie sich bereits aus einer grammatikalischen Interpretation dieses Begriffes ergibt - das Verringern des Abstandes zwischen 2 Fahrzeugen zu verstehen. Gerade dieses Tatbestandselement scheint jedoch nicht eindeutig erwiesen. Es ist daher dem Beschuldigten durchaus zuzubilligen, daß er auf der angeführten Strecke davon ausging, für das Einsatzfahrzeug kein Hindernis gebildet zu haben.

I.4.2. Wie oben ausgeführt, konnte der unabhängige Verwaltungssenat trotz eingehender Beweiswürdigung nicht mit der erforderlichen Sicherheit von der Richtigkeit des Tatvorwurfes überzeugt werden, zumal die für den Beschuldigten entsprechenden Umstände zumindest den gegen ihn sprechenden Umständen gleichgewichtig sind, weshalb von einer weiteren Fortführung des Verfahrens abzusehen ist und spruchgemäß zu entscheiden war.

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Fragner 6

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