Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281136/2/Wim/Pe/Ps

Linz, 18.12.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung gegen die Strafhöhe des Herrn G L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 21.11.2008, Ge96-2491-2008, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat als Kosten zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat den Betrag von insgesamt 300 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 21.11.2008, Ge96-2491-2008, wurden über den Berufungsweber (im Folgenden: Bw) wegen einer Übertretung in drei Fällen (Dacharbeiten ohne Sicherungen bei 9 Metern Absturzhöhe) gemäß § 130 Abs.5 Z1 iVm § 118 Abs.3 ASchG und § 87 Abs.2 Bauarbeiterschutzverordnung – BauV Geldstrafen in Höhe von jeweils 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils 24 Stunden verhängt.

2.1. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis der Strafhöhe nach angefochten. Begründend führte der Bw aus, dass er für zwei Kinder sorgepflichtig sei und Kreditrückzahlungen zu leisten habe.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG unterbleiben, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Da sich die Berufung nur gegen die verhängten Geldstrafen richtet, sind die Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

4.2. Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

4.3. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Bw drei Geldstrafen von je 500 Euro gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG verhängt. Als strafmildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Straferschwerend war die Tatsache zu werten, dass es bei einem Absturz aus einer Höhe von ca. 9 m (Traufenhöhe) zu schwersten bzw. tödlichen Verletzungen von Arbeitnehmern kommen kann und kommt. Die Einkommens-, Vermögens- und
Familienverhältnisse wurden mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 Euro, Sorgepflichten für zwei Kinder und keinem Vermögen zugrunde gelegt.

Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafen sind im untersten Bereich der Strafdrohung angesiedelt und sind als tat- und schuldangemessen anzusehen. Auch eine Einbeziehung von allfälligen, nicht näher belegten, Kreditruckzahlungen kann angesichts der Tatumstände insbesondere der Absturzhöhe von 9 Metern keine Strafreduktion bewirken. Weiters erscheinen die verhängten Geldstrafen als geeignet, den Bw von einer weiteren Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Sonstige Gründe für eine Strafherabsetzung liegen nicht vor und konnten mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch die §§ 20 und 21 VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) nicht zur Anwendung gelangen.

5. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet. Es war daher ein zusätzlicher 20%iger Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Leopold Wimmer

 

 

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