Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163537/8/Zo/Jo

Linz, 07.01.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn L C, geb. , vom 03.09.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 21.08.2008, Zl. VerkR96-5344-2008, wegen mehrerer Übertretungen der Verordnung (EG) 561/2006 sowie der Verordnung (EWG) 3821/85 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 04.12.2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Hinsichtlich Punkt 1) wird der Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                 Hinsichtlich der Punkte 2), 3) und 4) wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

          Die in Punkt 2) verhängte Strafe wird auf 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) herabgesetzt.

          Die in Punkt 3) verhängte Strafe wird auf 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) herabgesetzt.

          Bezüglich Punkt 4) wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen       und eine Ermahnung erteilt.

 

III.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 10 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und § 45 Abs.1 Z1 VStG;

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e, 19 und 21 Abs.1 VStG;

zu III:: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

 

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1) Sie haben als Lenkerin des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass obwohl Sie sich als Fahrer zu unten stehenden Zeiten nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d genannten Zeiträume, a) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgestattet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt, oder b) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgeräts auf der Fahrerkarte einzutragen. Es fehlen die Aufzeichnungen betreffend der angeblich durchgeführten Ruhezeiten.

        7.3.2008, 22.00 - 24.00 Uhr

        8.3.2008, 00.00 - 24.00 Uhr

        9.3.2008, 00.00 - 24.00 Uhr

        10.3.2008, 00.00 – 08.30 Uhr

        14.3.2008, 18.55 – 24.00 Uhr

        15.3.2008, 00.00 – 24.00 Uhr

        16.3.2008, 00.00 – 22.05 Uhr

        22.3.2008, 01.57 – 24.00 Uhr

        23.3.2008, 00.00 – 24.00 Uhr

        24.3.2008, 00.00 – 24.00 Uhr

        25.3.2008, 00.00 – 10.05 Uhr

        27.3.2008, 21.38 – 24.00 Uhr

        28.3.2008, 00.00 – 09.08 Uhr

 

Tatort: Gemeinde Sattledt, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 0.800, Rfb. Kirchdorf.

Tatzeit: 28.03.2008, 12:25 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

 

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85

 

2) Sie haben als Lenkerin des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten. Datum: 11.03.2008, Lenkzeit von 08.30 Uhr bis 23.10 Uhr, das sind 10 Stunden 46 Minuten.

Tatort: Gemeinde Sattledt, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 0.800, Rfb. Kirchdorf.

Tatzeit: 28.03.2008, 12:25 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

3) Sie haben als Lenkerin des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t

übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt mehr als 24 Stunden von 20.03.2008, 22.04 Uhr bis 22.03.2008, 01.57 Uhr verwendet haben.

Tatort: Gemeinde Sattledt, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 0.800, Rfb. Kirchdorf.

Tatzeit: 28.03.2008, 12:25 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85

 

4) Sie haben als Lenkerin des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 27.03.2008 am Ende auf dem Schaublatt, den Ort, nicht eingetragen haben, da am Ende der Benutzung der Ort nicht eingetragen wurde, obwohl auf dem Schaublatt bei Beginn und am Ende der Benutzung der Zeitpunkt und der Ort eingetragen sein muss.

Tatort: Gemeinde Sattledt, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 0.800, Rfb. Kirchdorf.

Tatzeit: 28.03.2008,12:25 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 5 lit. b EG-VO 3821/85

Fahrzeuge:

Kennzeichen , Sattelzugfahrzeug,

Kennzeichen , Sattelanhänger,

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von            Falls diese uneinbringlich        Gemäß

                                   ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

150,00                           3 Tagen                          § 134 Abs. 1 KFG

