Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530785/57/Re/Sta

Linz, 22.12.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufungen von Frau G B, vertreten durch die F H & P Rechtsanwälte GmbH, H, S, Herrn Mag. E K, vertreten durch die H & P Anwaltsgesellschaft mbH, L,  L,  sowie Herrn und Frau F und E H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H & P, L, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. Februar 2008, Ge20-36-11-23-2008, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagenänderungsgenehmigung nach § 81 GewO 1994,  nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 12. Dezember 2008,  zu Recht erkannt:

 

 

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der bekämpfte Genehmigungsbescheid vom 27. Februar 2008, Ge20-36-11-23-2008, durch Vorschreibung ergänzender Auflagen sowie Darstellung konkretisierter Projektsabsichten abgeändert bzw. ergänzt wird.

 

Nachstehende  zusätzliche Auflagen werden vorgeschrieben:

 

"93. Die elektromechanisch betriebenen Jalousien sind mit einer Steuerung auszurüsten, die es ermöglicht, bei Einbruch der Dämmerung die Jalousien in eine geschlossene Position vor den Fenstern zu verfahren."

 

"94. Während der Dunkelstunden sind bei beleuchteten Räumen die Jalousien geschlossen zu halten."

 

"95. Während der Be- und Entladetätigkeiten bei Lkw und Klein-Lkw ist deren Motor abzustellen."

 

"96. Die Feuerwehrzufahrt in der F-J-S hat ständig geschlossen zu sein und darf lediglich im Notfall bzw. wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, geöffnet werden."

 

"97. Im Einfahrtbereich zum Betriebsgelände, ist in der Mitte der Fahrfläche eine kleine, im Bedarfsfall insbesondere von Schwerfahrzeugen überfahrbare, leicht erhabene (ca. 3 cm hoch), gepflasterte (oder Ähnliches – zB Betonsteine) Mittelinsel (ca. 1,5 m breit und etwa 3,0 bis 5,0 m lang) zu errichten, welche den zu- und abfahrenden Fahrzeuglenkern die Fahrlinie bekannt gibt. Zudem sind Bodenmarkierungspfeile für den Zu- und Abfahrtsverkehr anzubringen."

 

"98. Der Bereich zwischen dem Betriebsgebäude und dem W (H) ist als bachuferbegleitender Grünraum mit hochwachsenden Ufergehölz zu gestalten."

 

Nachstehende Fahrbewegungen werden als Projektsinhalt in Ergänzung der Betriebsbeschreibung ausdrücklich festgestellt.

Maximale Lkw-Frequenzen pro Tag (24 Stunden):

Derzeit:   27 Lkw  +  4 Klein-Lkw (bis 3,5 t hzG)

Projekt:   54 Lkw  + 8 Klein-Lkw (bis 3,5 t hzG)

 

Zusätzliches Kriterium der maximalen Lkw-Frequenz pro Stunde:

Derzeit:                                      4 Lkw   +   1 Klein-Lkw (bis 3,5 t hzG)

Projekt:   6.00  – 22.00 Uhr      9 Lkw   +   2 Klein-Lkw

               22.00 –  5.00 Uhr:      4 Lkw

                 5.00  – 6.00 Uhr:      6 Lkw   (=genehmigter Ist-Zustand)

 

 

Darüber hinausgehend wird den Berufungen keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

 

II. Der Antrag auf Ausschluss des Rechtes zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a, 78 und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Bescheid vom
27. Februar 2008, Ge20-36-11-23-2008, über Antrag der H KG., S, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden und genehmigten Fleischerei-Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines dreigeschossigen Zu- und Neubaues für ein Logistik- und Bürogebäude sowie Sozialtrakt mit Technikgeschoß  im Standort S, L S, Gst. Nr.  und , alle KG. S, unter Vorschreibung von Auflagen und Festlegung einer beantragten Betriebszeit von Montag 0.00 Uhr bis Samstag 12.00 Uhr erteilt.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Ermittlungsverfahren, insbesondere die mündliche Augenscheinsverhandlung vom 17. August 2006, die schlüssigen Gutachten der technischen und medizinischen Sach- bzw. Amtssachverständigen sowie die Stellungnahme des Arbeitsinspektors haben ergeben, dass die gegenständliche Betriebsanlage dem Stand der Technik entspricht und dass durch die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen voraussehbare Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteile Einwirkungen im Sinne des
§ 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Zu den Einwendungen der Anrainer wurde zusammenfassend festgehalten, ein Verfahren nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes sei nicht erforderlich, die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sei daher gemäß § 333 Abs.1 GewO gegeben. Die Vorbringen betreffend Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beträfen keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer und sei die Einhaltung der diesbezüglichen Schutzinteressen von Amts wegen sichergestellt worden. Zur Beurteilung der Lärmsituation liege ein schalltechnisches Projekt der T S für technische Akustik SV GmbH vor, welches im Rahmen des Verfahrens auch überprüft und ergänzt wurde. Demnach sei sichergestellt, dass es für Nachbarn zu keiner Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung komme. Das von Anrainern beigebrachte Privatgutachten des Büro H gehe z.Z. von falschen Grundlagen (dieselbetriebene Kühlaggregate) aus, sei daher nicht verwertbar und entbehre darüber hinaus in wesentlichen Punkten einer Begründung. Weiters würden Projektsannahmen anstelle konkreter Emissionsmessungen herangezogen. Eine Geruchsbelästigung bzw. Luftverschmutzung könne auf Grund des eingeholten luftreinhaltetechnischen Gutachtens des Amtssachverständigen ausgeschlossen werden. Bei Anrainern sei bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen mit keinen Geruchsimmissionen zu rechnen, die zu unzumutbaren Geruchseinwirkungen führen könnten. Erschütterungen seien bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung sowie auch auf Grund der abgegebenen ergänzenden Stellungnahme des Amtssachverständigen nicht zu erwarten. Einwände wegen Lichtentzug bei Tag bzw. künstlicher Beleuchtung in den Nachtstunden sei unberechtigt. Werbebeleuchtungen würden nach ausdrücklicher Projektsabsicht der Konsenswerber weder im Westen noch im Norden der Betriebsanlage vorgesehen. Innenbeleuchtungen würden mit Jalousien gegen Lichtaustritt auf die benachbarten Grundstücke gesichert. Lichteinfall durch Außenbeleuchtungen sei auf Grund der vorgesehenen Höhe der Schallschutzwand ausgeschlossen. Eine unzumutbare Beschattung liege nicht vor, da lediglich am frühen Vormittag für wenige Stunden eine teilweise Beschattung der nächst- und ausschließlich westlich gelegenen Wohnhäuser erfolgen könne. Eine Gesundheitsgefährdung durch Beschattung sei weder behauptet noch bescheinigt worden.  Eine Eigentumsgefährdung in Form einer Substanzbedrohung liege nicht vor. Fenster könnten weiterhin geöffnet und der Garten weiterhin benutzt werden. Gesundheitsgefährdende oder unzumutbar belästigende Immissionen lägen nicht vor. Eine Gefährdung der Fischerei liege nicht vor, da eine Änderung der Verhältnisse durch die Umsetzung des Projektes nicht eintritt. Schattige Verhältnisse bestünden bereits derzeit durch dichten Baumbewuchs. Auch sei ein Grundstreifen entlang des H als Grünstreifen vorgesehen. Wasserrechtliche, bautechnische und raumordnungsrechtliche Vorschriften seien  von den jeweils zuständigen Behörden zu berücksichtigen. Ein Recht auf Privatsphäre sei nicht im Gewerberecht verankert. Ein Gefährdung durch Blicke aus der Betriebsanlage in die nächstgelegenen Liegenschaften sei weder behauptet noch bescheinigt worden.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Berufungswerber G B, vertreten durch  die F H & P Rechtsanwälte GmbH, H, S, Mag. E K, vertreten durch die H & P Anwaltsgesellschaft mbH, L, L sowie F  und E H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H & P, L, M, jeweils innerhalb offener Frist Berufung erhoben.

Dies im Wesentlichen mit folgenden Vorbringen:

 

2.1. Berufung G B:

Beantragt werde die Durchführung einer neuerlichen Gewerbeverhandlung sowie die In-Kenntnis-Setzung vom Ergebnis weiterer Beweisaufnahmen. Der von der Erstbehörde beigezogene gewerbetechnische Amtssachverständige habe nicht die fachliche Qualifikation für ein Lärmgutachten. Der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sei von der Gewerbebehörde von Amts wegen wahrzunehmen; durch die beantragte Erweiterung komme es zu einer Verdoppelung der Lkw-Frequenz. Nicht richtig sei, dass die Straßenverwaltung keine diesbezüglichen Bedenken aufgezeigt habe. Von Amts wegen sei daher ein Gutachten aus dem Verkehrswesen beizuschaffen. Die erkennende Behörde habe sich mit erhöhtem Verkehrsaufkommen nicht beschäftigt. Die belangte Behörde habe auch dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Luft zu Unrecht nicht Folge gegeben. Dies insbesondere auf Grund der Verdoppelung der Lkw-bedingten Emissionen. Die Argumente gegen das Privatgutachten der Konsenswerberin seien nicht erwähnt worden. Die Berufungswerberin sei daher auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die vorgelegten schalltechnischen Stellungnahmen seien ergänzungsbedürftig, nicht richtig und schlüssig. Es sei daher nicht richtig, dass es zu keiner Gesundheitsgefährdung und zu keiner unzumutbaren Lärmbelästigung kommen werde. Beantragt werde die Einholung eines schalltechnischen Gutachtens von einem von der Behörde zu bestellenden Sachverständigen sowie die neuerliche Begutachtung durch einen Amtsarzt. Weiters verkenne die Behörde, dass nicht lediglich die NO2-Konzentrationen, sondern auch die Feinstaubbelastung heranzuziehen sei. Zu unterscheiden sei zwischen Grenzwerten des Jahresmittelwertes und der Halbstundenmittelwerte. Der angesprochene Emissionsgrenzwert nach IG-L von 50 µg/m3 sei nicht nachvollziehbar. Für Stickstoffdioxid werde ein Jahresmittelwert von 30 µg/m3 vorgesehen, wobei dieser Wert ab 1.1.2012 einzuhalten sei. Laut Sachverständigen ergebe sich eine Emissionskonzentration von ca. 156 µg/m3 als Halbstundenmittelwert und somit eine erhebliche Überschreitung des Emissionsgrenzwertes von 50 µg/m3. Die im Verfahren besprochenen Jalousien gegen Lichtaustritt seien nicht durch Auflage im Bewilligungsbescheid verankert. Eine 9,5 m hohe Schallschutzwand würde im Abstand von 1m vom Bach diesen beschatten und den Fischbestand gefährden. Die erkennende Behörde habe keine Sachverständigenkenntnis im Fischereirecht. Beantragt werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Fischereiwesen. Das Eigentum wäre durch totale Vernichtung durch absolute Beschattung des Baches gefährdet. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie der Berufung Folge zu geben.

 

 

2.2. Berufung Mag. E K:

Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie die Behebung des angefochtenen Bescheides, allenfalls die Abänderung desselben. Projektsgegenständlich sei auch die Erhöhung der Verarbeitungskapazität von 12.000 auf 13.000 t Schlachtgut pro Jahr, weshalb gemäß § 3 Abs.2 UVP-Gesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen sei, da durch das Vorhaben eine Kapazität von mehr als 25 % des in Ziffer 88 des Anhanges normierten Schwellenwertes erreicht werde. Die Behörde habe den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt nicht ermittelt. Der Berufungswerber sei im Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da ihm eine ergänzende Stellungnahme erst mit dem Bescheid übermittelt worden sei. Er habe keine Möglichkeit gehabt, ein Gegengutachten in Auftrag zu geben. Der beigezogene Sachverständige für Bau- und Gewerberecht habe nicht die fachliche Qualifikation, zu einem Lärmgutachten Stellung zu nehmen. Es sei verabsäumt worden, einen Sachverständigen aus dem Bereich Schalltechnik beizuziehen. Die Behörde übersehe, dass nicht nur die NO2-Emissionkonzentration sondern auch die Feinstaubbelastung heranzuziehen sei. Es werde hier kein Emissionsgrenzwert ausgeführt. Es sei zwischen den Grenzwerten des Jahresmittelwertes und des Halbstundenwertes zu unterscheiden. Der im Bescheid zitierte Emissionsgrenzwert von 50 µg/m3 werde mit einer zu erwartenden  NO2-Emissionskonzentration von ca. 156 µg/m3 als Halbstundenmittelwert überschritten. Durch das betriebsbedingte überhöhte Verkehrsaufkommen würde die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf den Straßen G/F-J-S beeinträchtigt. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass bei der Prüfung der Gesundheitsgefährdung auch auf konkret Betroffene Bedacht zu nehmen sei, sondern sei vom gesunden, normal empfindenden Menschen ausgegangen. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde seien vom Lärmprojektanten Dr. G H tatsächliche Messungen vorgenommen worden. Er ist daher von den konkreten örtlichen Verhältnissen ausgegangen. Auf der F-J-S finde sehr wohl ein betriebsbedingter Verkehr statt. Das Türzuschlagen sei in der schalltechnischen Beurteilung nicht berücksichtigt worden. Weiters sei der Pegelzuschlag für Dieselfahrzeuge nicht berücksichtigt. Messungen über einen Zeitraum von 1 1/2 Tagen seien nicht ausreichend und repräsentativ. Beim Lärmmessergebnis seien einwandfreie Witterungsverhältnisse, "nahezu windstill und sonnig bis bewölkt" angeführt. Es würden jedoch Angaben zum Nachtzeitraum fehlen. Windstille Verhältnisse seien für S nicht die Regel, durch Wind würde der Schall weiter getragen und seien diese Verhältnisse nicht berücksichtigt. Es seien lediglich 4 Lkw-Zu- oder –abfahrten für 8 Andockstationen berücksichtigt worden, somit wurde nicht von Vollauslastung ausgegangen. Die Ist-Bestandserhebung sei am 6. Mai 2003 erfolgt und nicht mehr repräsentativ. Der Sachverständige müsse darlegen, auf welchem Wege er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen sei. Der Vergleich der Messwerte aus dem Jahr 2003 mit denen aus dem Jahr 2005 sei nicht überprüfbar. Es werde derzeit fallweise auch ohne Genehmigung in den Nachtstunden angeliefert. Durch die beantragte Erweiterung würde eine unzumutbare und gesundheitsschädliche Beeinträchtigung stattfinden. Auf seinem Grundstück sei keine Lärmmessung vorgenommen worden. Die Gegenüberstellung im Gutachten vom 31. Oktober 2006 sei nicht schlüssig und unvollständig. Die schalltechnischen Gutachten würden insgesamt somit keine geeignete Basis für die medizinische Beurteilung bieten. Es sei nicht richtig, dass es zu keiner Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Lärmbelästigung kommen werde. Das medizinische Gutachten sei auch in Bezug auf Grenzwerte unvollständig. Die im Genehmigungsbescheid angesprochenen Jalousien gegen Lichtaustritt seien nicht mittels Auflagen vorgeschrieben worden. Es sei nicht mehr möglich, Fenster zu öffnen oder den Garten zu nutzen, weshalb das Eigentum in seiner Substanz bedroht sei. Der vollständige Verlust der Verwertbarkeit der Liegenschaft würde bewirkt. Zu Unrecht seien die Betriebszeiten nicht eingeschränkt worden, um Gesundheitsgefährdungen auszuschließen. Dies sei nach dem Gutachten des Dr. H erforderlich.

