Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260398/24/Wim/Ps

Linz, 23.12.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn J H sen., geb. am , H,  B L, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M L und Mag. M R, Z, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29. April 2008, Zl. Wa96-9-2008, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes (WRG) 1959, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 25. November 2008 zu Recht erkannt:

 

 

 

I.            Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Spruch insofern abgeändert, als der Vorwurf der Düngung auf einen ca. 5 m breiten Streifen des Grundstückes  in jenem Bereich, der an das Grundstück  angrenzt und dem Teil des Grundstückes  welcher mehr als 50 Meter östlich der Westgrenze dieses Grundstückes liegt, alle KG S, Stadtgemeinde B L, eingeschränkt wird.

 

Die verhängte Geldstrafe wird auf 400 Euro, die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt.

 

 

II.        Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 40 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29. April 2008, Zl. Wa96-9-2008, wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 137 Abs.2 Z7 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben am 30.01.2008 und am 31.01.2008 auf den Grundstücken, und, alle KG S, Stadtgemeinde B L, animalischen Dünger in Form von Festmist ausgebracht und somit gegen das Düngeverbot des Spruchpunktes II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5. August 2002, Wa20-148-1970-N, verstoßen, wonach zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft O- und U, Stadtgemeinde B L, ein Schutzgebiet im Ausmaß einer Schutzzone II für das 'Quellgebiet I', das unter anderem die – Grundstücke,  und umfasst, festgelegt ist und in dieser Schutzzone unter anderem die animalische Düngung (Jauche, Gülle, Festmist, …) verboten ist."

 

 

2.      Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich seines gesamten Inhaltes angefochten und mangelnde Feststellung, mangelhafte Begründung und unrichtige Beweiswürdigung sowie materielle Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht.

 

Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Schutzgebiets­bescheid aus dem Jahr 2002 ungültig sei, da am 19. Juni 2006 bei einer Verhandlung vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung von einem Sachverständigen vorgeschlagen wurde, das Schutzgebiet neu festzulegen. Die Behörde habe es in weiterer Folge unterlassen, mittels Bescheid festzuhalten, dass es ein neues Schutzgebiet gebe. Die Ausbringung des Düngers habe nicht auf den Flächen des neu definierten Schutzgebietes stattgefunden.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. November 2008 wurde nochmals vorgebracht, dass der Berufungswerber der Meinung war, dass das Schutzgebiet nicht mehr gelte. Es wurde zugestanden, dass Teile des Grundstückes und ein 5 m breiter Streifen des Grundstückes gedüngt worden seien. In Anbetracht der eingeschränkten Grundstücke und des Zugeständnisses sowie der bereits in der Berufung angeführten Milderungs­gründe wurde ersucht um eine entsprechende Abänderung des Strafer­kenntnisses sowie um eine Herabsetzung der Strafe.

 

 

3.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafverfahrensakt und in den Bewilligungsakt der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage, in dem auch das Schutzgebiet festgelegt wurde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. November 2008, bei der neben dem Berufungswerber auch der Obmann der Wassergenossenschaft als Zeuge einvernommen wurde.

 

Nach der Verhandlung wurde vom Berufungswerber noch mit Schreiben vom 26. November 2008 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, in der er nochmals den Sachverhalt und die allgemeinen Umstände aus seiner Sicht dargestellt hat.

 

3.2.   Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5. August 2002, Zl. Wa20-148-1970-N, wurde zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft O- und U, Stadtgemeinde B L, ein Schutzgebiet im Ausmaß einer Schutzzone II für das Quellgebiet I, das unter anderem die Grundstücke ,  und  umfasst, festgelegt. Im Spruchpunkt II. wurde angeordnet, dass in dieser Schutzzone unter anderem die animalische Düngung (Jauche, Gülle, Festmist, …) verboten ist.

 

Vom Berufungswerber wurde am 30. und 31. Jänner 2008 auf den im nunmehrig abgeänderten Spruch genannten Grundstücken Festmist ausgebracht.

 

In einer Besprechung im Jahr 2006 wurde zwar vom Amtsachverständigen angeregt, die maßgebliche Quelle und das dazugehörige Schutzgebiet aufzulassen, dies wurde jedoch in der Folge nicht umgesetzt, sondern wurde im Jahr 2008 eine Sanierung der Quelle genehmigt und das Schutzgebiet aufrecht erhalten.

 

Der Berufungswerber bezieht eine Pension von knapp 500 Euro.

 

3.3.   Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungs­akten sowie aus den Aussagen des einvernommenen Zeugen und auch des Berufungswerbers selbst. So hat der Berufungswerber selbst die Tat im nunmehrigen Umfang eingestanden. Die Pensionshöhe wurde durch eine vorgelegte Pensionsbestätigung nachgewiesen.

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.   Zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften kann auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Straferkenntnisses verwiesen werden.

 

Vom Berufungswerber wurde die objektive Übertretung, das heißt die Mistausbringung eingestanden.

 

Hinsichtlich des Verschuldens ist dem Berufungswerber zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da er zumindest wissen hätte müssen, dass es zu keiner Abänderung des Schutzgebietes gekommen ist, noch dazu wo das Quellgebiet saniert worden ist und er als noch an der Bewirtschaftung Beteiligter mit Sicherheit auch die diesbezüglichen Arbeiten wahrnehmen hätte müssen und daraus schon erkennen hätte müssen, dass die Quelle weiter betrieben wird und somit auch das Schutzgebiet bestehen bleibt. Weiters war er an den diesbezüglichen Besprechungen zum Teil beteiligt bzw. sein Sohn, mit dem er in Hausgemeinschaft lebt.

Dem Berufungswerber ist somit auch in subjektiver Hinsicht die Tat vorzuwerfen.

Auch die von ihm nachträglich geschilderten Umstände in Bezug auf sein Verhältnis zur Wassergenossenschaft im Laufe der zeitlichen Entwicklung mögen aus seiner Sicht durchaus gerechtfertigt sein, sie erzeugen jedoch nicht ein geringfügiges Verschulden hinsichtlich der maßgeblichen Übertretung.

 

4.2.   Zur Strafbemessung kann auch grundsätzlich auf die Ausführungen der Erstbehörde verwiesen werden.

 

Angesichts der festgestellten reduzierten Flächen, die gedüngt wurden, sowie vor allem aufgrund der vorgelegten Pensionsbezugs­bestätigung, die eine Pension von nur knapp 400 Euro nachweist, war die gegenständliche Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr erfolgte Ausmaß herabzusetzen. Auch dadurch ist aus Sicht des erkennenden Unabhängigen Verwaltungssenates zu erwarten, dass der Berufungswerber in Hinkunft von derartigen Übertretungen abgehalten wird.

 

 

5.      Der Kostenspruch ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

 

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