  80,00                 2 Tagen                          § 134 Abs. 1 KFG

  80,00                 2 Tagen                          § 134 Abs. 1 KFG

  30,00                 12 Stunden                    § 134 Abs. 1 KFG

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

34,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

374,00 Euro."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er sich vom 07.03., 22.00 Uhr bis 10.03., 08.30 Uhr in der Wochenendruhe befunden habe, auch vom 14.03., 18.55 Uhr bis 16.03., 22.05 Uhr habe er das Wochenende bei seiner Familie verbracht und der LKW sei am Firmenstandort gewesen. Vom 22.03., 01.57 Uhr bis 25.03., 10.00 Uhr habe er ebenfalls die Wochenendruhe bei seiner Familie verbracht und keine LKW gelenkt. Vom 27.03., 21.40 Uhr bis 28.03., 09.00 Uhr habe er ebenfalls die Ruhezeit zu Hause verbracht, er habe dann am 28.03. um ca. 09.00 Uhr seine Arbeit mit einem anderen LKW wieder aufgenommen.

 

Zur Überschreitung der Tageslenkzeit sei es nur deshalb gekommen, weil es wegen eines Unfalles zu einem Stau gekommen sei, der Zeitverlust habe ca. 45 min betragen. Um seine Termine einzuhalten, habe er an diesem Tag die Lenkzeit geringfügig, nämlich um 46 min, überschritten. Es sei richtig, dass er am 21.03. das Schaublatt nicht rechtzeitig durch ein neues ersetzt habe, der richtige Zeitpunkt für den Wechsel des Schaublattes sei in seine Ruhepause gefallen und ein Wechsel in dieser Zeit sei nicht zumutbar. Die Aufzeichnungen seien klar erkennbar und nachvollziehbar. Er habe den LKW am 27.03. um 21.38 Uhr am Firmenstandort abgestellt und dabei vergessen, den Zielort einzutragen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 04.12.2008.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 28.03.2008 um 12.25 Uhr das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug auf der A8. Bei einer Verkehrskontrolle bei km 0,800 wurde festgestellt, dass er für die im Spruch angeführten Zeiträume keine Schaublätter mitführte und auch auf dem Schaublatt keine handschriftlichen Eintragungen bezüglich der von ihm behaupteten Wochenendruhezeiten vorhanden waren. Die Auswertung der Schaublätter ergab, dass er am 11.03.2008 in der Zeit von 08.30 Uhr bis 23.10 Uhr eine Lenkzeit von 10 Stunden und 46 Minuten eingehalten hatte. Das Schaublatt vom 20.03.2008 hatte er von 22.04 Uhr bis zum 22.03.2008 um 01.57 Uhr verwendet. Dazu ist anzuführen, dass das Schaublatt entgegen dem Vorbringen in der Berufung in der angeführten Zeit mit Lenkzeit überschrieben war. Auf dem Schaublatt vom 27.03.2008 fehlte die Eintragung betreffend den Ort am Ende der Benutzung des Blattes. Dies erklärte der Berufungswerber damit, dass er am Firmenstandort den LKW gewechselt hatte und dabei auf dem alten Schaublatt vergessen hatte, den Ort einzutragen.

 

Bezüglich der von der Erstinstanz gerügten fehlenden Aufzeichnungen auf den Schaublättern ist noch festzuhalten, dass mit dem gegenständlichen LKW am Wochenende vom 14.03. bis 16.03. 19 km zurückgelegt wurden. Dazu gab der Berufungswerber an, dass an diesem Wochenende am Fahrzeug Servicearbeiten durchgeführt wurden und für die dabei durchgeführte Probefahrt die Tachoscheibe nicht mehr gefunden werden könne. Dies wurde auch von seinem Arbeitgeber schriftlich bestätigt. Am Wochenende vom 22.03. zum 25.03.2008 wurden mit dem LKW 76 km zurückgelegt, wobei der Berufungswerber in der Verhandlung ein Schaublatt vorlegte, wonach diese Strecke von Herrn J F gefahren wurde. Es sei bei der F GmbH durchaus üblich, den LKW am Wochenende am Firmenstandort abzustellen und kein leeres Schaublatt einzulegen, weil manchmal der Chef selber oder ein anderer Fahrer am Samstag noch eine kurze Fahrt mit dem LKW durchführe. Das sei auch am 22.03. der Fall gewesen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt oder Fahrerkarte darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

 

Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Abs.3 2. Gedankenstrich, Buchstaben b, c und d genannten Zeiträume

a) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang 1 ausgestattet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublattes auf dem Schaublatt eingetragen werden.