 

2.3. Berufung E und F H:

Beantragt werde die Durchführung einer Berufungsverhandlung, die Aufnahme ergänzender Beweise sowie die Abweisung des Antrages oder Zurückverweisung an die Behörde I. Instanz. Darüber hinaus werde gemäß § 78 Abs.1 das Recht auf Errichtung vor Eintritt der Rechtskraft auszuschließen beantragt.

Das Vorhaben wäre einem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach dem UVP-G zu unterziehen gewesen und hiefür die Oö. Landesregierung zur Entscheidung zuständig. Die Höhe der Schlachtkapazität könne mangels Beweisergebnisse nicht festgestellt werden. Es müsse der Gesamtbetrieb einer Überprüfung unterzogen werden. Die Betriebsanlage diene dazu, die Kapazität des derzeit bestehenden Betriebes zu erweitern. Die Verarbeitungskapazität solle auf 12.000 bis 13.000 t pro Jahr erhöht werden, es sei eine Verdoppelung des Abwicklungsvolumens geplant. Auf die Nutzung der Liegenschaften der Berufungswerber zu Wohnzwecken sei Rücksicht zu nehmen. Es seien Einwendungen wegen Lärmemissionen und Immissionen in Form von Abgasen, Staub und Luftschadstoffen erhoben. Die vorliegenden schalltechnischen Stellungnahmen seien unschlüssig und unrichtig. Es sei unglaubwürdig, dass doppelt so viele Lkw, noch dazu in den Nachtstunden und näher an den Liegenschaften der Berufungswerber, plötzlich unbedenklich sein sollen. Messungen seien unrichtig und nicht repräsentativ. Die angegebenen Witterungsverhältnisse seien für S nicht die Regel und werde der Schall durch Wind weiter getragen. Eine worst case Betrachtung habe nicht stattgefunden. Bereits derzeit erfolge durch nicht genehmigte Anlieferungen in den Nachtstunden eine Störung der Nachtruhe. Es sei nur von 4 Lkw-Zu- und
-abfahrten und somit nicht von einer Vollauslastung ausgegangen worden. Beim Schlafzimmer der Berufungswerber sei keine Messung vorgenommen worden. Ruheanspruch stehe auf der gesamten Liegenschaft zu, auch am Grundstück der Berufungswerber seien keine Messungen vorgenommen worden. Die Lärmberechnung sei unvollständig geblieben (Rangiervorgänge, Rückfahrwarner, Dieselfahrzeuge-Pegelzuschlag, Türzuschlagen, Manipulationstätigkeiten). Die Rechenoperation sei nicht dargelegt und daher nicht überprüfbar. Vom Privatgutachter Dr. H seien Messungen an zwei Immissionspunkten zur Nachtzeit sowie der typischen Betriebsgeräusche mittels Simulation und eine Prognose der erwarteten betrieblichen Schallemission durchgeführt worden. Er hat Messpunkte auch im Bereich des Gebäudes der Berufungswerber festgelegt. Bei den Messungen lagen Windstille und niederschlagsfreies Wetter vor. Auf die Aussagen dieses Gutachtens Dr. H wird ausführlich verwiesen. Dass der Genehmigungsantrag in Bezug auf die Unzulässigkeit des Betriebes von Lkw-eigenen Dieselaggregaten auf dem Betriebsareal eingeschränkt worden wäre, sei den Berufungswerbern nie zur Kenntnis gebracht worden. Nur die beantragte Genehmigung sei Verfahrensgegenstand. Auch das amtsärztliche Gutachten sei unschlüssig und unrichtig. Es werde lediglich ausgeführt, dass Grenzwerte nicht überschritten würden, nicht jedoch von welchen Grenzwerten ausgegangen werde. Es lägen keine behördlichen Messungen der Ist-Situation vor. Eine neue Beurteilung werde gefordert. Es seien auch keine behördlichen Messungen der Ist-Situation in Bezug auf Luftschadstoffe durchgeführt worden. Die Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung in Bezug auf Einhaltung des Immissionsgrenzwertes PM10 seien daher nicht schlüssig nachvollziehbar. Beantragt werde die Durchführung repräsentativer amtlicher Messungen der Ist-Immissionssituation auf der Liegenschaft der Berufungswerber. Durch die Errichtung einer über 10 m hohen Wand würde der Lichteinfall aus Richtung Osten wesentlich beeinträchtigt. Die Grundstücke waren bis vor kurzem als Tennisplatz genutzt und somit bisher nicht geeignet, eine Beschattung hervorzurufen. Durch die Höhe der Gebäude sei auch ein ungehinderter Einblick in die Liegenschaften der Antragsteller möglich. Auch eine Beeinträchtigung der Belichtungsverhältnisse durch Spiegelungen und Verstärkungen des Lichtes durch die Glasfassade seien unzumutbar. Durch die zusätzlichen Lkw-Fahrten komme es zu einer Verdoppelung der Lkw-Zu- und
-abfahrten; ein ordnungsgemäßes Verkehrskonzept liege nicht vor, obwohl der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs von der Gewerbebehörde von Amts wegen wahrzunehmen wäre. Die von der Behörde angeführten hypothetischen Überlegungen zeigen, dass die vorhersehbaren Auswirkungen nicht ordnungsgemäß erhoben und überprüft worden seien. Die Kreuzung B1 W S – G sei eindeutig der geplanten Betriebsanlage zuzurechnen. Ein Sachverständigengutachten für Verkehrswesen sei einzuholen. Eine Änderung des Bebauungsplanes sei offensichtlich allein auf das gegenständliche Vorhaben der H KG zurückzuführen und beim Verfassungsgerichtshof angefochten. Das Vorhaben widerspreche auch den Bestimmungen des Oö. Naturschutzgesetzes, da es im Schutzbereich eines Baches liege. Die vorgeschriebenen Auflagen seien nicht ausreichend. Da eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden könne, lägen sämtliche Voraussetzungen für den Ausschluss des Rechtes zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage oder von Teilen der Anlage vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides vor.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm
§ 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-36-11-23-2008 sowie durch Anberaumung und Durchführung einer weiteren öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2008  und zwar unter Beiziehung von Amtssachverständigen aus den Bereichen Lärmtechnik, Luftreinhaltung, Lichttechnik und Medizin. Weiters vorweg eingeholt wurde ein Gutachten des Amtssachverständigen für Fischereiwesen der Abteilung Land- und Forstwirtschaft des Amtes der Oö. Landesregierung sowie für Verkehrswesen der Abteilung Verkehr des Amtes der Oö. Landesregierung, schließlich auch eine Äußerung der Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht des Amtes der Oö. Landesregierung zur Frage der UVP-Pflicht der gegenständlichen Anlagenänderung.

 

4.1. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat die Konsenswerberin eine Projektskonkretisierung zu den von den Berufungswerbern geforderten Außenjalousien in Bezug auf die Gebäudefronten nach Norden, Westen und Süden beigebracht. Demnach werden entsprechend der Baubeschreibung des Architekten DI M M vom 16. Mai 2008, diese Fensterelemente mit "Außenraffstore mit Z-förmigen Lamellen, Führung der Lamellen in Führungsschienen, elektrischer Antrieb" versehen. Die Steuerung erfolgt über die individuelle Einstellbarkeit im jeweiligen Arbeitsbereich hinaus so, dass in der Nachtzeit bei Einschalten der Rauminnenbeleuchtung die Raffstores automatisch geschlossen werden. Durch die Z-förmigen Lamellen ist gewährleistet, dass entsprechend den Anforderungen des Arbeitsplatzes die geforderte Beschattung ebenso wie Tageslichtsteuerung erfüllt werden kann. Die Jalousien sind im geschlossenen Zustand dicht und ist mit einer Abschattung von über 95 % zu rechnen. In Bezug auf die Beleuchtung des Ladehofes im Neubau wurde ebenfalls eine Projektskonkretisierung der R GmbH vom 7. Oktober 2008 vorgelegt, wonach die Anordnung der Beleuchtungskörper im Ladehof max. 5 m über dem Niveau des Ladehofes erfolgt und diese mit einer max. Beleuchtungsstärke von 20 Lux (ausschließlich nach unten strahlend) ausgestattet werden. Durch die Montage der Beleuchtungskörper hinter den Deckunterzügen sei ein Lichteinfall außerhalb dieses Bereiches nicht möglich. Insbesondere durch den angebrachten Lärmschutz, welcher lichtundurchlässig ist, könne Licht nach außen nicht abstrahlen.

 

Hiezu hat im Zuge des Berufungsverfahrens der lichttechnische Amtssachverständige in seiner schriftlich eingebrachten und den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebrachten gutächtlichen Äußerung vom
19. November 2008, U-BS-040005/1432-2008, festgestellt, dass – aufbauend auf den oben genannten Projektsergänzungen bzw. –konkretisierungen der elektromechanisch und automatisch sowie tageslichtabhängig gesteuerten Jalousien sowie der Ausführung der Außenbeleuchtung in einer max. Höhe von 5 m bei einer Gesamthöhe der Einfassung von 9,5 m mit einer im oberen Bereich um ca. 45 Grad in den Ladehof geneigten Dämmwand – ein ordnungsgemäßer Betrieb der Anlage gewährleistet ist und keine unzumutbare Störung der Nachbarschaft durch Lichtemissionen erwartet werden kann. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2008  wurden im Einvernehmen mit den anwesenden Berufungswerbern hiezu ergänzende Auflagen zur Sicherstellung der Zumutbarkeit der Lichtimmissionen formuliert und wurde diesen Auflagenvorschlägen von den anwesenden Verfahrensparteien nicht mehr entgegen getreten.

 

4.2. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde darüber hinaus das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren in Bezug auf die Erhebung und die Beurteilung von Luftemissionen  bzw. –immissionen, insbesondere bezugnehmend auf die vorgebrachten Berufungsinhalte, ergänzt:

 

4.2.1. Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige der Abteilung Umwelttechnik des Amtes der Oö. Landesregierung stellt in seinem schriftlich erstellten Gutachten vom 28. Mai 2008, U-UT-802087/5-2008, welches bereits mit der Kundmachung zur mündlichen Verhandlung dem Parteiengehör unterzogen wurde, fest:

 

"Luftreinhaltetechnisches Gutachten:

 

·    aus Verhandlungsschrift vom 17. 8. 2006, Seite 65 und 66:

3. Verladezone: Für die projektierte Verladezone im Ausmaß von 45 m x 40 m und für     die maximale LKW-Frequenz pro Stunde von 9 LKW und 2 Lieferwagen errechnet sich eine durchschnittliche NO2 –Emissionskonzentration im Randbereich       (Anmerkung: gemeint ist am Rande der Verladezone) von ca. 31 µg/m³. Bei der nächstliegenden Nachbarliegenschaft in einer Entfernung von ca. 20 m (Anmerkung: vom Rand der Verladezone) beträgt die NO2 –Konzentration (Anmerkung: gemeint ist NO2 –Immissionskonzentration) ca. 20 µg/m³. Diese Abschätzung beruht auf eine Berechnungsmethode, die für Parkplätze verwendet wird und in einer technischen Grundlage des Wirtschaftsministerium veröffentlicht wurde. Als Vorbelastung wurde im Zuge eines anderen Verfahrens die Luftmess­station Steyr herangezogen, welche für den Zeitraum 2001 – 2004 eine maximale NO2 –Immissionskonzentration von 136 µg/m³ als Halbstundenmittel­wert ausweist. Die Addition dieser Vorbelastung mit der errechneten Zusatzbelastung ergibt eine zu erwartende NO2 –Immissionskonzentration von ca. 156 µg/m³ als Halbstundenmittelwert. Der Immissionsgrenzwert für NO2  beträgt nach dem Immissionsschutzgesetz Luft 200 µg/m³ als Halbstundenmittelwert. Ein Vergleich der errechneten Immissionskonzentration mit dem zitierten Immissionsgrenzwert zeigt, dass der NO2 –Immissionsgrenzwert mit Sicherheit eingehalten wird. Weiters darf bemerkt werden, dass mit der Heranziehung der Vorbelastung aus Steyr mit Sicherheit eine zu hohe Vorbelastung angenommen wurde und weiters die Lärmschutzmauer, welche eine direkte Anströmung verhindert, nicht berücksichtigt wurde. Eine analoge Vorgangsweise bei der Berechnung für die PM10 –Emissionen (LKW-Tagesfrequenz als Grundlage) und PM10 –Immissionen würde für den Tagesmittelwert ähnliche Größenordnungen bezogen auf den PM10 –Immissionsgrenzwert ergeben. Das heißt, dass davon ausgegangen werden kann, dass bei der nächstliegenden Nachbarliegenschaft die PM10 –Immissionskonzentration als Zusatzbelastung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unter 5 µg/m³ als Tagesmittelwert liegen wird. Der Immissionsgrenzwert für PM10  beträgt nach IG-Luft 50  µg/m³ als Tagesmittelwert.  Die Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für PM10  ist vor allem von der Vorbelastung abhängig, der Anteil der LKW-Frequenzen in der geplanten Verladezone an möglichen Überschreitungshäufigkeiten ist auch unter Berücksichtigung der derzeitigen Fahrzeugfrequenz auf der Bundesstraße als  vernachlässigbar anzusehen.

