Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100128/12/Kl/Rl

Linz, 12.11.1991

VwSen - 100128/12/Kl/Rl Linz, am 12.November 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die II. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Kurt Wegschaider sowie durch die Berichterin Dr. Ilse Klempt und den Stimmführer Dr. Johann Fragner über die Berufung des P H, L; gegen das mündlich verkündete Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. August 1991, St-7809/91-In, betreffend das Faktum 1 nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. November 1991, mündlich verkündet am selben Tag, mit Stimmeneinhelligkeit zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der verhängten Strafe vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG II. Als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens sind 2.400 S (das sind 20% der verhängten Strafe) binnen zwei Wochen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten. Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit mündlich verkündetem Straferkenntnis vom 26. August 1991, St.7809/91-In, über den Beschuldigten eine Geldstrafe von a) 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) und b) von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) verhängt, weil er am 13. Juli 1991 gegen 1.00 Uhr in B vom Stadtzentrum über die K.straße und den L Waldweg Richtung K den PKW gelenkt hat und 1.) in der Folge trotz begründeter Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung durch Symptome wie deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, unsicherer bzw. schwankender Gang, veränderte Sprache, deutliche Rötung der Augenbindehäute, die von einem geschulten und von der Behörde hiezu besonders ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geforderte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat am 13. Juli 1991 um 1.20 Uhr am Gendarmeriepostenkommando B durch unsachgemäße Durchführung verweigert hat und 2.) den Führerschein nicht mitgeführt hat. Ferner wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von insgesamt 1.230 S auferlegt.

Die Bescheidbegründung stützt sich im wesentlichen auf die Anzeige und das volle Geständnis des Beschuldigten.

2. Dagegen hat der Beschuldigte mit Schriftsatz vom 1. September 1991 fristgerecht Berufung erhoben und in dieser im wesentlichen angeführt, daß er damals in B nichts getrunken habe, da er Chauffeur sei. Weiters sei er bis 1. August 1991 arbeitslos gewesen. Er sei sich keiner Schuld bewußt. Sein einziger Fehler sei gewesen, daß er den Führerschein in der Handtasche der Freundin vergessen hatte.

3. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist die Zuständigkeit einer Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates gemäß § 51c VStG gegeben.

4. Beweis wurde erhoben durch die Einsicht in den Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Linz, sowie insbesondere durch die öffentliche mündliche Verhandlung am 12. November 1991, in welcher insbesondere die Meldungsleger, Revierinspektor M und Revierinspektor St, sowie die Freundin und Beifahrerin des Beschuldigten, E K, als Zeugen sowie der Beschuldigte selbst einvernommen wurden.

Dabei hat sich im Zuge des Beweisverfahrens erwiesen, daß eine Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung durch das Organ der Straßenaufsicht gerechtfertigt ist, da der Beschuldigte die eingangs angeführten Symptome der Alkoholisierung aufwies.

Diese Symptome wurden glaubhaft von den Zeugen sowohl an Ort und Stelle als auch beim Gendarmeriepostenkommando wahrgenommen. Im übrigen wurde von den Meldungslegern glaubhaft dargelegt, daß sie den Beschuldigten über die Funktion bzw. Handhabung des Alkomaten und auch über die Fehler bei den Blasversuchen belehrten. Dies wird auch nicht vom Beschuldigten bestritten.

5. Es hat daher der unabhängige Verwaltungssenat durch die Kammer II in rechtlicher Hinsicht erwogen:

5.1. Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden. Aufgrund des Geruchs der Atemluft des Beschuldigten nach Alkohol, des schwankenden Ganges und der geröteten Augenbindehäute des Beschuldigten war die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung berechtigt, und es erging daher die Aufforderung zum Alkotest mittels Alkomat zu Recht.

Gemäß § 99 Abs. 1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen.

Eine nicht ordnungsgemäße Durchführung des Alkotests in vier Versuchen ist durch die Zeugenaussagen sowie durch den im Akt aufliegenden Ausdruck des Alkomaten erwiesen. Der Beschuldigte stellte außer Streit, daß er über die Handhabung des Alkomaten und Durchführung des Alkotestes seitens der amtshandelnden Organe belehrt wurde. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch eine unsachgemäße Durchführung des Testes durch den Beschuldigten, die zu keinem Meßergebnis führt, einer Verweigerung des Alkotestes gleich (vgl. VwGH 27.1.1972, 381/71).

Es ist daher die Begehung der Verwaltungsübertretung der Alkotestverweigerung mittels Alkomat durch den Beschuldigten als erwiesen anzunehmen.

5.2. Hinsichtlich der festgesetzten Strafhöhe wurden in der mündlichen Verhandlung ergänzende Erhebungen hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten durchgeführt. Dabei gab der Beschuldigte als Funktaxilenker ein monatliches Nettoeinkommen von 6.500 S und keine Sorgepflichten an. Diesbezüglich ist kein die festgesetzte Strafhöhe abändernder Umstand hervorgekommen - angesichts des Widerrufes des Geständnisses konnte dieses nicht mildernd herangezogen werden -, sodaß die verhängte Strafe angemessen erscheint. Ein weiterer strafmildernder Umstand tritt nicht hervor. Erschwerend ist aber eine rechtskräftige einschlägige Vorstrafe zu werten, welche nicht geeignet war, den Beschuldigten von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Da sich die nunmehr verhängte Strafe im untersten Drittel des gesetzlichen Strafrahmens befindet, erscheint die verhängte Strafe nicht als überhöht.

5.3. Es war daher spruchgemäß das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

6. Die Entscheidung über den Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider Dr. K l e m p t Dr. F r a g n e r 6

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