 

Gemäß Artikel 15 Abs.5 lit.b der Verordnung (EWG) 3821/85 hat der Fahrer auf dem Schaublatt bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes den Zeitpunkt und den Ort einzutragen.

 

Gemäß Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

5.2. Wie sich aus dem ersten Satz des Artikel 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3821/85 ergibt, müssen die Fahrer Schaublätter für jeden Tag verwenden, an dem sie ein schaublattpflichtiges Kraftfahrzeug lenken. Diese Verpflichtung beginnt zu jenem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen. An Tagen, an denen gar kein LKW gelenkt wird, braucht auch kein Schaublatt verwendet werden, sondern die Verwendungspflicht beginnt eben erst zu jenem Zeitpunkt, an dem der Fahrer den LKW übernimmt. Für diese Zeiträume, für welche die Verwendung eines Schaublattes gar nicht notwendig ist, kann es daher auch keine Verpflichtung geben, auf dem Schaublatt handschriftliche Eintragungen durchzuführen. Der Berufungswerber war also nicht verpflichtet, für die jeweiligen Wochenendruhezeiten Schaublätter zu verwenden. Der Umstand, dass er sich tatsächlich in der Wochenendruhezeit befunden hat ist aufgrund des km-Standes des LKW gut nachvollziehbar. Für die beiden kurzen Fahrtstrecken innerhalb der Wochenendruhezeiten konnte der Berufungswerber glaubwürdige Bestätigungen betreffend die Probefahrt bzw. ein Schaublatt eines anderen Lenkers vorlegen. Der Berufungswerber hat also die ihm in Punkt 1 vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb seiner Berufung in diesem Punkt stattzugeben war.

 

Die Überschreitung der Lenkzeit hat der Berufungswerber eingestanden, wobei der geltend gemachte Grund, nämlich ein Stau nach einem Verkehrsunfall, durchaus glaubwürdig ist. Dies ändert aber nichts daran, dass der Berufungswerber verpflichtet gewesen wäre, nach einer Lenkzeit von 10 Stunden seine Tätigkeit an diesem Tag einzustellen. Er hat diese Übertretung damit in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Er hat das Schaublatt vom 20.03.2008 um 22.04 Uhr eingelegt und erst am 22.03.2008 um 01.57 Uhr entnommen, wobei er das Schaublatt nicht nur mit Ruhezeit sondern tatsächlich mit Lenkzeit überschrieben hat. Er hat damit auch diese Übertretung zu verantworten. Die fehlende Eintragung des Ortes am Ende des Schaublattes vom 27.03.2008 ist ebenfalls objektiv bewiesen.

 

Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Überschreitung der Tageslenkzeit um 46 min kann als durchaus geringfügig angesehen werden. Es ist auch glaubwürdig, dass der Berufungswerber aufgrund eines Verkehrsstaues ohne Überschreitung der Lenkzeit seine Termine nicht hätte einhalten können. Der Berufungswerber hat das Schaublatt vom 20.03.2008 um fast 4 Stunden überschrieben, wobei er in dieser Zeit den LKW auch gelenkt hat. Zu seinen Gunsten ist aber zu berücksichtigen, dass die Auswertung des Schaublattes dadurch nicht wesentlich erschwert wurde.

 

Allgemein ist zu Gunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass er aktenkundig unbescholten ist. Dies stellt einen erheblichen Strafmilderungsgrund dar. Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro bei Sorgepflichten für seine Gattin und keinem Vermögen) erscheinen auch die herabgesetzten Geldstrafen ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres in Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Die fehlende Eintragung des Ortes am Ende der Benutzung des Schaublattes vom 27.03.2008 hat keinerlei negative Folgen nach sich gezogen. Es handelt sich um eine Unachtsamkeit des Berufungswerbers, sodass für diese Übertretung eine Ermahnung ausreichend erscheint.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum