Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100127/26/Fra/Ka

Linz, 20.01.1991

VwSen - 100127/26/Fra/Ka Linz, am 20.Jänner 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die Berufung des G W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. P W und Dr. H H,L; gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. August 1991, A.Z.St.-17091/90-In, nach der am 20. Jänner 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Faktums 7 durch seine I. Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Hans Guschlbauer sowie den Berichter Dr. Johann Fragner und den Beisitzer Dr. Alfred Grof sowie hinsichtlich der Fakten 1 - 6 durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51, 51e Abs.1 und 45 Abs.1 Z.1 VStG.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 20. August 1991, AZ.St.-17.091/90-In, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1. § 97 Abs.5 StVO 1960, 2. § 7 Abs.5 i.V.m. § 52 lit.a Z.2 StVO 1960, 3. § 52 lit.c Z.24 StVO 1960, 4. § 20 Abs.2 StVO 1960, 5. § 38 Abs.5 i.V.m. § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960, 6. § 38 Abs.5 i.V.m. § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 7. § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß 1. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen sowie gemäß 2., 3., 4., 5., und 6. je § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 zu 2. eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage), zu 3. eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage), zu 4. eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage), zu 5. eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage), zu 6. eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) und zu 7. eine Geldstrafe von 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt, weil er am 4. Dezember 1990 um 1.48 Uhr in Linz als Lenker des Motorrades 1. auf der Landstraße an der Kreuzung mit der H.straße das Zeichen eines Straßenaufsichtsorganes zum Anhalten nicht beachtet hat, 2. am Beginn der H.straße das Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" nicht beachtet und das Fahrzeug unter besonders gefährlichen Verhältnissen auf der H.straße gegen die erlaubte Fahrtrichtung einer Einbahn gelenkt hat, 3. auf der G.straße an der Kreuzung mit der A.straße unter besonders gefährlichen Verhältnissen das Vorschriftszeichen "Halt" nicht beachtet und das Fahrzeug nicht angehalten hat, 4. auf der G.straße das Fahrzeug unter besonders gefährlichen Verhältnissen mit einer Geschwindigkeit von 95 km/h stadtauswärts gelenkt hat und dadurch die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 45 km/h überschritten hat, 5. auf der G.straße an der Kreuzung mit der H.straße unter besonders gefährlichen Verhältnissen trotz Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage vor der auf der Fahrbahn befindlichen Haltelinie nicht angehalten hat, 6. auf der G.straße vor der Kreuzung mit der D.straße unter besonders gefährlichen Verhältnissen trotz Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage vor der auf der Fahrbahn befindlichen Haltelinie nicht angehalten hat und 7. das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 2.200 S verpflichtet. Gleichzeitig wurde ihm als Ersatz der Barauslagen für das Alkomatmundstück ein Betrag von 10 S vorgeschrieben.

I.2. Die Erstbehörde stützt ihren Schuldspruch auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere auf die zeugenschaftlichen Aussagen von vier Sicherheitswachebeamten und weiters auf die durchgeführte Alkomatuntersuchung. Die durchgeführte Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat habe einen Atemluftalkoholgehalt von 0,81 mg/l ergeben. Die vom Beschuldigten vorgebrachte Verantwortung, daß das ihm gehörende Motorrad von einem unbekannten Täter unbefugt durch einen Eingriff in die elektrische Anlage in Betrieb genommen worden sei, anschließend der unbekannte Täter das Motorrad am Auffindungsort in versperrtem Zustand abgestellt und den Eingriff in die elektrische Anlage wieder rückgängig gemacht habe und die Polizeibeamten den Beschuldigten als Täter nicht einwandfrei identifizieren hätten können, wurde als Schutzbehauptung qualifiziert. Die Erstbehörde zitiert in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses insbesondere die Zeugenaussage des Rev.Insp. W H, wobei nachfolgende Punkte als Nachweis für die Täterschaft des Beschuldigten angesehen werden:

a) der Beschuldigte sei aufgrund seiner Statur und Kleidung von dem Polizeibeamten eindeutig wiedererkannt worden; b) das Motorrad sei versperrt im Hinterhof des Cityhotels, gestanden und nur der Beschuldigte hatte den Schlüssel für das Fahrzeug bei sich. Eine Benützung des Motorrades wäre dem angeblich unbekannten Täter nur mit einem Zweitschlüssel möglich gewesen; c) der Motor des Motorrades sei noch heiß gewesen. Es habe daher unmittelbar vorher benützt worden sein müssen. Es könne daher nicht seit 18.30 Uhr am Auffindungsort abgestellt gewesen sein. Es erscheine unwahrscheinlich, daß ein Dieb ein unversperrtes Motorrad aus einem Hinterhof stehle, es benütze und nach der Flucht vor der Polizei wieder an dem Ort abstelle, wo er es gestohlen habe, es versperre, obwohl er keinen Schlüssel besitze und einen zur unbefugten Inbetriebnahme notwendigen Eingriff in der elektrischen Anlage wieder rückgängig mache.

