Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251999/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 22.12.2008

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung der M-M D, vertreten durch RA Ing.Mag. K H, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 19. November 2008, GZ 8560/2008, wegen zwei Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu Recht erkannt:

I.            Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als der Strafausspruch aufgehoben und stattdessen bloß eine Ermahnung erteilt wird.

II.        Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 21 Abs. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 19. November 2008, GZ 8560/2008, wurden über die Rechtsmittelwerberin zwei Geldstrafen in einer Höhe von jeweils 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 56 Stunden) verhängt, weil sie als Gewerbeinhaberin ihrer Firma zwei Personen als LKW-Fahrer beschäftigt gehabt habe, ohne diese zuvor beim zuständigen Sozialversicherungsträger zur Pflichtversicherung aus der Krankenversicherung angemeldet zu haben. Dadurch habe sie jeweils eine Übertre­tung des § 33 Abs. 1 und 1a i.V.m. § 111 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 31/2007 (im Folgenden: ASVG), begangen, weshalb sie gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die der Rechtsmittelwerberin angelastete Tat auf Grund entsprechender Feststellungen eines Kontrollorganes des örtlich zuständigen Finanzamtes als erwiesen anzusehen und der Beschwerdeführerin zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen, während ihre bisherige Unbescholtenheit, ihr Geständnis und die tätige Reue in Form der umgehenden Anmeldung nach der Kontrolle als mildernd zu werten gewesen seien; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Rechtsmittelwerberin seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihr am 2. Dezember 2008 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 16. Dezember 2008 – und damit rechtzeitig – per Telefax eingebrachte, lediglich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung.

Begründend bringt die Beschwerdeführerin diesbezüglich vor, dass das von der belangten Behörde angenommene Monatseinkommen in Höhe von 2.000 Euro insofern nicht den Tatsachen entspreche, als sie im Geschäftsjahr 2006 einen Verlust in Höhe von 5.162,43 Euro erwirtschaftet habe und auch für die Jahre 2007 und 2008 nicht mit einem positiven Ergebnis zu rechnen sei.

Daher wird um eine Herabsetzung der Geldstrafe ersucht.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Linz zu GZ 8560/2008; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 33 Abs. 1 i.V.m. § 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG begeht jener Dienstgeber eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, der eine von ihm beschäftigte und nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Dienstnehmer) nicht vor deren Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anmeldet.

3.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde in Anwendung des § 20 VStG die Geldstrafe bereits bis zur Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafe unterschritten, sodass eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht mehr in Betracht kam.

3.3. Es war jedoch zu prüfen, ob gemäß § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen und stattdessen bloß eine Ermahnung zu erteilen ist. Dies trifft hier im Ergebnis aus folgenden Gründen zu:

3.3.1. Jene Novelle, mit der § 33 Abs. 1 ASVG dahin geändert wurde, dass die Anmeldung zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung – gegenüber dem zuvor geltenden Rechtszustand – nunmehr ausnahmslos bereits vor der Aufnahme der Beschäftigung zu erfolgen hat, nämlich BGBl.Nr. I 31/2007, ist nach § 632 Abs. 1 Z. 2 ASVG erst am 1. Jänner 2008 in Kraft getreten. Jener der Rechtsmittelwerberin zur Last gelegte Vorfall ereignete sich jedoch erst wenige Wochen später, nämlich am 31. Jänner 2008 bzw. am 12. Februar 2008, sodass der Beschwerdeführerin damit gesamthaft betrachtet nur wenig Zeit blieb, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen. Ihr Verschulden ist daher vor diesem Hintergrund als geringfügig i.S.d. § 21 Abs. 1 VStG zu qualifizieren.

3.3.2. Noch am Tag der Kontrolle durch das Finanzamt hat die Rechtsmittelwerberin ihren Steuerberater dazu veranlasst, die beiden Dienstnehmer umgehend zur Sozialversicherung anzumelden, was auch wenige Stunden später tatsächlich geschehen ist, sodass die ihr angelastete Übertretung damit offenkundig auch weder rechtlich noch faktisch betrachtet relevante Folgen nach sich gezogen hat.

3.3.3. Liegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VStG vor, so hat ein Beschuldigter nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen Rechtsanspruch auf ein Absehen von der Strafe.

3.4. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als der Strafausspruch aufzuheben und stattdessen bloß eine Ermahnung zu erteilen war.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Rechtsmittelwerberin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

Rechtssatz:

 

VwSen-251999/2/Gf/Mu/Ga vom 22. Dezember 2008

 

§ 33 Abs. 1 ASVG; § 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG; § 21 Abs. 1 VStG:

 

Aufhebung des Strafausspruches und Erteilung bloß einer Ermahnung, wenn die Tat erst wenige Wochen nach dem Inkrafttreten der Novellieung des § 33 Abs. 1 ASVG i.V.m. § 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG, nämlich Ende Jänner/Anfang Februar 2008, begangen wurde und die Rechtsmittelwerberin beide Dienstnehmer unmittelbar im Anschluss an die Kontrolle durch das Finanzamt zur Pflichtversicherung beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet hat, sodass bloß ein geringfügiges Verschulden und keine bedeutenden Tatfolgen vorliegen.

 

 

 

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