Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163664/5/Kei/OM

Linz, 29.12.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Michael Keinberger, Dr.                                                                                      2B07, Tel. Kl. 15597

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der M M, M, N, Bundesrepublik D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Oktober 2008, Zl. VerkR96-16411-2008, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und §49 Abs.3 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Über die Berufungswerberin wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Mai 2008, Zl. VerkR96-16411-2008, wegen einer Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Strafe verhängt (Geldstrafe:
29 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden). Gegen diese Strafverfügung hat die Berufungswerberin Einspruch erhoben.

 

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Oktober 2008, Zl. VerkR96-16411-2008, wurde der o.a. Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin fristgerecht Berufung erhoben.

Die Berufungswerberin brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Wir möchten uns entschuldigen, dass wir bisher auf alle ihre Schreiben diesbezüglich nicht reagiert haben. Dieser Vorgang betrifft unseren Sohn, der seit längerer Zeit in L lebt. Er wollte selber alle Vorgänge klären, da unser Sohn K M generell der Fahrer des PKW ist. Durch die etwas längeren Postwege hat sich natürlich auch sein Einspruch verlagert. Es war also gar nicht möglich, die 14- tägige Einspruchfrist einzuhalten."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. November 2008, Zl. VerkR96-16411-2008, Einsicht genommen.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 5. Dezember 2008, Zl. VwSen-163664/2/Kei/Ps, wurde der Berufungswerberin des Parteiengehör im Hinblick auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs eingeräumt und ihr die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.

Eine diesbezügliche Äußerung ist nicht erfolgt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Mai 2008, Zl. VerkR96-16411-2008, wurde der Berufungswerberin am 26. Mai 2008 zugestellt. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 9. Juni 2008. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde – trotz im Hinblick auf die Einspruchfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung – erst am 22. August 2008 mittels Telefax eingebracht.

Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 9. Juni 2008 der letzte Tag der Einspruchfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 9. Juni 2008 in Rechtskraft erwachsen.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat – wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung – verwehrt, auf ein Sachvorbringen der Berufungswerberin einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

 

 

 

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