 

Zu diesen gutachtlichen Ausführungen der Verhandlungsschrift vom
17. 8. 2006 wird bezüglich PM10 folgende Ergänzung vorgenommen:

Bei den zur Berechnung der Schadstoffemissionen aus dem Straßenverkehr zu Grunde liegenden Emissionsfaktoren beträgt das Verhältnis von NO2 zu PM10  bei LKW und Lieferwagen ca. 5:1. Dies bedeutet bei einer errechneten NO2 –Immissions­konzentration von 20 µg/m³ als Halbstundenmittelwert beträgt die PM10 –Immissions­konzentration ca. 4 µg/m³. Dies würde bei einer üblichen Windverteilung   einen durchschnittlichen Tagesmittelwert für PM10 von 1,2 µg/m³ bei der Nachbarliegenschaft ergeben, wobei der max. Tagesmittelwert unter 4 µg/m³

(100%ige- Anströmung über 24 Stunden) betragen wird. Somit ist de facto mit keiner zusätzlichen Tagesmittelwertüberschreitung für PM10 verursacht durch die Erweiterung zu rechnen. Weiters ist die errechnete durchschnittliche PM10     –Immissionskonzentration von 1,2 µg/m³ kleiner 3 % des Immissionsgrenzwertes    (50 µg/m³ als Tagesmittelwert) und somit als irrelevant anzusehen. Durch die Erhöhung der LKW- und Lieferwagen­frequenz ist somit mit keiner relevanten Verschlechterung der vorherrschenden Immissionssituation zu rechnen."

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2008 wurde vom lufttechnischen Amtssachverständigen dieses Gutachten gegenüber den anwesenden Verfahrensparteien erläutert und eine zusätzliche Auflage zur Sicherstellung des ausreichenden Nachbarschaftsschutzes formuliert.

 

4.3. Auch in Bezug auf die allfälligen Auswirkungen der mit dem verfahrensgegenständlichen Projekt in Verbindung stehenden Lärmemissionen wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens ein ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt.

 

4.3.1. Der lärmtechnische Amtssachverständige der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Oö. Landesregierung stellt hiezu unter Berücksichtigung der Berufungsvorbringen in seinem Gutachten vom 30. September 2008, U-UT-571165/2-2008, welches den Verfahrensparteien ebenfalls im Rahmen der Kundmachung der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zur Kenntnis gebracht wurde, fest:

 

"Die H KG, S, hat die Änderung ihrer Fleischerei-Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines dreigeschossigen Zu- und Neubaues für ein Logistik- und Büro­gebäude sowie einen Sozialtrakt mit Technikgeschoß beantragt. Gegen den Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Vöcklabruck wurde von mehreren Parteien Berufung erhoben. Wesentliche Teile der Berufungen beziehen sich auf befürchtete unzumutbare bzw. gesundheitsgefährdende Lärm­immissionen, wobei hier als wesentliche Grundlage das schalltechnische Gutachten von Univ.‑Doz. Mag. Dr. G H vom 12.11.2007 diente. In diesem Gutachten wird das von der T SV-GmbH im Verfahren vorgelegte schalltechnische Projekt vom 11.7.2006 als unschlüssig und nicht plausibel dargestellt. Aus schalltechnischer Sicht ist es nun nach dem behördlichen Auftrag erforderlich, im Sinne der jeweiligen Vorbringen der Berufungswerber das mit den Projektsunterlagen vorgelegte schalltechnische Gutachten der T SV-GmbH auf Richtigkeit, Schlüssigkeit, Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit zu prüfen, und zwar im Zusammenhang mit den Projektsfeststellungen und –umfang laut Verhandlungsschrift vom 17.8.2006 bzw. Genehmigungsbescheid vom 27.2.2008.

 

Auf Basis dieser Unterlagen stellt sich der Projektsumfang aus fachlicher Sicht folgendermaßen dar:

Bei der bestehenden Fleischerei-Betriebsanlage ist die Errichtung und der Betrieb eines drei­geschossigen Zu- und Neubaues für ein Logistik- und Bürogebäude sowie einen Sozialtrakt mit Technikgeschoß bestehend aus

-        Lager- und Kühlraum, Verpackung und Kommissionierung von Fleisch- und Wurstwaren,

-        Erweiterung des Ladehofes (Verladezone) - für den An- und Abtransport von Fleisch- und Wurstwaren – mit Lärmschutzwand,

-        Bürotrakt,

-        Sozialtrakt mit Kantinen-, Garderoben- und Sanitärbereich sowie

-        Technikgeschoß mit den technischen Einrichtungen für Kälte-, Lüftungs- und Heizungs­anlagen sowie Tanklager für Gase

vorgesehen.

 

Der Ladehof ist ca. 1.573 m² groß und dient den Transportfahrzeugen als Umkehrplatz und Zufahrt zu den Andockschleusen beim neuen Logistikgebäude. Entlang der nördlichen Betriebsgrund­grenze ist bis zur Außenfassade des Logistikgebäudes eine Lärmschutzwand mit 5,5 m Mauer­höhe mit Flugdachkonstruktion auf eine Gesamthöhe von 9,5 m vorgesehen. Eine ebensolche Konstruktion mit einer Gesamthöhe von 9,5 m ist entlang der westlichen Betriebsgrundgrenze bis zum Bürotrakt geplant. Zusätzlich wird die bestehende 16 m lange Lärmschutzwand beim bestehenden Ladehof auf 7,5 m (bisher 5,5 m) erhöht.

 

Im Projektsumfang sind auch einige Lüftungs- und Kühlungsanlagen enthalten.

 

Die Betriebszeit ist von Montag 0.00 Uhr bis Samstag 12.00 Uhr durchgehend.

 

Die für den Transport eingesetzten Kühl-Lkw haben elektrisch- und dieselbetriebene Kühl­aggregate. Bei den einzelnen Andockstationen (Verladerampen) sind eigene Anschlüsse für die Elektroaggregate ausgebildet. Die Dieselaggregate werden somit unverzüglich nach dem Zufahren auf das Betriebsareal abgestellt. Am Betriebsareal werden damit die Dieselaggregate nicht betrieben.

 

 

Die Lkw-Frequentierung wird folgendermaßen dargestellt:

Betriebszeitraum

Bestehender Betrieb ohne zusätzlicher Verladezone

Geplanter Betrieb mit zusätzlicher Verladezone

Lkw-Frequenz

(> 3,5 t)

Lieferwagen-Frequenz

(< 3,5 t)

Lkw-Frequenz

(> 3,5 t)

Lieferwagen-Freqenz

(< 3,5 t)

Ungünstigsten 8 Stunden

(6.00 bis 14.00 Uhr)

18

2

36

4

Ungünstigste 1/2 Stunde

(22.00 bis 5.00 Uhr)

0

0

2

0

Ungünstigste 1/2 Stunde

(5.00 bis 6.00 Uhr)

1

1

2

2

An betriebsbedingten Schallemissionsquellen sind insgesamt gesehen Lkw-Zu- und –Abfahrten inklusive Rangieren mit Rückfahrwarner, Lieferwagen-Zu- und –Abfahrten, Verladetätigkeiten, Lkw-Kühlaggregate sowie Lüftungs- und Kälteanlagen vorhanden.

 

Diese Schallemissionsquellen und die daraus resultierenden Immissionen wurden im schall­technischen Projekt der T SV-GmbH vom 11.7.2006 dargestellt. Diese Darstellung wurde wie eingangs beschrieben durch ein schalltechnisches Gutachten von Univ.-Doz. Mag. Dr. G H als nicht plausibel bezeichnet.

 

Das Gutachten von Univ.-Doz. Mag. Dr. G H enthält die Ergebnisse von Schall­immissionsmessungen der ortsüblichen Schalleinwirkungen an zwei Immissionspunkten. Diese Immissionspunkte sind nur verbal beschrieben. Eine planliche Darstellung ist nicht vorhanden. Anhand der vorliegenden Beschreibung dürfte der Messpunkt IM1 identisch mit dem MP 1 der TAS SV-GmbH und der IM2 mit dem MP 2 sein. Die dargestellten Messergebnisse am IM1 liegen in Bezug auf den Basispegel, den Dauerschallpegel und den Spitzenpegel in gleicher Größen­ordnung wie am MP 1 von TAS. Für den IM2 ist Gleiches in Bezug auf den MP 2 festzustellen, wobei jedoch am IM2 die Dauerschallpegelwerte innerhalb des Messzeitraumes stark schwanken (40 bis 47 dB) und dies vom Gutachten H nicht näher interpretiert wurde. Bedeutend genauer wurde die erhobene Geräuschsituation von der T SV-GmbH beschrieben.

 

Neben den Ergebnissen der Immissionsmessungen wurden vom Gutachter H Geräusch­simulationsmessungen typischer Betriebsgeräusche durchgeführt. Dazu wurde mit Hilfe eines Lkw-Fahrzeuges eine Vorbeifahrt in der F J-Straße mit 30 km/h, eine Retourfahrt mit akustischer Rückfahrwarnung, Bremsenentlüftung, der Betrieb eines Dieselkühlgerätes und eine Abfahrt untersucht. Aus diesen Ergebnissen wurden sodann Emissionsansätze abgeleitet, Immissionen berechnet und diese der Ist-Situation gegenübergestellt.

 

Entsprechend dem Projektsumfang erfolgt die Erschließung des Ladehofes über den öffentlichen Verkehrsweg "G" und von dort über eine im südlichen Bereich des Betriebsareals gelegene Einfahrt. Inwieweit hier auch die F J-S befahren wird, ist nicht klar. Es ist dies aber für das gegenständliche Verfahren auch unbedeutet. Da die Fahrbewegungen auf öffentlichen Verkehrsflächen erfolgen, sind sie einer Betriebsanlage nicht zuzurechnen. Von Bedeutung sind die Fahrbewegungen am Betriebsareal selbst.

 

Beim Kühlgerät handelt es sich um ein dieselbetriebenes Aggregat. Nachdem nun bescheidgemäß am Betriebsareal nur elektrischbetriebene Kühlaggregate eingesetzt werden und diese anhand von Vergleichsmessungen deutlich leiser sind als dieselbetriebene (etwa 10 dB), ist der im Projekt H gewählte Emissionsansatz für das konkrete Verfahren bei weitem überhöht und somit unplausibel. Plausibel dargestellt sind die Emissionen der elektrischbetriebenen Kühlgeräte hingegen im Projekt TAS, wobei dazu entsprechende Vergleichsmessungen durchgeführt worden sind.

 

In Bezug auf das Geräusch beim Bremsenentlüften kann zum einen die ergänzende Aussage des gewerbetechnischen Amtssachverständigen bestätigt werden, wonach mit der 53. Novelle zur KDV 1967 ein Grenzwert von umgerechnet LWA = 106 dB festgelegt wurde. Zum anderen wurden bei den messtechnisch überprüften Verlade- und Liefervorgängen am Betriebsareal mit den tatsächlich zum Einsatz kommenden Lieferfahrzeugen maximale Schallleistungspegeln von LWA = 106 dB gemessen. Dazu wird auch noch angeführt, dass in der "Parkplatzlärmstudie" des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, welche für Berechnungen von Schallimmissionen aus Park­plätzen, Auto­höfen usw. als Stand der Technik anzusehen ist, Maximalpegel unter anderem für Druckluft­geräusche angeführt sind. Konkret wird für Lkws das Druckluftgeräusch mit LA,max = 78 dB in 7,5 m Entfernung angegeben, was einem Schallleistungspegel von LWA = 103,5 dB entspricht. All diese Fakten führen zur Feststellung, dass der Emissionsansatz vom Gutachten H mit einem LWA = 112 dB deutlich überhöht ist und damit als nicht plausibel bewertet wird.

 

Für die Verladetätigkeiten an den Verladerampen wurden vom Gutachter H abstrakt Annahmen auf Basis von Normen und Richtlinien getroffen. Als Anpassungswert für die Impuls­haltigkeit der Verladegeräusche wurde ein Wert von 6 dB gewählt. Diese Annahme entspricht jedoch nicht der dafür relevanten ÖNORM S 5004, die für impulshaltige Geräusche einen An­passungswert je nach Geräuschcharakteristik von 3 bzw. 5 dB vorsieht. Der höhere Anpassungs­wert von 5 dB erfordert dazu eine messtechnische Untersuchung und ist demnach nur bei Erfüllung des relevanten Kriteriums zu geben. Bei Verladegeräuschen zeigt die praktische Erfahrung, dass das Kriterium für einen Anpassungswert von 5 dB nicht erfüllt wird und somit ein Zuschlag von 3 dB ausreichend ist. Es wurden somit auch hier unplausible Annahmen vom Gutachter H getroffen.

 

Vom Projektanten T SV-GmbH wurden Emissionsmessungen bei Verladetätigkeiten am Betriebsareal durchgeführt und geben diese die zu erwartende Situation bedeutend plausibler wider als abstrakte Annahmen, womit dieser Vorgangsweise jedenfalls der Vorzug zu geben ist.

 

Wie nun die vorstehenden Ausführungen zeigen, geht der Gutachter Univ.-Doz. Mag. Dr. G H von teilweise nicht nachvollziehbaren (Anpassungswert) und überhöhten (Kühlgeräte, Verladetätigkeiten, Bremsenentlüftung) Emissionsansätzen aus. Damit ist auch die erfolgte Immissionsprognose und die daraus abgeleitete Erhöhung der örtlichen Ist-Situation nicht richtig. Anders ist dies mit dem Projekt der T SV-GmbH, welches nachvollziehbare und den tatsächlichen Verhältnissen bzw. dem Projektsumfang entsprechende Emissionsansätze und daraus folgende Immissionsprognosen enthält. Damit stellt das Gutachten H keine verwertbare Unterlage für eine schalltechnische Beurteilung zum gegenständlichen Vorhaben dar.

 

Zum schalltechnischen Projekt der T SV-GmbH vom 11.7.2006 gibt es noch zwei weitere schalltechnische Stellungnahmen der T SV-GmbH, und zwar vom 31.10.2006 und vom 27.11.2006. In der Stellungnahme vom 31.10.2006 wurde bezüglich der örtlichen Schall-Ist-Situation präzisiert, dass der erhobene Verladebetrieb in der Zeit von 5.00 bis 6.00 Uhr erfolgte und nicht in der Zeit von 22.00 bis 5.00 Uhr. Im Zeitraum von 22.00 bis 5.00 Uhr wurden keine Ver­ladetätigkeiten der Firma H erfasst, womit auch kein Einfluss derartiger Geräusche auf die durch Verkehrsgeräusche geprägte Ist-Situation gegeben war. Die erfasste Ist-Situation ist jeden­falls repräsentativ für den derzeit genehmigten Betrieb der Firma H (5.00 bis 22.00 Uhr). In der Folge wurden zusammen­gefasst die prognostizierten Betriebsimmissionen der Ist-Situation für die Zeiträume 22.00 bis 5.00 Uhr und 5.00 bis 6.00 Uhr gegenübergestellt.

