Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163695/2/Zo/Jo

Linz, 07.01.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des L G, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R G, S vom 10.11.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 23.10.2008, Zl. VerkR96-8400-2008, wegen einer Übertretung der StVO zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                 Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung stattgegeben und von der Verhängung einer Strafe abgesehen sowie dem Berufungswerber eine Ermahnung erteilt.

 

III.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu III.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 04.07.2008 um 23.00 Uhr in Braunau auf dem Erlachweg in Höhe Haus Nr. .. vor dem Gebäude des Kinos mit einem Fahrrad die Radfahranlage nicht benützt habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 68 Abs.1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 20 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 2 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er lediglich ausnahmsweise den Radweg nicht benutzt habe, weil er sein Handy gesucht habe. Er habe sich wegen des verlorenen Handys in einer Ausnahmesituation befunden und zum Unfall sei es ausschließlich wegen eines Aufmerksamkeitsfehlers des PKW-Lenkers gekommen. Er sei beim Unfall auch verletzt worden.

 

Das ihm vorwerfbare Verschulden sei so gering, dass man es vernachlässigen könne und die Tat habe keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen. Es sei zwar zu einem Verkehrsunfall gekommen, welchen jedoch ausschließlich der PKW-Lenker verschuldet habe. Die Behörde habe die Strafmilderungsgründe nicht ausreichend berücksichtigt und es würde eine schriftliche Ermahnung ausreichen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit sein Fahrrad in Braunau auf dem Erlachweg im Bereich des dortigen Kinos. Er benutzte dabei die Fahrbahn und nicht den von der Fahrbahn getrennten und gekennzeichneten Radweg. Es kam zu einem Verkehrsunfall mit einem PKW-Lenker, weil dieser PKW-Lenker beim Linksabbiegen den Berufungswerber übersehen hatte, sodass die beiden Fahrzeuge zusammenstießen. Bei diesem Zusammenstoß wurde der Berufungswerber am Knie leicht verletzt und sein Fahrrad beschädigt. Beim PKW entstand lediglich ein geringfügiger Schaden an der Kennzeichenhalterung.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 68 Abs.1 StVO ist auf Straßen mit einer Radfahranlage mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen, wenn das Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigten Fahrtrichtung gemäß § 8a erlaubt ist.

 

5.2. Der Berufungswerber hat trotz des vorhandenen Radweges die Fahrbahn benützt, sodass er die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Der Berufungswerber hat nach seinen eigenen Angaben die Fahrbahn benutzt, um nach seinem Mobiltelefon zu suchen. Er hat damit die gegenständliche Übertretung bewusst in Kauf genommen, sodass sein Verschulden jedenfalls gegeben ist.

 

5.3. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres in Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Der Umstand, dass der Berufungswerber den Radweg bewusst nicht benutzt hat, schließt noch nicht aus, sein Verschulden als geringfügig anzusehen. Er hatte für sein Verhalten einen verständlichen Grund, nämlich die Suche nach seinem Mobiltelefon. Auch der Umstand, dass er zur Vorfallszeit erst ca. 16,5 Jahre alt war, ist bei der Beurteilung seines Verschuldens zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Unter Abwägung all dieser Umstände kann sein Verschulden noch als geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG angesehen werden.

 

Die Verwaltungsübertretung hat zwar letztlich zu einem Verkehrsunfall geführt, dabei wurde jedoch ausschließlich der Berufungswerber verletzt und das von ihm gelenkte Fahrrad beschädigt. Der Schaden bei seinem Unfallgegner, welcher den Unfall offenbar verschuldet hatte, ist hingegen vernachlässigbar gering. Die Übertretung des Berufungswerbers hat damit auch nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen.

 

Es liegen daher alle Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG vor, weshalb der Berufung in diesem Bereich stattgegeben werden konnte und von der Verhängung einer Strafe abzusehen war. Andererseits erscheint jedoch eine Ermahnung erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft zu einer genaueren Einhaltung der Verhaltensvorschriften für Radfahrer zu motivieren.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 


 

 

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