Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163681/5/Kei/Jo

Linz, 30.12.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Michael Keinberger, Dr.                                                                                      2B07, Tel. Kl. 15597

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der U Z, A, V, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. September 2008, Zl. VerkR96-13944-2008, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Über die Berufungswerberin (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. Mai 2008, Zl. VerkR96-13944-2008, wegen einer Übertretung des § 76b Abs.3 StVO 1960 eine Strafe verhängt (Geldstrafe: 80 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden). Gegen diese Strafverfügung hat die Bw Einspruch erhoben.

 

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. September 2008, Zl. VerkR96-13944-2008, wurde der o.a. Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw fristgerecht Berufung erhoben.

Die Bw brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Die Tatsache, dass sie mit 24 km/h im Wohngebiet Poschenhof zu schnell gefahren ist, ist unumstritten.

Angesichts der Tatsache, dass von der hiesigen Polizei eine Geschwindigkeit von 20 km/h erlaubt worden sei, entspreche die Höhe der Strafe nicht dem Vergehen der Bw.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. Oktober 2008, Zl. VerkR96-13944-2008-rm, Einsicht genommen.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 4. Dezember 2008, Zl. VwSen-163681/2/Kei/Ps, wurde der Bw das Parteiengehör im Hinblick auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs eingeräumt und ihr Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.

 

Mit einem Schreiben vom 16. Dezember 2008, das am 22. Dezember 2008 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist, brachte die Bw vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Nach einem Gespräch mit einigen Nachbarn bzw. unserem Bürgermeister Mag. H B wurde mir mitgeteilt, dass ich auch noch nach Ablauf der Einspruchsfrist die Höhe der Strafe anfechten solle, da einige Bewohner, die ebenfalls eine Strafe erhalten hatten, gar keine Strafe zahlen mussten bzw. die Vorgehensweise der Polizei scheinbar nicht korrekt war. Diesen Punkt kann ich allerdings überhaupt nicht beurteilen, da ich absolut niemanden gesehen habe. Daraus ergibt sich die Verzögerung des Einspruches. Daraufhin führte ich ein Telefonat mit Herrn R von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, der mir wie folgt mittelte.

Die Strafe an sich ist nicht mehr zu beeinspruchen, allerdings könne ich die Höhe der Strafe in einem Berufungsverfahren beeinspruchen."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. Mai 2008, Zl. VerkR96-13944-2008, wurde der Bw am 4. Juni 2008 zugestellt. Die Bw hat diese Strafverfügung am 4. Juni 2008 persönlich übernommen. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 18. Juni 2008. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde – trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung – erst am 24. Juni 2008 mittels E-Mail eingebracht.

Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 18. Juni 2008 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 18. Juni 2008 in Rechtskraft erwachsen.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat – wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung – verwehrt, auf ein Sachvorbringen der Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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