 

Im Schreiben vom 27.11.2006 wurde nochmals auf die geplanten Schallschutzmaßnahmen eingegangen, über die vom Architekten Dipl.-Ing. M planliche Darstellungen erfolgten. Als Ergebnis dieser ergänzenden Betrachtung wurde festgehalten, dass die dargestellten Maßnahmen im Bereich des bestehenden und geplanten Verladehofes den im Rechenmodell getroffenen Annahmen entsprechen bzw. in Teilbereichen sogar noch Verbesserungen brachten.

 

Aus fachlicher Sicht ist somit festzustellen, dass das schalltechnische Projekt der T SV-GmbH richtig, schlüssig, vollständig und nachvollziehbar im Zusammenhang mit den Projekts­feststellungen und dem Projektsumfang ist. Anders ist dies mit dem schalltechnischen Gutachten von Univ.-Doz. Mag. Dr. G H aus den vorstehend angeführten Gründen. Auf Basis der Projektsfeststellungen und des Projektsumfanges inklusive der Detailplanung der Lärmschutz­maßnahmen ergibt sich somit aus fachlicher Sicht folgende Situation:

 

Nachtzeitraum von 22.00 bis 5.00 Uhr

Rechen-/

Messpunkt

Ist-Situation

22.00 bis 5.00 Uhr

prognostizierte Immissionen (dB)

ungünstigste 1/2-Nachtstunde

 

Gesamtbetrieb im Nachtzeitraum

22.00 bis 5.00 Uhr3)

Anteil Lüftungs- und Kältetechnik neu

 

LA,95

LA,eq

LA,max2)

LA,r

LA,max

LA,r

RP-1

34-441)

44-50

54-76

38

40-50

30

RP-2A

39-41

41-48

48-60 (64)

31

34-46

28

RP-2B

31

33-41

25

RP-2C

30

31-41

29

RP-3

48

48-51

54-70

34

37-49

27

RP-4

34-441)

53-59

62-76

36

39-53

34

RP-5A

44-52

55-65 (70)

33

39-55

28

RP-5B

36

40-54

34

 

1) .......... Basispegel wurde im Zuge der Messung vom 6.5.2003 (Projekt 03-0097T) erhoben

2) .......... Spitzenpegel verursacht durch Kfz- und Bahnverkehr auf den öffentlichen Verkehrswegen

                        Klammerwerte: einzelne maximale Spitzen

3) .......... Der Gesamtbetrieb berücksichtigt den Warenverkehr (ohne Lkw-Dieselaggregat); mit Lkw-Rückfahrwarner sowie lüftungs- und kältetechnische Anlagenteile

 

 

 

 

Nachtzeitraum von 5.00 bis 6.00 Uhr

Rechen-/

Messpunkt

Ist-Situation (dB)

5.00 bis 6.00 Uhr

prognostizierte Immissionen (dB)

ungünstigste 1/2-Nachtstunde

 

Gesamtbetrieb im Nachtzeitraum

5.00 bis 6.00 Uhr2)

 

Verladung Bestand

5.00 bis 6.00 Uhr3)

LA,95

LA,eq

LA,max1)

LA,r

LA,max

LA,r

LA,max

RP-1

41-42

44-47

54-76

38

40-54

45

46-59

RP-2A

40-41

43-44

48-60 (64)

32

34-46

34

40-56

RP-2B

31

33-41

36

40-55

RP-2C

30

31-41

31

43-53

RP-3

48

49-50

54-70

35

37-43

39

42-56

RP-4

43-44

53-56

62-76 (68)

37

39-55

43

46-57

RP-5A

49-52

55-65 (70)

36

39-55

42

47-57

RP-5B

38

40-54

43

47-59

 

1) .......... Klammerwerte: einzelne maximale Spitzen

2) .......... Der Gesamtbetrieb berücksichtigt den Warenverkehr (ohne Lkw-Dieselaggregat) sowie lüftungs- und kältetechnische Anlagenteile

3) .......... Die berechneten Immissionen der Bestandssituation im Zeitraum zwischen 5.00 und 6.00 Uhr berücksichtigen keinen Betrieb Lkw-eigener Kühlaggregate am Betriebsareal

 

Die dargestellten Ergebnisse zeigen, dass die betriebsbedingten Schallimmissionen des Gesamt­betriebes an sämtlichen betrachteten Immissionspunkten um mindestens 6 dB unter dem im relevanten Nachtzeitraum gemessenen niedrigsten Dauerschallpegel der Ist-Situation liegen. Durch den geplanten Verladebetrieb in den Nachtstunden (22.00 bis 6.00 Uhr) ist durch die umfangreichen Lärmschutzmaßnahmen damit eine aus technischer nicht relevante Anhebung um ≤ 1 dB der Ist-Situation zu erwarten. Die Irrelevanz dieser Anhebung wird darin begründet, dass dies im Bereich der Aussagegenauigkeit von Prognoserechnungen sowie der messtechnischen Nachweisgrenze (die für normgerechte Messungen verwendeten Präzisionsmessgeräte haben eine Genauigkeit von ± 0,7 dB) und unter der subjektiven Wahrnehmbarkeitsgrenze liegt. Darüber hinaus zeigt sich in Bezug auf den bereits genehmigten Verladebetrieb zwischen 5.00 und 6.00 Uhr und zur Tageszeit von 6.00 bis 22.00 Uhr sogar eine deutliche Verbesserung gegenüber der Bestandssituation durch die geplanten Lärmschutzmaßnahmen. Die prognostizierten Spitzen­pegel vom geplanten Betrieb liegen unter den umgebungsbedingt ermittelten häufig auftretenden Spitzenpegeln und auch unter den in der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 enthaltenen Spitzenpegel­richtwerten. Die Schallimmissionen der Lüftungs- und Kälteanlagen (Dauergeräusche) liegen unter bzw. maximal im Bereich des niedrigst gemessenen Basispegels in den Nachtstunden.

 

Im Verfahren wurde nun der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck von einigen Nachbarn beeinsprucht. Zu den jeweiligen Berufungsvorbringen wird, sofern sie den Fachbereich Schalltechnik (Lärm) betreffen, wie folgt im Einzelnen eingegangen:

 

-        Mag. E K: Das Berufungsvorbringen enthält zunächst medizinische Aspekte und wird diesbezüglich auf das medizinische Gutachten (welches noch zu erstellen ist) verwiesen. Bezüglich dem Gutachten H wird auf die vorstehenden Ausführungen im gegen­ständlichen Gutachten verwiesen. Das Gleiche gilt für die Aussagen bezüglich dem schall­technischen Projekt T SV-GmbH. Zugestimmt wird aus fachlicher Sicht der Feststellung, dass im Projekt T SV-GmbH (Anmerkung: aber auch H) das Türenzuschlagen nicht behandelt wurde. Es wird daher ergänzend wie folgt darauf eingegangen. In der vorstehend bereits zitierten Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt sind auch Emissions­daten für das Türenschließen enthalten. Bei Lkws ist hier in der Tabelle 35 ein LA,max = 73 dB, bezogen auf einen Abstand von 7,5 m, angegeben. Dies bedeutet umgerechnet einen Schall­leistungspegel von LWA = 98,5 dB. Im Vergleich mit den anderen Spitzenpegeln beim Bremsenentlüften (Druckluftgeräusch), bei den Ladetätigkeiten und dem Rangieren der Lkws sind diese wenn nicht höher in ähnlicher Größenordnung. Somit ist die erfolgte Immissionsprognose jeden­falls auch für die Vorgänge Türenschließen gültig und bedarf keiner weiteren Ergänzungen.

     Zum Einwand, es sei kein Pegelzuschlag für Dieselfahrzeuge berücksichtigt worden, wird angemerkt, dass ein derartiger Zuschlag schalltechnisch nicht begründet ist, dh, es sind keine Richtlinien und Normen bekannt, in denen der angeführte Zuschlag gefordert wird.

    

     Die Bestandsmessungen von T SV-GmbH erfolgten über einen ausreichenden repräsentativen Zeitraum unter normgerechten Bedingungen, auch die meteorologischen Verhältnisse betreffend. Die von T SV-GmbH ermittelten Ergebnisse der Ist-Situation sind übrigens in gleicher Größenordnung wie vom Gutachter H an einem anderen Tag ermittelt. Die Ergebnisse beschreiben also repräsentativ die Bestandssituation. Zudem wurden die prognostizierten betriebsbedingten Immissionen den niedrigst gemessenen Basispegel- und Dauerschallpegelwerten gegenübergestellt. Damit ist die Beurteilung jedenfalls für die Nachbarn auf der sicheren Seite.

     Bezüglich der prognostizierten Lkw-Frequenzen wurde der Projektsumfang betrachtet und nicht ein theoretisch möglicher Zustand, welcher außerhalb des beantragten Umfanges liegt.

     Vom Berufungswerber wurde vorgebracht, dass Ist-Bestandsmessungen im Jahr 2003 erfolgten. Es handelt sich jedoch hierbei um einen gänzlich anderen Wohnbereich (konkret um die Adresse Stadtplatz 31), der zumindest aus den vorliegenden Unterlagen keinen Zusammenhang mit der Liegenschaft von Mag. K erkennen lässt. Somit wird darauf nicht weiter eingegangen. Zudem geht der Berufungswerber fehl in der Annahme, die Rechen­operationen seien im Gutachten nicht dargelegt. Im ersten Ansatz des Kapitels 5 "Berechnungen" wird ausgeführt, dass die Berechnungen mittels der Berechnungssoftware Soundplan auf Grundlage der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 erfolgten.

     Hinsichtlich der "Nachtlieferungen" wurde bereits ausgeführt, dass bei den Bestands­messungen in der Zeit von 22.00 bis 5.00 Uhr keine Liefertätigkeiten erfolgt sind und somit auch nicht in der Bestandssituation enthalten sind.

     Zur Auswahl der Immissionspunkte (Messpunkte, Rechenpunkte) ist fachlich festzustellen, dass bei der Beurteilung im gewerberechtlichen Sinn der übliche Aufenthaltsort beim Nachbarn von Bedeutung ist. Dies ist in den Nachtstunden jedenfalls nicht die Grundgrenze, sondern der Nahbereich des Hauses bzw. das Hausinnere. Sohin sind die gewählten Immissionspunkte korrekt. Im gewerberechtlichen Sinn ist auch die Oö. Grenzwertverordnung ohne maßgebliche Bedeutung. Wesentlich ist nach der Gewerbeordnung die Veränderung der bestehenden örtlichen Verhältnisse.

     Richtig ist grundsätzlich der Einwand bezüglich der fehlenden Gegenüberstellung der Ist‑Situation und der Prognosesituation für den Tageszeitraum. Dargestellt ist auf Seite 46 des schalltechnisches Projektes T SV-GmbH nur die Situation Verladung "alt" und Verladung "neu" für den Tageszeitraum. Dieser Darstellung ist zu entnehmen, dass mit den geplanten Schallschutzmaßnahmen die Verladung "neu" trotz deutlicher Steigerung der Frequenzen deutlich geringere Immissionen bewirkt. Eine Gegenüberstellung der Prognosesituation mit den Bestandswerten ist daher aus fachlicher Sicht nicht mehr notwendig.

    

     In der vorhandenen Gegenüberstellung für die Nachtstunden ist eine Spalte mit "Gesamt­betrieb im Nachtzeitraum" bezeichnet und eine weitere Spalte mit "Anteil Lüftungs- und Kältetechnik neu". Die Werte in der Spalte "Anteil Lüftungs- und Kältetechnik neu" sind, wie die Bezeichnung bereits aussagt, ein Teil des "Gesamtbetriebes" und sind somit den Werten des Gesamtbetriebes nicht hinzuzuzählen, sondern sind in diesen bereits enthalten.

 

-        G B: Die vorgebrachten Einwände sind in fachlicher Sicht nahezu ident mit jenen von Mag. K. Somit wird auf die dort gemachten Feststellungen verwiesen.

 

-        E und F H: Die Berufungsvorbringer stützen sich im Wesentlichen auf das Gutachten H. Diesbezüglich wurde bereits mehrfach festgestellt, worin dieses Gutachten mangelhaft ist und es damit keine relevante Basis für eine Beurteilung darstellt. Weiters sind idente Ausführungen wie bei den anderen Berufungswerbern enthalten, weshalb auf die dortigen Feststellungen verwiesen wird.

     Zum nächtlichen Lieferverkehr, der angeblich konsenswidrig bereits erfolgt, ist nochmals festzustellen, dass im Zeitraum der Bestandserhebungen zwischen 22.00 und 5.00 Uhr Derartiges nicht erfolgt ist und somit die Ist-Situation dem genehmigten Zustand entspricht. Die beschriebenen Erhebungen bezüglich Lieferverkehr erfolgten zwischen 5.00 und 6.00 Uhr und damit im genehmigten Zeitraum. Die örtliche Ist-Situation war zum Messzeitpunkt nicht durch konsenswidrige Nachtanlieferungen beeinflusst.

 

Zusammenfassend wird nochmals festgehalten, dass durch den geplanten Verladebetrieb trotz der vorgesehenen Verkehrsteigerungen (Lieferfrequenzen) durch die umfangreichen Lärmschutz­maßnahmen innerhalb der bisher genehmigten Lieferzeiten 5.00 bis 22.00 Uhr eine Verringerung der betrieblichen Auswirkungen entsteht und in den Nachtstunden von 22.00 bis 5.00 Uhr eine Anhebung der Ist-Situation 1 dB erfolgt."

 

 

4.3.2. Diesem Gutachten wurde von den Berufungswerbern E und F H, beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H & P, durch Einreichung eines ergänzenden Schriftsatzes am Tage vor der mündlichen Berufungsverhandlung durch Vorlage eines ergänzenden Kommentars des Univ. Doz. Mag. Dr. G H, H, vom 10. Dezember 2008, entgegnet. Darin werden im Wesentlichen die Ausführungen des Amtssachverständigen zum Thema Emissionsansätze für Verladetätigkeiten, für die Schalleistungspegel des Kühlgerätes sowie für die Rückfahrwarner bemängelt und werden seiner Berechnung neue Emissionsansätze, insbesondere für die Verladetätigkeit eingefügt, wonach sich ein Summenleistungspegel zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr von 103 dB und ein Beurteilungspegel im Rechenpunkt RP-1 von 42 dB ergebe. Es treffe nicht zu, dass der ortsübliche Dauerschallpegel durch die Betriebsgeräusche nicht angehoben werde, sondern werde dieser um 1 bis 2 dB angehoben. Die Betriebsgeräusche lägen über dem zur Nachtzeit gemessenen ortsüblichen Basispegeln.

