Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163598/5/Kei/Ps

Linz, 22.12.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn S G W, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. D S, N, W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 24. September 2008, Zl. 2-S-2.374/08/B, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses anstelle von "§ 52 Zi. 7a StVO" gesetzt wird "§ 52 lit.a Zi. 7a StVO", im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 10 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 24. September 2008, Zl. 2-S-2.374/08/B, wurde über Herrn S G W wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Zi. 7a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden, verhängt, weil er am 13. September 2007 um 21.11 Uhr in Frankenmarkt, B1, bei Strkm. 261,700, als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen mit dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen, welches ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 40 Tonnen aufweist, das Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst­zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A." nicht beachtet habe.

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde durch den Berufungswerber verzichtet.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber, wie anlässlich einer Verkehrs­kontrolle durch Beamte der Polizeiinspektion L festgestellt wurde, am 13. September 2007 um 21.11 Uhr ein Lastkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 40 Tonnen in der Gemeinde Frankenmarkt auf der B1 bei Strkm. 261,700 lenkte. An der Vorfallsörtlichkeit gilt ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen – ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A..

 

Dieses Verbot wurde von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Verordnung vom 31. Juli 2007, Zl. VerkR01-1156-1-2006, verordnet und gilt ohne zeitliche Einschränkung auf der B1 zwischen dem Strkm. 258,543 und Strkm. 266,216 in beiden Fahrtrichtungen für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen mit der schon oben erwähnten Ausnahme für Fahrzeuge im Ziel- oder Quellverkehr für die dort erwähnten Gemeindegebiete.

 

Das Verbot ist in beiden Richtungen durch Aufstellung der entsprechenden Verbotszeichen nach § 52 lit.a Z7a StVO 1960 mit der entsprechenden Zusatztafel kundgemacht.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 23. September 2008, Zl.en B19/08-8, B923/08-6, die Behandlung der Beschwerde eines wegen Übertretung der gegenständlichen Verordnung bestraften Fahrzeuglenkers gegen die in der Sache ergangene Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich abgelehnt. Somit steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel, dass die in Rede stehende Verordnung hinreichend gesetzlich gedeckt ist, weshalb sich ein Eingehen auf die diesbezüglichen weitwendigen Ausführungen in der Berufungsschrift erübrigt.

 

Auch hinsichtlich der Kundmachung der Verordnung kann eine allfällige Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden. Nach der Aktenlage sind die relevanten Verkehrszeichen samt Zusatztafeln zu Beginn und am Ende des örtlichen Geltungs­bereiches der Verkehrsbeschränkung gut sichtbar aufgestellt. Im erst­behördlichen Verwaltungsstrafakt sind die aufgestellten Verkehrszeichen samt Vorankündigungen und Wiederholungen durch zahlreiche Lichtbilder belegt. An der einwandfreien Erkennbarkeit der Verkehrszeichen, aber auch an der Klarheit des Textes der Zusatztafeln, kann nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht gezweifelt werden. Die Kundmachungsvermerke durch das zuständige Organ des Straßenerhalters befinden sich ebenfalls im Akt.

 

Zur Strafbemessung:

Die Erstbehörde hat die Verwaltungsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens, welcher gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis 726 Euro reicht, angesetzt.

 

Die gegenständliche Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurde erlassen wegen der Zunahme der Unfälle mit Personenschaden auf dem gegenständlichen Abschnitt der B1 seit Einführung der Lkw-Maut um fast 10 %. Durch die Erlassung der Verordnung soll eine Verlagerung des Schwerverkehrs auf die Autobahn erfolgen.

 

Im Hinblick auf das Verschulden des Berufungswerbers ist zu bemerken, dass derartige Übertretungen einem Fahrzeuglenker kaum versehentlich unterlaufen können, sondern bewusst, also zumindest bedingt vorsätzlich, in Kauf genommen werden. Der Berufungswerber musste aufgrund der Kundmachung der Verordnung durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen Kenntnis vom Verbot haben, dennoch hat er den davon betroffenen Teil der B1 Wiener Straße vorschriftswidrig benützt.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Berufungswerbers betreffende Vormerkung in verwaltungsstraf­rechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z. 2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt (Unterschied zur Beurteilung durch die belangte Behörde). Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Ein wenn auch geringes monatliches Einkommen wird dem Berufungswerber die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ermöglichen, ohne seine Lebensführung unangemessen einschränken zu müssen bzw. allfälligen Sorgepflichten nicht entsprechen zu können.

 

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Berufungswerber günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

 

Zum Antrag des Berufungswerbers in der Eingabe vom 26. November 2008 auf Unterbrechung des gegenständlichen Berufungsverfahrens bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof in einem anhängigen gleichgelagerten Fall wird seitens des Oö. Verwaltungssenates für eine derartige Vorgangsweise keine Veranlassung gesehen. Es kann der Ansicht des Berufungswerbers nicht beigetreten werden, dass der eingangs erwähnte Beschluss des Verfassungsgerichtshofes nicht analog herangezogen werden könne, sind doch sowohl die relevante Verordnung als auch die Tatörtlichkeit auch im hier berufungsgegenständlichen Verfahren jene, wie sie dem ablehnenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofes zugrunde lagen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger