Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522093/3/Zo/Jo

Linz, 07.01.2009

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau H F, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. R S, G vom 15.09.2008, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 28.08.2008, Zl. Verk21-111-2008, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Einschränkung, wonach in 6 und 12 Monaten (26.02.2009 und 26.08.2009) alkoholrelevante Laborwerte (MCV, GammaGT und CDT) vorzulegen sind, aufgehoben wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG sowie § 14 Abs.2 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt die Lenkberechtigung der Berufungswerberin dahingehend eingeschränkt, dass sie in 6 und 12 Monaten, nämlich am 26.02. und 26.08.2009 alkoholrelevante Laborwerte (MCV, GammaGT und CDT) vorlegen müsse.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin aus, dass selbst die Behörde einräume, dass es keinen zwingenden Rückschluss auf ein auffälliges Alkoholkonsumverhalten gebe. Auch bei den verkehrspsychologischen Untersuchungen seien keine Anhaltspunkte für einen problematischen Bezug zu Alkohol festgestellt worden, lediglich im Hinblick auf den Schulbuslenkerausweis sei eine jährliche Kontrolle der alkoholrelevanten Laborwerte empfohlen worden. Im Übrigen sei die Forderung, dass die Werte genau am 26.02. und am 26.08.2009 vorgelegt werden müssen, nicht verständlich. Insgesamt sei die Auflage unberechtigt.

 

3. Der Bezirkshauptmann Freistadt von hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin verweigerte am 27.04.2008 um 01.20 Uhr die Durchführung des Alkotests (siehe dazu das Erkenntnis vom heutigen Tag zu Zl. VwSen-163532). Wegen dieses Alkodeliktes wurde ihr die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten entzogen und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie eines amtsärztlichen Gutachtens mittels Mandatsbescheid angeordnet. Die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 07.07.2008 kommt zusammengefasst zu der Beurteilung, dass die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen normal bis gut durchschnittlich ausgebildet sind und sich keine Anhaltspunkte auf einen generell problematischen Bezug zu Alkohol ergeben. Die Aussagen der Berufungswerberin waren schlüssig und widerspruchsfrei und auch der objektive Befund ergab keine Anhaltspunkte für ein normabweichendes Alkoholkonsumverhalten. Es besteht daher auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Der Verkehrspsychologe empfahl jedoch im Hinblick auf den Schulbuslenkerausweis wegen der erhöhten Verantwortlichkeit in den nächsten ein bis zwei Jahren eine regelmäßige Kontrolle (gemeint wohl des Alkoholkonsumverhaltens).

 

Die Laborwerte vom 03.07.2008 waren bezüglich CDT und GammaGT unauffällig, der MCV-Wert war geringfügig erhöht. Dazu führte auch die Amtsärztin in ihrem Gutachten aus, dass im Hinblick auf den normgerechten CDT und GammaGT-Wert auch eine andere Ursache als Alkoholkonsum in Frage kommen könne. Unter Berücksichtigung der Angaben in der verkehrspsychologischen Stellungnahme kam die Amtsärztin zum Schluss, dass eine Befristung der Lenkberechtigung für die Klasse B nicht notwendig sei, im Hinblick auf den Schulbuslenkerausweis empfahl die Amtsärztin aber vorerst die jährliche Kontrolle der alkoholrelevanten Laborwerte.

 

Im Berufungsverfahren legte die Berufungswerberin noch einen Arztbericht ihres Hausarztes vom 26.09.2008 vor, wobei diesmal ein normaler MCV-Wert festgestellt wurde. Als mögliche Ursache der MCV-Erhöhung im Juli 2008 könne der Folsäuremangel in Frage kommen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 14 Abs.2 FSG-GV haben Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 ‰ oder mehr oder Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG ist eine verkehrspsychologische Stellungnahme auch bei einer Verweigerung des Alkotests beizubringen.

 

5.2. Das von der Erstinstanz durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab keine Hinweise auf eine Alkoholabhängigkeit (§ 14 Abs.1 FSG-GV) oder auf einen gehäuften Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit (§ 14 Abs.5 FSG-GV). Bezüglich des erhöhten MCV-Wertes führte auch die Amtsärztin aus, dass dieser durchaus andere Gründe haben könne, was durch die ärztliche Stellungnahme vom 29.09.2008 bestätigt wurde. Auch die verkehrspsychologische Stellungnahme bestätigte der Berufungswerberin die ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Es besteht daher kein sachlicher Grund, ihre Lenkberechtigung einzuschränken.

 

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Empfehlung des Verkehrspsychologen, im Hinblick auf die erhöhte Verantwortung beim Lenken eines Schulbusses sei eine Überprüfung des Alkoholkonsumverhaltens notwendig, sachlich gerechtfertigt sei, so wäre diese Einschränkung jedenfalls nicht im Verfahren zur Wiederausfolgung der Lenkberechtigung nach Ablauf der Entzugsdauer durchzuführen, sondern allenfalls in einem Verfahren betreffend den Schulbuslenkerausweis der Berufungswerberin. Der Verkehrspsychologe bestätigte die Eignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B, weshalb Einschränkungen der Lenkberechtigung aufgrund der verkehrspsychologischen Stellungnahme nicht gerechtfertigt sind. Das Verfahren hat insgesamt keine nachvollziehbaren Beweisergebnisse erbracht, welche eine Einschränkung der Lenkberechtigung rechtfertigen könnten.

Es war daher der Berufung stattzugeben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 16,80 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 


 

 

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