 

4.3.3. Zu diesen ergänzenden Ausführungen des Mag. Dr. H vom 10. Dezember 2008 stellt der lärmtechnische Amtssachverständige im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung fest:

 

"Im vorliegenden Kommentar von Dr. G H zum schalltechnischen Gutachten vom 30.9.2008 wird auf die Teilemissionen Lkw-Zu- und Abfahrten mit Rückfahrwarner, Verladetätigkeiten, Dieselkühlaggregate und E-Kühl­aggregate eingegangen und werden hierzu nochmals Emissionsansätze beschrieben. Der Emissionsansatz für die Lkw-Zu- und Abfahrten mit Rückfahrwarner wird mit einem Schallleistungspegel von 86 dB und einem Zuschlag von 3 dB für die Tonhaltigkeit angeführt. Dieser Wert ist nicht nachvollziehbar, da Dr. H in seinem Gutachten S 344 für diese Vorgänge einen Schallleistungspegel von 80 dB inkl. eines Zuschlages für die Tonhaltigkeit von 6 dB, dh., einen Gesamtschallleistungspegel von 86 dB angibt. Nunmehr wird von einem Schallleistungspegel von 86 dB plus Zuschlag von 3 dB, dh., insgesamt 89 dB ausgegangen. Dieser Ansatz ist nicht nachvollziehbar bzw. in der Stellungnahme von Dr. H nicht begründet. Der Emissionsansatz hinsichtlich Verladetätigkeiten hat sich in Bezug auf den Schallleistungspegel gegenüber dem Ansatz im Gutachten S 344 nicht geändert, nur der angewandte Zuschlag wurde auf 3 dB reduziert. Der Zuschlag von 3 dB ist ident mit den Ansätzen des projektierenden Zivilingenieurbüros T SV-GmbH und den Aussagen des schalltechnischen Gutachtens vom 30.9.2008. Bezüglich des Emissionsansatzes wird auf die Ausführungen im schalltechnischen Gutachten vom 30.9.2008 verwiesen, worin die Plausibilität des Emissionsansatzes von Dr. H begründet angezweifelt wird. Zum Thema Dieselkühlaggregate ist ebenfalls auf die Ausführungen des schalltechnischen Gutachtens vom 30.9.2008 zu verweisen, wonach entsprechend einer Auflage im Genehmigungsbescheid der erstinstanzlichen Behörde am Betriebsareal nur elektrisch betriebene Kühlaggregate verwendet werden und dazu die entsprechenden technischen Einrichtungen (Stromversorgung) hergestellt werden. Der für die elektrisch betriebenen Kühlaggregate dargestellte Emissionsansatz von Dr. H deckt sich mit den Ansätzen des schalltechnischen Projektes der T.

Es ergeben sich damit für die schalltechnische Beurteilung keine maßgeblichen Änderungen, wodurch die bisher abgegebenen Beurteilung und Feststellungen vollinhaltlich aufrecht bleiben."

 

Diese ergänzenden Erläuterungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen wurden von den bei der Berufungsverhandlung anwesenden Verfahrensparteien keine weiteren Entgegnungen auf gleicher fachlicher Ebene mehr gegenübergestellt.

 

 

4.4. Aufbauend auf den vorliegenden lärm-, luft- und lichttechnischen Beurteilungen der beigezogenen Amtssachverständigen stellt in der Folge der medizinische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung zur Frage der Auswirkung der projektsbezogenen Immissionen auf die Berufungswerber fest:

 

" Aus den Ausführungen des lärmschutztechnischen Amtssachverständigen ergibt sich unter Hinweis auf die Detailausführungen Folgendes:

Bei der bestehenden Fleischerei-Betriebsanlage ist die Errichtung und der Betrieb eines drei­geschossigen Zu- und Neubaues für ein Logistik- und Bürogebäude sowie einen Sozialtrakt mit Technikgeschoß bestehend aus

-        Lager- und Kühlraum, Verpackung und Kommissionierung von Fleisch- und Wurstwaren,

-        Erweiterung des Ladehofes (Verladezone) - für den An- und Abtransport von Fleisch- und Wurstwaren – mit Lärmschutzwand,

-        Bürotrakt,

-        Sozialtrakt mit Kantinen-, Garderoben- und Sanitärbereich sowie

-        Technikgeschoß mit den technischen Einrichtungen für Kälte-, Lüftungs- und Heizungs­anlagen sowie Tanklager für Gase

vorgesehen.

 

Der Ladehof ist ca. 1.573 m² groß und dient den Transportfahrzeugen als Umkehrplatz und Zufahrt zu den Andockschleusen beim neuen Logistikgebäude. Entlang der nördlichen Betriebsgrund­grenze ist bis zur Außenfassade des Logistikgebäudes eine Lärmschutzwand mit 5,5 m Mauer­höhe mit Flugdachkonstruktion auf eine Gesamthöhe von 9,5 m vorgesehen. Eine ebensolche Konstruktion mit einer Gesamthöhe von 9,5 m ist entlang der westlichen Betriebsgrundgrenze bis zum Bürotrakt geplant. Zusätzlich wird die bestehende 16 m lange Lärmschutzwand beim bestehenden Ladehof auf 7,5 m (bisher 5,5 m) erhöht.

 

Die Betriebszeit ist von Montag 0.00 Uhr bis Samstag 12.00 Uhr durchgehend.

 

Die für den Transport eingesetzten Kühl-Lkw haben elektrisch- und dieselbetriebene Kühl­aggregate. Bei den einzelnen Andockstationen (Verladerampen) sind eigene Anschlüsse für die Elektroaggregate ausgebildet. Die Dieselaggregate werden somit unverzüglich nach dem Zufahren auf das Betriebsareal abgestellt. Am Betriebsareal werden damit die Dieselaggregate nicht betrieben.

An betriebsbedingten Schallemissionsquellen sind insgesamt gesehen Lkw-Zu- und –Abfahrten inklusive Rangieren mit Rückfahrwarner, Lieferwagen-Zu- und –Abfahrten, Verladetätigkeiten, Lkw-Kühlaggregate sowie Lüftungs- und Kälteanlagen vorhanden.

 

Unter Einrechnung von Zuschlägen kommt die lärmschutztechnische Begutachtung zu folgendem Schluss:

 

Die dargestellten Ergebnisse zeigen, dass die betriebsbedingten Schallimmissionen des Gesamt­betriebes an sämtlichen betrachteten Immissionspunkten um mindestens 6 dB unter dem im relevanten Nachtzeitraum gemessenen niedrigsten Dauerschallpegel der Ist-Situation liegen. Durch den geplanten Verladebetrieb in den Nachtstunden (22.00 bis 6.00 Uhr) ist durch die umfangreichen Lärmschutzmaßnahmen damit eine aus technischer Sicht nicht relevante Anhebung um ≤ 1 dB der Ist-Situation zu erwarten. Die Irrelevanz dieser Anhebung wird darin begründet, dass dies im Bereich der Aussagegenauigkeit von Prognoserechnungen sowie der messtechnischen Nachweisgrenze (die für normgerechte Messungen verwendeten Präzisionsmessgeräte haben eine Genauigkeit von ± 0,7 dB) und unter der subjektiven Wahrnehmbarkeitsgrenze liegt. Darüber hinaus zeigt sich in Bezug auf den bereits genehmigten Verladebetrieb zwischen 5.00 und 6.00 Uhr und zur Tageszeit von 6.00 bis 22.00 Uhr sogar eine deutliche Verbesserung gegenüber der Bestandssituation durch die geplanten Lärmschutzmaßnahmen. Die prognostizierten Spitzen­pegel vom geplanten Betrieb liegen unter den umgebungsbedingt ermittelten häufig auftretenden Spitzenpegeln und auch unter den in der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 enthaltenen Spitzenpegel­richtwerten. Die Schallimmissionen der Lüftungs- und Kälteanlagen (Dauergeräusche) liegen unter bzw. maximal im Bereich des niedrigst gemessenen Basispegels in den Nachtstunden.

 

Die Betriebsanlage (zum Teil errichtet) und die Nachbarschaftssituation sind aus einem Ortsaugenschein am Tag der Verhandlung bekannt.

 

Gutachten:

 

Zur Unterscheidung der Begriffe Gesundheitsgefährdung, Belästigung werden im Folgenden folgende Definitionen, die in Umweltverfahren verwendet werden wiedergegeben:

 

Gesundheitsgefährdung, -Belästigung:

In den „Empfehlungen für  die Verwendung medizinischer Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren“ veröffentlicht (von M. H et. al) in den Mitteilungen der Österr. Sanitätsverwaltung 85. Jhg. (1984) H. 12, werden die Begriffe „Gesundheitsgefährdung und -belästigung“ wie folgt definiert:

 

Gesundheitsgefährdung:

Als Gesundheitsgefährdung gilt eine Einwirkung (Immission), durch die nach den Erfahrungen der med. Wissenschaft, die Möglichkeit besteht, dass Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite vom Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten können.

 

Die Gesundheitsgefährdung ist also die Erwartbarkeit eines Gesundheitsschadens oder eines hohen Gesundheitsrisikos, die mit den Mitteln der wissenschaftlichen Prognose zu belegen ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Belästigung, Störung des Wohlbefindens, Beeinträchtigung des Wohlbefindens:

Hier handelt es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten jede Immission - vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird, d.h., dass sie die Wahrnehmungsschwelle überschreitet - kann vom gesunden normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorie wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen - wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation, ... Es sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zu einer Gesundheitsgefährdung werden können. Da es offenbar weder möglich noch wünschenswert ist, Maßnahmen gegen jedwede geringste subjektiv empfundene Störung zu ergreifen, muss eine Unterscheidung zwischen zumutbarer und unzumutbarer Belästigung getroffen werden. Unzumutbar ist eine Belästigung, wenn sie zu erheblichen Störungen des Wohlbefindens, zu funktionellen oder organischen Veränderungen führen kann, oder über ein das ortsübliche Ausmaß hinausgeht, wobei in diesem Fall auch die Widmung von Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen sind. (Zitat Ende).

 

Wirkung und Beurteilung Lärm:

 

Bei der Beurteilung von Lärm ist allgemein zwischen direkten und indirekten Auswirkungen von Lärmimmissionen auf den Menschen zu unterscheiden.

 

Direkte Wirkungen spielen aufgrund der dafür erforderlichen Höhe der Schallpegel im Umweltbereich nur in Einzelfällen (z.B. bei bestimmten Fertigungsbetrieben) eine Rolle. Sie  behandeln Hörstörungen im Sinne von Gehörschäden direkt am Hörorgan. Diese treten ab ca. 85 dB als Dauerschallpegel (z.B. bei Schallexpositionen an Arbeitsplätzen über lange Zeiträume (Jahre) oder deutlich höher gelegene Schallexpositionen (z.B. bei Knalltraumen) auf.

Indirekte Wirkungen sind solche, bei denen nicht das Hörorgan selbst geschädigt wird, sondern über die Geräuschwahrnehmung und deren bewusste und unbewusste Verarbeitung im Organismus unterschiedliche Reaktionen ausgelöst werden. Diese Reaktionen sind im Zusammenhang mit der Funktion der Hörsinnes als Informations- u. Warnorgan zu sehen. Über Verarbeitung der Geräuschwahrnehmung im Gehirn und damit verbundenen vegetativen Reaktionen kann es u.a. zu Veränderungen des Wachheitsgrades, zu Stressreaktionen, Belästigungsreaktionen, Durchblutungsänderung bestimmter Organsysteme u.ä. kommen. In diesem Zusammenhang werden hohe Dauerlärmeinwirkungen auch als Kofaktor für die Entstehung von Herz-Kreislauferkrankungen, - entsprechende Disposition vorausgesetzt - diskutiert.

 

Als Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung wird ein Schallpegel von 55 dB LA,eq und LA, max von 80 dB (tags) im Freien angegeben. (Diese Werte wurden von der WHO definiert und sind in der ÖAL-Richtlinie 6/18, die den derzeitigen Stand des Wissens in der medizinischen Lärmbeurteilung mitrepräsentiert veröffentlicht). Zur Nachtzeit ergeben sich durch die üblicherweise geringeren Aktivitäten Reduktionen um 10 dB für diese Werte. Festgehalten wird, dass es sich bei diesen Werten um Werte handelt, die wirkungsbezogen unter dem Titel des vorbeugenden Gesundheitsschutzes zu sehen sind, d.h. einen sicheren Bereich definieren.

 

Die wohl gravierendsten Beeinträchtigungen durch Lärm sind Schlafstörungen.

Zur Sicherung eines ruhigen erholsamen Schlafes von der WHO die Einhaltung eines  Schallpegels von 35 dB, zuletzt von 30 dB (im Rauminneren, ausgedrückt als Dauerschallpegel) vorgeschlagen. Dabei ist festzuhalten, dass  ein Rauminnenpegel von 30 dB einen sicheren Bereich darstellt. Schallpegelspitzen können ab etwa LA,max =  48 dB zu Schlafstadienänderungen führen.

Definitionen zum vorbeugenden Gesundheitsschutz berücksichtigen die Bedürfnisse von Erwachsenen und Kindern oder anderen besonders empfindlichen Personengruppen.

Ein weiteres Kriterium bei der Beurteilung von Lärmimmissionen stellt die Veränderung einer Umgebungslärmsituation dar, da Schallimmissionen dann mit zunehmendem Maß als belästigend erlebt werden, je deutlicher eine bestehende Umgebungssituation verändert wird.

 

Wahrnehmungsphysiologisch ist festzustellen, dass eine Veränderung eines Lärmpegels um weniger als drei dB subjektiv nicht gesondert wahrgenommen wird, insbesondere als es sich bei den Aktivitäten im wesentlichen um Ereignisse handelt, die in einer bereits  vorgegebenen Umgebungssituation bereits in vergleichbarer Höhe vorkommen und keine grundsätzlich neue Geräuschcharakteristik aufweisen. Aus dem logarithmischen Rechenverhältnis der dB-Skala ergibt sich, dass sich aus einer Veränderung eines Pegels um + 10 dB bei Addition eine annähernde Verdoppelung der subjektiv wahrgenommenen Lautstärke ergibt, - Geräusche, die um 10 dB (oder mehr) niedriger als ein bestehender Geräuschpegel liegen, verändern diesen nicht.

 

Wie aus den lärmschutztechnischen Ausführungen ersichtlich ist, kommt es im Bezug auf die messtechnisch und rechnerisch prognostizierten Immissionswerte zu einer geringfügigen, rein rechnerisch begründeten  Erhöhung der Umgebungs-Ist-Lärmsituation, die messtechnisch innerhalb der Messungenauigkeit liegt.

 

Bei der Gegenüberstellung der konkreten Immissionen wird ersichtlich, dass bei einem betriebsbedingten Beurteilungspegel von höchstens LA,r = 38 dB (außen) bzw. höchstens La,max = 55 dB  darauf zu schließen ist, dass sich im Innenraum (Reduktion um mind. 10 dB auch bei beispielsweise gekipptem Fenster) eine Situation ergibt mit der gesichert jener Pegelbereich erreicht wird, der zur Sicherung der Schlafqualität empfohlen wird.

 

Die betriebsbedingten Schallimmissionen des Gesamt­betriebes liegen an sämtlichen betrachteten Immissionspunkten um mindestens 6 dB unter dem im relevanten Nachtzeitraum gemessenen niedrigsten Dauerschallpegel der Ist-Situation, sodass nicht von einer nachteiligen Veränderung der Gesamtsituation auszugehen ist.

 

Bei einer unter diesen objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Durchschnittsbetrachtung ist daher  nicht auf gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne von erheblichen Belästigungsreaktionen oder Gesundheitsgefährdungen zu schließen.

 

 Licht:

Auswirkungen von Licht auf den Menschen:

 

Der Sehsinn vermittelt den Menschen den Großteil der Sinneseindrücke, darüber hinaus werden aber über das Licht auch andere Effekte mitverursacht z.B. regelt es circadianen Rhythmus, es hat Einfluss auf vegetative  Funktionen, beeinflusst Stoffwechsel und Stimmung.

Abgesehen von den positiven Effekten, die – vor allem natürliches – Licht auf den Menschen hat, kann sich Licht auch negativ bemerkbar machen. Beleuchtungsanlagen können Belästigungsreaktionen in der Nachbarschaft verursachen. Dies kann einerseits durch Blendung, andererseits durch Raumaufhellung erfolgen.

 

Blendung:

Eine Blendwirkung kommt zustande, wenn es sich um eine Lichtquelle mit hoher Leuchtdichte handelt.  Bei hohen Beleuchtungsstärken kann es zu einer physiologischen Blendung mit Herabsetzung des Sehvermögens kommen. Blendungsempfinden und damit den Eindruck einer Belästigung kann subjektiv auch bei geringeren Beleuchtungsstärken auftreten.

 

Raumaufhellung:

Die Raumaufhellung wird zumeist als störend empfunden, wenn  Schlafräume oder Wohnbereiche, in denen ein besonderes Ruhebedürfnis besteht, betroffen sind. Bei einer deutlichen Raumaufhellung im Nachtzeitraum ist vor allem der Einfluss auf die Schlafqualität und den circadianen Rhythmus als negativ anzusehen.

Intensiv farbiges Licht wird zumeist schlechter akzeptiert  als gleich bleibendes weißes Licht. Besonders störend wird wechselnde Helligkeit angesehen, da dadurch Gewöhnungseffekte verhindert werden.

Es gibt keine gesetzlichen Regelungen, die die zulässigen Immissionen reglementieren.,

 

Bei der Gebäudebeleuchtung der Fa. H werden nach den Ausführungen des lichttechnischen Sachverständigen und den Projektserörterung der heutigen Verhandlung Jalousien angebracht die automatisch gesteuert schließen, wodurch ein nach außen Dringen der Innenbeleuchtung verhindert wird.

Die Beleuchtung des Arbeitshofes liegt unter der Oberkante der Umgrenzungsmauer.

Durch diese Maßnahmen, die durch die Auflagen des lichttechnischen Sachverständigen präzisiert werden, ergeben sich keine nachteiligen Einwirkungen durch Licht.

 

 

Luftreinhaltung:

 

Ziel des IG-L ist der dauerhafte Schutz der Gesundheit des Menschen und der Schutz vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.

 

Der luftreinhaltetechnische Sachverständige hat seiner Beurteilung das Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) zugrunde gelegt und festgestellt, dass die Grenzwerte des IG-L eingehalten sind und es zu keiner relevanten Verschlechterung der vorherrschenden Immissionssituation kommt.

 

Es ist daher nicht auf Gesundheitsgefährdungen oder erhebliche Belästigungen durch Luftschadstoffe zu schließen."

 

 

4.5. Der fischereifachliche Amtssachverständige der Abteilung Land- und Forstwirtschaft des Amtes der Oö. Landesregierung stellt in seinem Gutachten vom 5. August 2008 zu den Berufungsvorbringen B betreffend die Gefährdung des Fischbestandes im H nach Einleitung und befundmäßiger Darstellung im Rahmen des Gutachtens fest:

 

"Grundsätzlich kann bei der Beschattung von Gewässern (sei dies durch Uferbewuchs oder auch durch Bauwerke am Ufer des Gewässers davon ausgegangen werden, dass es dadurch keinesfalls zu einem vollständigen Verlust des Fischbestandes kommt. Die Beschattung durch Bewuchs oder Bauwerke am Ufer reicht nicht aus, um in Gewässern für Fische lebensfeindliche Verhältnisse zu schaffen. Mit einem Fischertragsverlust (eventuell auch Verlust des gesamten Fischbestandes) ist lediglich bei Einhausungen und Verrohrungen von Gewässerstrecken zu rechnen. Diese bewirken eine vollständige Verdunkelung in der betroffenen Bachstrecke und führen dazu, dass in diesen Gewässerabschnitten einerseits keine Primärproduktion durch Photosynthese (Pflanzenbewuchs an der Gewässersohle) erfolgen kann, andererseits dieser Abschnitt von Makrozoobenthos (Insektenlarven, Bachflohkrebse, Wasserschnecken udgl., die als Fischnährtiere dienen) und Fischen mangels vorhandener Nahrung (ausgenommen Driftnahrung) weitgehend gemieden wird. Bei Verrohrungen kommt noch hinzu, dass innerhalb der Verrohrungsstrecke zumeist keine Sohlstrukturen, geringe Wassertiefen und ungünstig hohe Strömungsgeschwindigkeiten vorliegen, die derartige Bereiche für Fische und Makrozoobenthos unattraktiv machen, was jedoch nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Beschattung bzw. Verdunkelung steht.

 

Bei einer Beschattung durch Uferbewuchs oder auch Gebäude und Bauwerke ist nicht mit einem vollständigen Lichtentzug am Gewässer zu rechnen. Dies hat sich auch beim durchgeführten Lokalaugenschein bestätigt. Das normale Tageslicht (auch ohne direkt vorhandene Sonneneinstrahlung infolge von Beschattung) reicht aus, dass Wasserpflanzen (höhere Pflanzen und Algenaufwuchs an den Steinen) an der Gewässersohle wachsen können und Makrozoobenthos, welches wiederum als Fischnahrung dient, in ausreichender Menge Nahrung vorfindet und den Lebensraum daher auch nutzen wird.

 

Dementsprechend werden auch Fische, soferne Gewässerstrukturen entsprechend vorhanden sind – diese Abschnitte mit Beschattung weiterhin nutzen. Nur im Falle der vollständigen Verdunkelung und bei Lebensraum- und Strukturverlust (siehe oben) ist mit einem Abwandern der Fische und somit auch mit fischereiwirtschaftlich nachteiligen Folgen für das Fischereirecht zu rechnen.

 

Insbesondere bei kleineren Bächen, wie dem Hinterbach ist eine Beschattung des Gewässers (mit Uferbewuchs) typisch und teilweise sogar von großem Vorteil, da der Bewuchs einerseits Sichtschutz gegen einfliegende fischfressende Vögel bietet, andererseits vom Bewuchs Insekten und Insektenlarven (sogenannte Anflugnahrung) in das Gewässer gelangen und so ein positiver Effekt für den Fischbestand gegeben ist. Die Beschattung ist außerdem geeignet, um die Wassertemperatur – die bei Forellengewässern im Sommer einen gewissen Wert nicht überschreiten soll – aufgrund der Beschattung nicht über Gebühr ansteigen zu lassen. Insgesamt ist daher insbesondere die Beschattung mit Bewuchs bei derartigen Bächen von großem fischereiökologischen und -wirtschaftlichen Vorteil.

 

Die Beschattung des Gewässers durch ein Gebäude oder andere Bauwerke bringt zwar nicht den Vorteil der Anflugnahrung und den Schutz gegenüber anfliegenden fischfressenden Vögeln, kann aber zumindest ebenso die Erwärmung des Wassers bis zu einem gewissen Grad verhindern. Wenngleich die Vorteile der Beschattung durch Bauwerke an Gewässern wesentlich geringer sind als dies bei Uferbewuchs der Fall wäre, so entstehen dadurch zumindest keine nachteiligen Auswirkungen. Dies ist insbesondere dann gewährleistet, wenn trotz der Beschattung auch noch Bewuchs am Ufer des Baches zwischen Bachufer und Gebäude aufkommen kann. Auch wenn aufgrund der Errichtung eines Gebäudes kein Uferbewuchs an einem Ufer mehr aufkommen kann, kommt es zu keinem vollständigen Ausfall am Fischbestand, da Fische diesen Abschnitt weiterhin als Lebensraum nutzen werden.

Wesentlich nachteiliger für den Fischbestand als die Bauten der H KG ist die vorhandene harte Regulierung des Gewässers und die mangelnden Strukturen infolge der durchgehenden Ufer- und Sohlsicherung.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Errichtung der gegenständlichen  Betriebsanlage (Gebäude- und Schallschutzwand) in einem Abstand von rund 5 m zum Bach ohne maßgeblichen direkten Eingriff in das Gewässerregime selbst erfolgt. Sofern der Uferbewuchs erhalten, bzw. im Zuge von Bauarbeiten entfernter Bewuchs wieder angepflanzt wird, ist alleine aufgrund der Beschattung des Baches durch das Gebäude und/oder  die Lärmschutzwand, mit keinen substanziellen nachteiligen Auswirkungen für das Fischereirecht von Frau G B am H zu rechnen. Die Einwendungen, welche von Frau G B in ihrer Berufung betreffend ihr Fischereirecht vorgebracht wurden, sind daher aus fischereifachlicher Sicht keinesfalls als begründet anzusehen."

 

Auch dieses Gutachten wurde nachweisbar dem Parteiengehör unterzogen.

 

 

 

4.6. Außerhalb der subjektiv-öffentlichen Rechte von Nachbarn wurden von der Berufungsbehörde von Amts wegen ergänzende Ermittlungen zur Frage der UVP-Pflicht der gegenständlichen Anlage sowie zur Frage der Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen, durchgeführt.

 

In den diesbezüglich eingelangten Stellungnahmen der Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht vom 24. Juni 2008 und – ergänzend – vom 27. Juni 2008 wird zusammenfassend festgestellt, dass auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Berufungswerber, welche eine letztlich nicht ausreichende Trennung der Begriffes Schlachtkapazität und Verarbeitungskapazität vorsehen, sowie auf der Grundlage des § 3a UVP-G 2000 bzw. Anhang 1 Z88 Spalte 2 leg.cit., worin der Vorhabenstatbestand mit "Anlagen zum Schlachten von Tieren und Bearbeiten von Fleisch mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 40.000 t/a" zitiert wird, als Ergebnis festgehalten wurde, dass zwar eine Anlage zum Schlachten von Tieren und Bearbeiten von Fleisch vorliegt, die Schlachtkapazität aber keinesfalls den Schwellenwert von 40.000 t/a erreicht und auch die Änderung (Erweiterung der Anlage) keine Erhöhung dieser Schlachtkapazität mit sich bringt, weshalb eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung eindeutig auszuschließen sei. Dies auch unter Berücksichtigung der von Berufungswerbern angesprochenen Kumulierungen von Auswirkungen, da unabhängig davon, dass durch Zusammenrechnung der Kapazität der Konsenswerberin mit einem ebenfalls in S ansässigen Schlachtbetrieb die UVP-Grenze nicht erreicht wird, es sich bei der beantragten Änderung eben um keine Erhöhung der Schlachtkapazität handelt, sodass sich die Frage der Kumulierung mangels Erfüllung eines UVP-rechtlichen Tatbestandes nicht stellt.

 

Vom Amtssachverständigen der Abteilung Verkehr wird in dessen Gutachten vom 17. Juni 2008, Verk-210001/328-2008, nach Prüfung der Unterlagen, Durchführung eines Ortsaugenscheines, zusammenfassend festgestellt, dass durch die Größe des Ladehofes und die Positionierung der Verladerampen gewährleistet sei, dass alle erforderlichen Fahrmanöver ohne wesentliche Beeinträchtigung durchgeführt werden können. Diese Maßnahmen lassen auch erwarten, dass sich eine wesentliche Verbesserung gegenüber der gegenwärtigen Situation ergebe, da eine Behinderung des Verkehrs sowohl am Graben als auch insbesondere auf der F-J-S im Normalfall nicht mehr zu erwarten ist. Eine Befahrung der F-J-S durch Fahrzeuge vom und zum Betriebsgelände der Firma H ist dann auch definitiv nicht mehr erforderlich bzw. auch nicht mehr möglich. Vom verkehrstechnischen Blickwinkel her betrachtet, lasse sich eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen nicht ableiten. Gleichzeitig werden vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen nachstehende ergänzende Auflagen vorgeschlagen:

"1. Die Feuerwehrzufahrt in der F-J-S hat ständig geschlossen zu sein, und darf lediglich im Notfall bzw. wenn außergewöhnliche  Umstände dies erfordern, geöffnet werden.

2. Im Einfahrtsbereich zum Betriebsgelände, ist in der Mitte der Fahrfläche eine kleine, im Bedarfsfall insbesondere von Schwerfahrzeugen überfahrbare, leicht erhabene (ca. 3 cm hoch), gepflasterte (oder Ähnliches – zB Betonsteine) Mittelinsel (ca. 1,5 m breit und etwa 3,0 bis 5,0 m lang) zu errichten, welche den zu- und abfahrenden Fahrzeuglenkern die Fahrlinie bekannt gibt. Zudem sind Bodenmarkierungspfeile für den Zu- und Abfahrtsverkehr anzubringen."