Weiters habe sich der Beschuldigte beim Verlassen des Wachzimmers über die Höhe des Strafausmaßes erkundigt.

I.3. In der fristgerecht gegen das o.a. Straferkenntnis eingebrachten Berufung stellt der Berufungswerber neben verschiedenen Beweisanträgen auch den Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und bringt im wesentlichen folgendes vor:

Das Straferkenntnis sei rechtswidrig und es lägen auch Verfahrensmängel vor. Aufgrund der Lichtverhältnisse und Entfernung laut Angaben der Polizeibeamten bei der Verfolgung sei es nicht möglich gewesen, den Beschuldigten aufgrund seiner Statur und Kleidung eindeutig wiederzuerkennen, da ansonsten nicht eine solche Entfernung bzw. Distanz zwischen den verfolgenden Polizeibeamten und dem Verfolgten gewesen sein könnte, daß dieser spurlos entwischt.

Daß der Motor des Motorrades heiß gewesen sei, besage überhaupt nichts, da schon in den Schriftsätzen darauf hingewiesen worden sei, daß das Moped von einem Unbekannten unberechtigterweise benutzt worden sei. Es sei nicht erhoben worden, wann der flüchtende Lenker zum letztenmal von den Polizeibeamten gesehen worden sei. Es sei auch nicht erhoben worden, auf welchen Straßen die Nachfahrten der Polizeibeamten durchgeführt worden seien, sodaß von der Behörde auch nicht klargestellt worden sei, wohin der unbekannte Lenker plötzlich verschwunden sein solle. Es sei weiters nicht geklärt worden, wie weit sich der unbekannte Kradfahrer dem Streifendienst MEK II genähert habe, sodaß diese Beamten tatsächlich den Beschuldigten erkannt haben, wobei eine Ähnlichkeit in der Kleidung nicht als ausreichender Beweis angesehen werden könne, da ja davon ausgegangen werden müsse, daß der unbekannte Lenker, welcher unberechtigt das Krad in Betrieb genommen habe, wahrscheinlich ebenfalls ein Kradfahrer sei und daher dementsprechend gekleidet war. Es sei auch verabsäumt worden, den Zeitpunkt festzustellen, wann der unbekannte Lenker tatsächlich von der Polizei gesehen worden sei. Weiters sei nicht geklärt worden, wie lange die Polizei nach dem flüchtigen Lenker gesucht habe. Darüberhinaus sei auf das Vorbringen nicht eingegangen worden, daß es unrichtig ist, daß das Krad versperrt gewesen sei. Es sei auch nicht darauf eingegangen worden, daß der Beschuldigte nie gesagt habe, daß das Krad an dem von der Polizei aufgefundenen Ort stehe, weil ihm dies ja nicht bekannt war, sondern er habe beim Würstelstand stehend nur ungefähr mit der Hand in die Richtung gezeigt. Wenn von der Erstbehörde zugrundegelegt werde, die Polizei habe den Lenker eindeutig erkennen können, hätte sie auch dem Antrag stattgeben müssen, die Polizeibeamten zu fragen bzw. feststellen zu lassen, wie der Helm des Lenkers ausgesehen habe. Es sei auch nicht richtig, wenn die Behörde annehme, der unbekannte Lenker habe das Fahrzeug wiederum am gleichen Platz abgestellt. Ebensowenig ist die Behörde auf den Hinweis eingegangen, daß die Polizeibeamten nicht die notwendige Objektivität aufweisen. Genausowenig ist die Behörde darauf eingegangen, daß der Beschuldigte für seine Behauptung, daß es nicht richtig sei, daß das Krad versperrt gewesen sei und somit nur von ihm in Betrieb genommen werden hätte können, einen Zeugen angeboten hat. Die Erstbehörde habe es nicht für notwendig befunden, diesen Portier einzuvernehmen. Darüberhinaus habe er sogar dargetan, wie das Fahrzeug ohne Schlüssel in Betrieb genommen werde; diese Behauptungen seien nicht überprüft worden, wobei jedoch davon auszugehen sei, daß der unbekannte Lenker nach Angaben der Polizei hatte er ein ähnliches Aussehen wie der Beschuldigte - ebenfalls ein Kradfahrer ist und ihm somit die Inbetriebnahme eines Krades bekannt sei.