 

 

5.  In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

 

Von der Berufungsbehörde wird zunächst auf die Berufungsvorbringen dahingehend eingegangen, wonach Mängel im erstinstanzlichen Verfahren bezugnehmend auf die Wahrung des Parteiengehörs, Ladung zur Verhandlung, Einräumung ergänzenden Stellungnahmemöglichkeiten oder Beiziehung zusätzlicher oder anderer Sachverständiger gefordert werden. Diesbezüglich wurde ein umfangreiches ergänzendes Ermittlungsverfahren von der Berufungsbehörde durchgeführt, die geforderten Sachverständigengutachten von den jeweiligen Fachabteilungen des Amtes der Oö. Landesregierung eingeholt, diese nachweisbar dem Parteiengehör unterzogen und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, zu welcher sämtliche Berufungswerber nachweisbar geladen wurden. Diese angesprochenen Berufungsvorbringen sind daher als getilgt anzusehen. Auffallend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Berufungswerber zum Teil ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gefordert, in der Folge jedoch bevorzugt haben, zu dieser mündlichen Berufungsverhandlung ohne Angabe von Gründen und somit unentschuldigt, auch nicht vertreten durch ihren Rechtsbeistand, nicht zu erscheinen.

 

Zur Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde als Gewerbebehörde I. Instanz ist einerseits auf die oben bereits getätigten Zitate aus der beigezogenen Fachabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung in Bezug auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des UVP-G 2000 hinzuweisen und darüber hinaus auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Frage, ob ein vorliegendes Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, nicht die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren betrifft (VwGH 26.4.2006, 2003/04/0097). Der amtswegigen Pflicht zur Überprüfung der Zuständigkeit wurde von der belangten Behörde und von der Berufungsbehörde hinlänglich entsprochen.

 

Ähnliches gilt für das Vorbringen im Zusammenhang mit der Prüfung des Schutzinteresses der Beeinträchtigung der Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen. Auch hier kommt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Nachbarn im gewerbebehördlichen Verfahren keine Parteistellung in Bezug auf dieses Schutzinteresse zu. § 74 Abs.2 Z4 GewO 1994 berührt keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn. Der Schutz dieser Interessen obliegt der Behörde von Amts wegen (VwGH 12.12.2001, 2001/04/0189). Unabhängig von der somit vorliegenden Unzulässigkeit dieses Berufungsvorbringens wird auf das oben zitierte und ergänzend von Amts wegen eingeholte Gutachten des verkehrstechnischen Sachverständigendienstes verwiesen und sind demnach keine wesentlichen Beeinträchtigungen diesbezüglich zu besorgen.

 

Soweit die Berufungswerber Berufungsvorbringen im Zusammenhang mit raumordnungsrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Bestimmungen bzw. Belangen vorbringen, ist unter Hinweis auf die Kompetenzlage nach dem B-VG festzuhalten, dass eine Zuständigkeit hierüber der Gewerbebehörde im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht zukommt.

 

Von den Berufungswerbern B und Mag. K liegen darüber hinaus Berufungsvorbringen betreffend Lichtimmissionen vor, hervorgerufen von Beleuchtungen des neuen Ladehofes bzw. von in den Nachtstunden beleuchteten Arbeits- bzw. Produktionsräumlichkeiten. Diesbezüglich hat die Konsenswerberin im Rahmen des Berufungsverfahrens detaillierte Angaben, bezugnehmend auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren diskutierten Schutzmaßnahmen vorgelegt. Die Berufungsbehörde hat darüber ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und insbesondere die gutächtliche Äußerung eines lichttechnischen Sachverständigen, datiert mit 19. November 2008 und oben zitiert, eingeholt. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurden zur Verhinderung von Lichtimmissionen aus den in Richtung Berufungswerber gerichteten Fensterflächen entsprechende Auflagen zum Einsatz und zum Betrieb der projektierten elektromechanisch betriebenen Jalousien vorgeschlagen und haben diese Eingang in die gegenständliche Berufungsentscheidung gefunden. In Bezug auf die Beleuchtungskörper betreffend den neuen Ladehof wurde projektsgemäß eindeutig festgelegt, dass diese in einer max. Höhe von 5 m an der Innenseite der insgesamt 9,5 m hohen (5,5 m senkrechte Schallschutzwand samt einer im oberen Bereich um ca. 45 Grad in den Ladehof geneigte Dämmwand) Schallschutzwand montiert werden. Dadurch wird bereits offenkundig eine Bestrahlung von Gebäuden oder Flächen außerhalb der Betriebsanlage verhindert und wurde dies auch vom lichttechnischen Amtssachverständigen, welcher seine gutächtliche Äußerung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung am
12. Dezember 2008 erläutert und die erforderlichen Auflagen formuliert hat, dargelegt. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Auflagen letztlich im Rahmen der Berufungsverhandlung im Einvernehmen mit den anwesenden Berufungswerbern vorgeschlagen wurden und von diesen weitere Bedenken in Bezug auf Lichtimmissionen nicht mehr vorgetragen haben. Schließlich stellt in diesem Zusammenhang auch der medizinische Amtssachverständige auf Grund des Verfahrensergebnisses im Rahmen der mündlichen Verhandlung fest, dass durch Licht keinerlei nachteilige Einwirkungen zu erwarten sind.

 

Auch zum Berufungsvorbringen der Berufungswerberin Gerda Breitenthaler betreffend die Beeinträchtigung ihres Eigentums durch Gefährdung des Fischbestandes in dem an der Betriebsanlage vorbeiführenden H wurde – dem Berufungsantrag entsprechend – ein  Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Fischerei eingeholt. Der Amtssachverständige stellt in seinem Gutachten vom 5. August 2008, welches der Berufungswerberin nachweisbar zur Kenntnis gebracht wurde, nach Durchführung eines Ortsaugenscheines fest, dass die von der Berufungswerberin als diesbezüglich störend angesprochene Bebauung in einem Abstand von 5 m vom gegenständlichen Bach geplant ist. Im oben wiedergegebenen Gutachten wird ausgeführt, dass grundsätzlich bei Beschattung von Gewässern es keinesfalls zu einem vollständigen Verlust des Fischereibestandes kommen könne. Der Lokalaugenschein habe auch bestätigt, dass durch die Beschattung nicht mit einem vollständigen Lichtentzug am Gewässer gerechnet werden könne. Lediglich bei vollständiger Verdunkelung, wovon im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden kann, wäre mit einem Abwandern der Fische zu rechnen. Es entstehen keine nachteiligen Einwirkungen gegenüber einer natürlichen Beschattung durch Uferbewuchs. Der Sachverständige stellt fest, dass für den Fall, dass Uferbewuchs erhalten bzw. im Zuge von Bauarbeiten entfernter Bewuchs wieder angepflanzt werde, auf Grund der Beschattung des Baches durch das Gebäude und/oder der Lärmschutzwand mit keinen substantiellen nachteiligen Auswirkungen für das Fischereirecht am H zu rechnen ist. Festzuhalten ist an dieser Stelle von der Berufungsbehörde, dass bereits im baurechtlichen Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde S vom 24. April 2007 auflagenmäßig vorgeschrieben wurde, dass der Bereich zwischen dem Betriebsgebäude und dem W (Anmerkung: der gegenständliche an der Betriebsanlage der H KG vorbeiführende Bach wird laut Planunterlagen und nach Auskunft des Stadtamtes S sowohl W- als auch H bezeichnet) als bachuferbegleitender Grünraum mit hochwachsendem Ufergehölz zu  gestalten ist. Diese Auflage liegt somit auch dem Gutachten des fischereifachlichen Sachverständigen zu Grunde und wurde daher auch in Erledigung des diesbezüglichen Berufungsvorbringens als Auflage im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ergänzend vorgeschrieben. Diese Vorschreibung stellt somit auch eine allenfalls missverständliche Formulierung im vorletzten Absatz des bezughabenden Gutachtens, wonach selbst  bei völlig fehlendem Uferbewuchs es zu keinem vollständigen Ausfall am Fischbestand kommen könne, insofern klar, als es sich hiebei lediglich um eine worst case-Annahme  handelt.

 

Soweit von Berufungswerbern Kritik dahingehend vorgebracht wird, dass im Genehmigungsbescheid keine Auflage zur Einschränkung der beantragten Betriebszeiten vorgesehen sind, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes zu § 353 GewO 1994 zu verweisen, wonach es sich bei gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren um ein Projektsverfahren handelt. Die Gewerbebehörde ist daher primär an die vom jeweiligen Konsenswerber beantragten Konsensdaten gebunden und kann Auflagen nur dann vorschreiben, wenn dies zur Hintanhaltung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Beschränkung des Projektes im Sinne einer weiterführenden Minimierung allfälliger Immissionen steht ihr jedoch nicht zu und hat der Konsenswerber letztlich einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den zu Grunde liegenden Bestimmungen der §§ 74 und 77 GewO 1994.

 

Wenn die Berufungswerber Höflich in ihrer durch die Rechtsanwälte Dr. H & P eingebrachten Berufung vom 14. März 2008 eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belichtungsverhältnisse auf den Liegenschaften dahingehend erwarten, als es zu unzumutbaren Spiegelungen und Verstärkungen des Lichts durch die Glasfassade kommen werde und es sich hiebei um eine Immission handle, so ist  dieses erst im Rahmen des Berufungsverfahrens getätigte Vorbringen unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG iVm § 356 GewO 1994 zurückzuweisen. Ergänzend ist zu dieser Problematik auf die nunmehr verbindlich vorgesehenen Jalousien vor den in Richtung Berufungswerber gerichteten Fensterflächen zu verweisen.

 

Wenn Berufungsvorbringen einen unzumutbaren völlig ungehinderten Einblick in ihre Liegenschaften auf Grund der Höhe des Gebäudes besorgen, ist auf den Umfang der öffentlich-subjektiven Rechte der Nachbarn im gewerberechtlichen Anlagenverfahren im Grunde der §§ 74 Abs.2 und 77 bzw. 81 GewO 1994 zu verweisen und steht Anrainern in diesem Umfang kein durchsetzbares Rechts auf Nichteinsehbarkeit ihres Grundstückes oder ihrer Liegenschaften zu.

 

Soweit ähnliches Vorbringen betreffend die Beschattung von Nachbarliegenschaften vorliegt, ist primär auf die plausible  Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu verweisen. Die gegenständlichen Liegenschaften befinden sich im bebauten Gebiet der Stadtgemeinde S. Die angesprochene Lärmschutzwand in einer Höhe von nicht mehr als 10 m entspricht einer üblichen Objekthöhe bei einer lediglich zweigeschossigen Bebauung. Darüber hinaus wird die Lärmschutzwand nicht unmittelbar an der Grundgrenze zu den Berufungswerbern errichtet, sondern max. entlang der F-J-S bzw. entlang des 5 m Grünschutzstreifens, welchem im Norden der W- bzw. H angrenzt. Es sind also diesbezüglich auch keine unmittelbar angrenzenden Liegenschaftsteile der Berufungswerber einer direkten Beschattung ausgesetzt. Bewohnte Objekte liegen noch wesentlich weiter entfernt. Die Tatsache, dass am bisherigen Areal der Konsenswerberin anstelle des nunmehr projektsgegenständlichen Bauvorhabens sich ein Tennisplatz befunden hat, kann an dieser Beurteilung nichts ändern, sondern ist davon auszugehen, dass im verbauten Stadtgebiet eine zwei- bzw. dreigeschossige Verbauung – da auch baurechtlich zulässig – durchaus als ortsüblich anzusehen ist und eine Eigentumsgefährdung dadurch - insbesondere im gegenständlichen Fall auf Grund der oben dargestellten örtlichen Gegebenheiten – nicht begründet werden kann. Hiefür spricht auch die geografische Lage der Objekte der Berufungswerber gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Objekt.

 

Wesentliche Berufungsinhalte sämtlicher Berufungswerber beziehen sich auf befürchtete unzumutbare Belästigungen bzw. Gesundheitsgefährdungen durch Luftschadstoffe. Diesbezüglich hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein umfassendes Ermittlungsverfahren stattgefunden und wurde von der belangten Behörde auch ein lufttechnischer Amtssachverständiger beigezogen.

 

Auf Grund detaillierter Berufungsvorbringen wurde jedoch dem Berufungsantrag, ergänzende lufttechnische Sachverständigenäußerungen einzuholen, nachgekommen und wurde einer lufttechnischer Amtssachverständiger der Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik beauftragt, das verfahrensgegenständlichen Projekt, die damit in Verbindung zu bringenden Veränderungen der Immissionssituation für die Berufungswerber und dies auch insbesondere im Zusammenhang mit dem Berufungsvorbringen zu überprüfen. Das vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen ergänzende Gutachten vom 28. Mai 2008 wurde den Berufungswerbern gemeinsam mit der Kundmachung zur mündlichen Berufungsverhandlung nachweisbar zur Kenntnis gebracht und in der Folge vom lufttechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung ausführlich erörtert. Gegenanträge von Berufungswerbern hiezu wurden im Rahmen des Parteiengehörs und auch im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht mehr vorgebracht. Die diesem lufttechnischen Gutachten zu Grunde liegenden Verkehrsfrequenzen von Lkw und Klein-Lkw als diesbezüglich wesentlichster Emissionsfaktor sind im Gutachten ausdrücklich angeführt und wurden, da auch als Grundlage für die lärmtechnische Beurteilung von Bedeutung, in der Verhandlungsschrift der mündlichen Berufungsverhandlung sowie nunmehr auch als ausdrückliche Projektsangabe in der verfahrensabschließenden Berufungsentscheidung festgehalten. Aufbauend auf diesen maximalen Lkw-Frequenzen pro Tag bzw. pro Stunde wurden die maximalen Belastungen von NO2 und PM10 berechnet und beurteilt. Als zulässige Vergleichsmethode werden in derartigen Verfahren üblicherweise Messwerte von Luftmessstellen des Luftmessnetzes des Amtes der Oö. Landesregierung herangezogen, und zwar solche, welche nachvollziehbar keine geringere Vorbelastung aufweisen; dies um jedenfalls eine worst case-Berechnung im jeweiligen Anwendungsfall zu erreichen. Eine aufwendige, zumindest einen Jahreszeitraum zu umfassende Errichtung einer zusätzlichen Luftmessstation kann so nicht in jedem Individualverfahren vorgenommen werden. Nachvollziehbar und schlüssig festgestellt wurden somit maximale NO2-Immissionskonzentrationen als Addition von Vorbelastung und errechneter Zusatzbelastung von 156 µg/m3 als Halbstundenmittelwert, wobei der Immissionsgrenzwert für NO2 nach dem Immissionsschutzgesetz Luft 200 µg/m3 HMW beträgt. Eine analoge Vorgangsweise bei der Berechnung für PM10-Emissionen bzw. Immissionen ergibt eine Immissionskonzentration von 4 µg/m3 HMW bzw. 1,2 µg/m3 TMW . Selbst bei einer worst case-Berechnung mit der Annahme einer 100%igen Anströmung (Wind) über 24 Stunden konnte keine zusätzliche Tagesmittelwertüberschreitung für PM10 errechnet werden. Dementsprechend wurde somit unter Berücksichtigung der Berufungsvorbringen jedenfalls sowohl die NO2-Konzentrationen als auch die Feinstaubbelastung beurteilt und zwischen Jahresmittelwert, Tagesmittelwert bzw. Halbstundenmittelwert unterschieden. Unklar blieb in der Berufungsschrift der Berufungswerberin B, warum sie den ab 1.1.2012 einzuhaltenden Grenzwert als Jahresmittelwert für NO2 von 30 µg/m3 vorbringt, obwohl nach den Bestimmungen des IG-L derzeit ein Grenzwert von 40 µg/m3 JMW Anwendung findet. Wenn in derselben Berufungsschrift von einer zu erwartenden Emissionskonzentration von ca. 165 µg/m3 HMW gesprochen wird, so ist dem zu entgegnen, dass es sich hiebei nach den Ausführungen des Sachverständigen um eine Immissionskonzentration handelt und darüber hinaus für die NO2-Immissionen nach den Bestimmungen des IG-L ein Grenzwert für HMW von
200 µg/m3 normiert ist und somit keine Überschreitung desselben vorliegt.

 

Auch der Berufungswerber Mag. E K stellt in seiner Berufungsschrift einen unschlüssigen Zusammenhang zwischen der vom Sachverständigen errechneten NO2-Konzentration von 20 µg/m3 mit einem "zulässigen Emissionsgrenzwert nach IG-Luft 50 µg/m3" her.

 

Da im Rahmen der Beurteilung des lufttechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der worst case-Berechnung auch von einer 100%igen Anströmung ausgegangen wurde, erübrigte sich auch aus diesem Grund die Einholung eines weiteren meteorologischen Gutachtens.

 

Den abschließenden gutächtlichen Feststellungen des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurde letztlich nicht mehr entgegengetreten und hat der medizinische Amtssachverständige darauf aufbauend in Bezug auf Belästigungen oder Gefährdungen von Luftschadstoffen festgestellt, dass hierauf nicht geschlossen werden kann, da es zu keiner relevanten Verschlechterung der vorherrschenden Immissionssituation kommt.

 

Von sämtlichen Berufungswerbern wurden schließlich auch umfangreiche Vorbringen zum Thema befürchteter Belästigungen bzw. Gefährdungen durch Lärmimmissionen vorgebracht. Als wesentliche Lärmquelle, welche zur Sorge der Berufungswerber führt, ergibt sich aus den Ausführungen der Berufungswerber der zusätzliche Verkehr mittels Lkw und Klein-Lkw auf Grund der erhöhten Verarbeitungskapazitäten im bestehenden Betrieb. An dieser Stelle wird erneut ausdrücklich festgehalten, dass durch das verfahrensgegenständliche Projekt eine Erhöhung der Schlachtkapazität weder beantragt noch genehmigt wurde und somit nicht Verfahrensgegenstand ist.  In Bezug auf die Beurteilung der Lärmsituation wurde bereits von der Konsenswerberin im erstinstanzlichen Verfahren ein umfangreiches schalltechnisches Projekt der T Sachverständigenbüro für technische Akustik SV GmbH, datiert mit 11. Juli 2006, GZ. 05A0253T, vorgelegt. Dieses Projekt beinhaltet die Durchführung von Immissionsmessungen im Bereich der dem Betrieb nächstgelegenen Wohnliegenschaften zur Erfassung der vorherrschenden Ist-Situation im Tages- und Nachtzeitraum sowie die Darstellung der im Zusammenhang mit dem geplanten Zubau zu erwartenden Schallimmissionen, Durchführung von Prognoseberechnungen zur Ermittlung der bei den ungünstigst gelegenen Anrainerliegenschaften zu erwartenden Immissionen sowie Gegenüberstellung der Prognosewerte mit der Schall-Ist-Situation zur Ausarbeitung allfälliger erforderlicher bzw. möglicher Schallschutzmaßnahmen. Ergänzt wird dieses schalltechnische Projekt durch eine zusätzliche Berechnung vom 31. Oktober 2006, welche nach Durchführung der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde vom 17. August 2006 und unter ausführlicher Berücksichtigung der dabei festgelegten Schallschutzmaßnahmen erstellt wurde sowie vom
27. November 2006 als schalltechnische Stellungnahme zu den planlich durch Herrn Architekt Herrn DI M dargestellten Schallschutzmaßnahmen in Zusammenhang mit dem bestehenden und geplanten Verladehof. Auf Grund der vorgebrachten Berufungsinhalte, verbunden mit den von den Berufungswerbern beigebrachten Privatgutachten des Mag. Dr. H zur Lärmbeurteilung der verfahrensgegenständlichen Situation wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Rahmen des Berufungsverfahrens – letztlich auch um den Berufungsforderungen zu entsprechen – ein ergänzender lärmtechnischer Amtssachverständiger beigezogen und hat dieser im Gutachten vom 30. September 2008, U-UT-571165/2-2008, umfassend zur verfahrensgegenständlichen Betriebssituation, zur erstinstanzlichen Beurteilung durch die belangte Behörde, zu den Ausführungen des von den Berufungswerbern beigezogenen Privatgutachtens sowie zum Berufungsvorbringen Stellung bezogen. Zusammenfassend wurde darin festgestellt, dass das schalltechnische Projekt der T SV GmbH richtig, schlüssig, vollständig und nachvollziehbar im Zusammenhang mit den Projekts­feststellungen und dem Projektsumfang ist. Beim schalltechnischen Gutachten vom Mag. Dr. G H wurden ausführlich mehrere Unklarheiten bzw. nicht vollständig nachvollziehbare Emissionsansätze dargelegt. Festgestellt wurde zusammenfassend, dass die betriebsbedingten Schallimmissionen des Gesamtbetriebes an sämtlichen betrachteten Immissionspunkten um mindestens 6 dB unter dem im relevanten Nachtzeitraum gemessenen niedrigsten Dauerschallpegel der Ist-Situation liegen, weshalb auf Grund der vorgenommenen umfangreichen Lärmschutzmaßnahmen auch in den Nachtstunden eine technisch "nicht relevante Anhebung um 1 dB der Ist-Situation" zu erwarten ist. Die Irrelevanz wurde mit der im ähnlichen Bereich liegenden Aussagegenauigkeit von Prognoserechnung sowie der messtechnischen Nachweisgrenze und der darüber liegenden subjektiven Wahrnehmbarkeits­grenze begründet.

 

Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien im Rahmen der Kundmachung zur mündlichen Berufungsverhandlung nachweisbar zur Kenntnis gebracht und wurde von den Berufungswerbern H welche zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind, ein ergänzender Schriftsatz ihres rechtlichen Vertreters gemeinsam mit einem ergänzenden Kommentar zur angeführten Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen vorgelegt. Darin wird die lärmtechnische Beurteilung durch den Amtssachverständigen kritisiert und festgestellt, dass der ortsübliche Dauerschallpegel durch Betriebsgeräusche sehr wohl um 1 bis 2 dB angehoben werde und die Betriebsgeräusche über dem zur Nachtzeit gemessenen ortsüblichen Basispegeln liegen würden.

 

Der lärmtechnische Amtssachverständige hat sich zu diesen ergänzenden Ausführungen im Rahmen der durchgeführten Berufungsverhandlung ausführlich befasst (siehe die oben angeführten Zitate) und nachvollziehbar und somit schlüssig dargestellt, dass durch die ergänzenden Äußerungen der Berufungswerber keine maßgeblichen Änderungen vorliegen, wodurch die bisher abgegebene Beurteilung und Feststellung vollinhaltlich aufrecht bleiben.

Diesen ergänzenden Erläuterungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen wurde von den bei der Berufungsverhandlung anwesenden Verfahrensparteien nicht mehr auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet.

 

Das zuständige Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hegt somit keine Zweifel, diese als richtig, schlüssig und nachvollziehbar anzusehende Lärmbeurteilung dem Berufungsverfahren zu Grunde zu legen und kommt, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Begutachtung durch den medizinischen Amtssachverständigen, welche darüber hinaus und abschließend auch im Berufungsverfahren erfolgte, zur Auffassung, dass durch Lärmbeeinträchtigungen die Berufungswerber nicht in ihrer Gesundheit gefährdet und auch nicht unzumutbar belästigt werden. Dies ergibt sich einerseits aus der bereits erstinstanzlich durchgeführten medizinischen Begutachtung in Bezug auf den normal empfindenden Menschen sowie im Rahmen des Berufungsverfahrens auch unter dem Blickwinkel einer, dem Berufungsvorbringen entsprechenden, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Durchschnittsbetrachtung. Insgesamt zu begründen ist die Unbedenklichkeit jedenfalls mit der lärmtechnischen zweifelsfrei nachgewiesenen lediglich minimalen Veränderung der bestehenden Situation durch die geplante Änderung, welche sich im Rahmen der technischen Messungenauigkeit bzw. der Grenze der subjektiven Wahrnehmbarkeit befindet.

Nicht relevant ist hiezu das Berufungsvorbringen, dass bereits in der Vergangenheit nicht zulässige Fahrbewegungen stattgefunden hätten, da diese in der Beurteilung nicht berücksichtigt wurden und darüber hinaus nicht Verfahrensgegenstand sind. Festzuhalten ist auch, dass es lärmtechnisch nicht erforderlich ist, Messungen bei jedem Nachbarn durchzuführen; viel mehr wurden richtigerweise Mess- und Rechenpunkte zur Beurteilung der jeweils ungünstigsten Nachbarschaftssituationen  ausgewählt.

 

Auf Grund dieser Ergebnisse der immissionstechnischen Untersuchungen ist auch das Berufungsvorbringen, durch den Betrieb der beabsichtigten Betriebsanlage sei das Eigentum in seiner Substanz bedroht, da man zu den Betriebszeiten nur mehr unter schwersten Beeinträchtigungen die Fenster öffnen bzw. den Garten nützen könne, nicht mehr als begründet anzusehen. Eine derartige Gefährdung des Eigentums, welches einer Substanzvernichtung gleichkommt, liegt somit nicht vor.

 

Schließlich ist noch zu den vom Berufungswerber Mag. K im Rahmen der abschließenden Stellungnahme der Berufungsverhandlung vorgebrachte Bedenken betreffend Schallreflexionen in Bezug auf die Westbahnstrecke durch die nordseitigen Gebäudemauern und einer damit verbundenen Beeinträchtigung subjektiv geschützter Rechte festzustellen, dass sich diese Einwendung, betreffend eine Belästigung durch Schallreflexionen, um eine im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebrachte Beeinträchtigung handelt. Es ist daher zunächst im Grunde des § 42 AVG iVm § 356 GewO 1994 davon auszugehen, dass dieser Einwand aus Präklusionsgründen nicht mehr zulässig vorgebracht werden kann.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Schallreflexionen um Lärm handelt, welcher dem öffentlichen Verkehr zuzurechnen ist und der auch als solcher Lärm einer Einrichtung des öffentlichen Verkehrs bei den Nachbarn auftritt und daher nicht unmittelbar der Betriebsanlage zuzurechnen ist.

Schließlich hat sich auch der lärmtechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung dieser Frage gewidmet und festgestellt, dass sich die Bahnlinie in etwa 160 m zur Fassade des verfahrensgegenständlichen Gebäudezubaus befindet, das Wohnobjekt des Berufungswerbers in einem Abstand von etwa 80 m hiezu bzw. 90 m zur Außenfassade des Gebäudezubaus. Zusätzlich ist im südlichen Bereich der Parzelle Nr.  eine Bepflanzung aus Laub- und Nadelbäumen mit einer Höhe von ca. 15 bis 20 m vorhanden und handelt es sich bei der Gebäudefassade um eine strukturierte Oberfläche, bestehend aus geschäumten Metallpanelen und weist die Fläche verschiedene Winkel zu den Nachbarhäusern auf. Beurteilt wurde die Reflexionsimmission, welche sich somit zunächst von der Bahnlinie, welche auch in Richtung Betriebsobjekt durch eine Lärmschutzwand entlang der Bahnlinie geschützt ist, über diese Lärmschutzwand, in der Folge zur Betriebsanlage und von dieser wieder zurück zum Berufungswerber ausbreiten müsste, mit einem Immissions­anteil von jedenfalls unter 1 dB und somit jedenfalls im irrelevanten Bereich.  

Abschließend wird hiezu auf die Äußerung des Vertreters der Konsenswerberin hingewiesen, wonach diese Reflexion auch unabhängig von der gewerblichen Nutzung des Baukörpers bestehen würde.

 

Die Berufungsbehörde kommt daher im zusammenfassenden Ergebnis und unter Mitberücksichtigung des Verfahrensergebnisses der belangten Behörde zur Auffassung, dass durch die Errichtung bzw. den Betrieb der gegenständlichen Anlagenänderung bei Einhaltung der im Genehmigungsbescheid sowie in der  gegenständlichen Berufungsentscheidung zusätzlich vorgeschriebenen Auflagen eine Gefährdung bzw. unzumutbare Belästigung im Grunde der §§ 74, 77 und 81 GewO 1994 bei den Nachbarn, insbesondere bei den Berufungswerbern, nicht erwartet werden kann, weshalb die beantragte Genehmigung im ausdrücklich festgestellten Rahmen und unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen zu erteilen war.

 

Insgesamt war daher auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Auf Grund dieses Ergebnisses des Berufungsverfahrens zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit nach §§ 81 und 77 GewO 1994 war dem gleichzeitig gestellten Antrag der Berufungswerber F und E H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H & P, L, M, gemäß § 78 Abs.1 GewO 1994 mangels tatsächlich zu besorgender Gefährdungen der Erfolg zu versagen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

Beachte:
Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.
VfGH vom 24. Februar 2009, Zl.: B 181/09-3

Beachte:
Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 02.02.2012, Zl. 2009/04/0078-12 und 2009/04/0048-6

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