I.4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Jänner 1992, in deren Rahmen die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt erfolgte und die Zeugen A G, Insp. K, Insp. Sch, Insp. W und Insp. H vernommen wurden. Da hinsichtlich des Faktums 7 eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war diesbezüglich die Zuständigkeit einer Kammer, hinsichtlich der anderen Fakten hingegen die Zuständigkeit eines (Einzel)Mitgliedes gegeben (§ 51c VStG). Aus verfahrensökonomischen Gründen wurden sämtliche Verfahren zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden.

I.4.2. Nach sorgfältiger Abwägung der Zeugenaussagen ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung gelangt, daß die Täterschaft des Beschuldigten nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen anzusehen ist. Es liegen zwar gewichtige Umstände vor, welche für die Lenkereigenschaft des Beschuldigten sprechen. Der Beschuldigte ist Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Motorrades, das Motorrad wurde ca. 20 Minuten nach der versuchten Anhaltung in dem Hinterhof des City-Hotels mit noch warmem Motor vorgefunden und der Beschuldigte wurde als Zulassungsbesitzer des Motorrades um 2.17 Uhr - also eine halbe Stunde nach der versuchten Anhaltung - bei einem Würstelstand an der Kreuzung Landstraße - Sch.straße identifiziert. Er war im Besitz der Fahrzeugschlüssel. Diesen gewichtigen Indizien, welche für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen, stehen jedoch folgende gegen die Täterschaft des Beschuldigten sprechende Umstände gegenüber:

So haben einerseits Insp. K und Insp. Sch angegeben, das Kennzeichen des Krades, welches die verdächtige Person gelenkt hat, eindeutig abgelesen zu haben, ohne sich erinnern zu können, welche Farbe und Form (Motorrad- oder Mopedkennzeichen) die Kennzeichentafel aufgewiesen hat. Die Meldungsleger haben nur ausgeführt, daß der Lenker eine sogenannte "Fliegerjacke" sowie schwarze Stiefel trug. An irgendwelche besonderen Merkmale, Auffälligkeiten, Embleme etc. konnten sie sich jedoch nicht erinnern. Sämtliche Meldungsleger haben ausgeführt, daß der Lenker einen dunklen Helm, dessen Farbe eher in Richtung schwarz ging, getragen hat. Entgegen diesen Aussagen ist in der Anzeige angeführt, daß am Krad, welches im Hinterhof des City-Hotels vorgefunden wurde, "der weiße Sturzhelm befestigt war". Geht man von der Diktion dieser Feststellung aus, so hat der die Anzeige verfassende Meldungsleger offenbar keinen Zweifel darüber gehabt, daß es sich bei dem vorgefundenen Sturzhelm um den Helm handelte, den der Lenker trug. Nicht mit der notwendigen Klarheit konnte festgestellt werden, ob der Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Motorrades bereits während der Funkfahndung eruiert werden konnte. Aus den Zeugenaussagen ist zu entnehmen, daß dies jedoch höchstwahrscheinlich der Fall war. Es ist daher davon auszugehen, daß Insp. K, als er den Beschuldigten beim Würstelstand zur Ausweisleistung aufgefordert hatte, bereits wußte, daß es sich bei ihm um den Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Motorrades handelt. Trotzdem war er sich offenbar nicht sicher, ob diese Person auch tatsächlich der Lenker des gegenständlichen Motorrades war, zumal er vorher den Betreiber des Würstelstandes gefragt hat, wie lange sich der Beschuldigte bereits bei diesem Würstelstand aufgehalten hat und woher er gekommen ist. Diese Frage bzw. dieses Verhalten läßt sich jedoch mit den vorhergehenden Angaben, nämlich insbesondere mit der Aussage, daß er den Lenker bereits eindeutig aufgrund der Kleidung erkannt hatte, nicht in Einklang bringen. Nicht entlasten konnte den Beschuldigten die Aussage des Nachtportiers des City-Hotels, wonach dieser laut Vorbringen des Beschuldigten bezeugen könnte, daß dieser mit ihm Kontakt gehabt habe und daß das Motorrad, als es im Hinterhof des City-Hotels aufgefunden wurde, nicht versperrt war.

Wenngleich zu bedenken ist, daß die örtliche Entfernung bei dem vorgegebenen zeitlichen Rahmen (eine halbe Stunde) ein rasches Bewegen des Täters vom Abstellort des Kraftrades durch von Funkstreifenwagen kontrollierte Straßenzüge zum Sch.platz verlangt hätte, um dann noch eine Mahlzeit einzunehmen und anschließend von einem vorbeikommenden Wachebeamten gestellt zu werden, so erscheint dies dennoch nicht denkunmöglich, denn es waren zu dieser Zeit (eine Dezembernacht um 2 Uhr) kaum Passanten unterwegs; jedenfalls fielen den intensiv forschenden Beamten keine anderen Personen auf, die Stiefel und Fliegerjacke trugen.

Der Beschuldigte hatte außerdem die Fahrzeugpapiere und Schlüssel bei sich und das Kraftrad war abgesperrt. Ein Fahrzeugentwender, der auf der Flucht und nicht im Besitze der Fahrzeugschlüssel ist, stellt nach der Lebenserfahrung nicht sorgsam das Gefährt in einem Hinterhof ab und tätigt mit Sicherheit keine aufwendigen technischen Manipulationen, um das Gefährt versperrt erscheinen zu lassen, wo er doch jede Sekunde entdeckt werden kann. Wenn der Beschuldigte beim Würstelstand ahnungslos gewesen wäre - weil er nicht der Täter war - hätte er überdies keinen Anlaß gehabt, sich trotz des nicht genossenen Getränkes zu entfernen. Er hätte auch Auge in Auge seinen Aufenthalt mühelos rechtfertigen können.

Im übrigen hätte zur Erforschung der Wahrheit die ungesäumte Vernehmung der Trinkkumpane des Beschuldigten seitens der belangten Behörde Wesentliches beitragen können. Mehr als ein Jahr nach dem Ereignis ist im Wege einer Einvernahme durch den unabhängigen Verwaltungssenat diesbezüglich nichts zu gewinnen.

Durch die Frage nach der Höhe der zu erwartenden Strafe nach positivem Alkotest hat der Beschuldigte - die Tat allerdings von Anfang an leugnend - kein Indiz für seine Unschuld gesetzt.

Zweifel an seiner Täterschaft verursachte hingegen, wie bereits mehrfach erwähnt - der Umstand, daß der einschreitende Polizeibeamte K den Betreiber des Würstelstandes wegen der näheren Umstände des Kommens und des Aufenthaltes des Beschuldigten am Stand befragt hat, weil er sich offenbar der Identität nicht sicher war; ferner auch die einhelligen Aussagen der vernommenen Zeugen, daß der Lenker einen dunklen Helm trug - am Kraftrad wurde jedoch ein weißer Sturzhelm vorgefunden. Von einem zweiten Sturzhelm war hingegen nie die Rede. Ein weißer Helm ist aber bei einer Fahrt durch die nur vom Kunstlicht erhellten Straßen ein markanter Anhaltspunkt.

Bei der Abwägung dieser divergierenden Anhaltspunkte ist zunächst auf die Bestimmung des § 51i VStG hinzuweisen, wonach, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen ist, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Naturgemäß konnten sich die Meldungsleger bei der Berufungsverhandlung aufgrund des inzwischen verstrichenen Zeitraumes oft nicht mehr genau an die gegenständliche Amtshandlung erinnern, insbesondere was Details und Widersprüche anbelangt. Werden jedoch - wie im gegenständlichen Fall - vom Beschuldigten aufgezeigte Unklarheiten bzw. Widersprüche bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht und wird diesem Vorbringen nicht nachgegangen, so ist es der Berufungsbehörde im Sinne des § 51i VStG verwehrt, zur Entkräftung der Rechtfertigung des Beschuldigten - wenn die Meldungsleger nunmehr aufgrund des naturgemäß geminderten Erinnerungsvermögens auf die Anzeige verweisen - sich nur auf diese Angaben in der Anzeige zu stützen.

Da somit im Ergebnis nicht alle Zweifel an der Täterschaft beseitigt werden konnten, durfte entsprechend dem Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. Artikel 6 Abs.2 MRK) kein Schuldspruch erfolgen.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer Dr. F r a g n e r Dr. G r o f 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum