Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100131/5/Gf/Kf

Linz, 30.10.1991

VwSen - 100131/5/Gf/Kf Linz, am 30.Oktober 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des V I, L; gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 6. September 1991, Zl. VerkR96-1880-1991/Hol, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen.

Der Berufungswerber ist schuldig, am 3. Juni 1991 die Verwaltungsübertretung des § 134 Abs.1 i.V.m. § 64 Abs.1 des Kraftfahrgesetzes, BGBl.Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 458/1990, dadurch begangen zu haben, daß er um 13.45 Uhr in Linz auf der Wiener Straße das Kraftfahrzeug gelenkt hat, ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein und wird hiefür mit einer Geldstrafe von 2.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, belegt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 200 S und zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 400 S, das sind insgesamt 600 S, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14. Juni 1991, Zl. VerkR/1880/1991, wurde über den Beschwerdeführer einerseits - weil er ein Kraftfahrzeug ohne gültige Lenkerberechtigung gelenkt hat - eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) und andererseits eine Geldstrafe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil er im Überholverbot ein anderes Kraftfahrzeug links überholt hat.

Nur gegen die Verhängung der Strafe wegen Fahrens ohne gültige Lenkerberechtigung hat der Beschwerdeführer Einspruch erhoben.

1.2. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 6. September 1991, Zl. VerkR96-1880-1991/Hol, wurde dieser Einspruch abgewiesen und über den Beschwerdeführer neuerlich eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt, weil er ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein.

Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 11. September 1991 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 16. September 1991 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. In ihrem Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der Beschwerdeführer bei der aufgrund seines vorschriftswidrigen Überholmanövers erfolgten Verkehrskontrolle lediglich einen rumänischen Führerschein habe vorweisen können, obwohl er bereits seit 2. Oktober 1991 seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe. Wenngleich er zwischenzeitlich bereits einen Antrag auf Ausstellung einer österreichischen Lenkerberechtigung gestellt haben mag, so ändere dies doch nichts daran, daß der Beschwerdeführer am Tag der Betretung, d.i. der 3. Juni 1991, noch seinen rumänischen Führerschein benutzt hat. Da das Lenken eines Kraftfahrzeuges im Bundesgebiet aufgrund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung aber nur solange zulässig wäre, als seit der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland nicht mehr als ein Jahr vergangen ist, sei der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 134 Abs. 1 i.V.m. § 64 Abs. 1 KFG zu bestrafen gewesen. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß dem Beschwerdeführer dann am 13. Juni 1991 eine österreichische Lenkerberechtigung ausgestellt wurde.

Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe seien ebensowenig wie Erschwerungsgründe hervorgekommen; hingegen seien das Ausmaß des Verschuldens, der Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit sowie die vom Beschwerdeführer selbst angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bei der Strafbemessung entsprechend berücksichtigt worden.

2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 3. Juni 1991 beim Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einem rumänischen Führerschein betreten worden zu sein, wendet jedoch ein, daß ihm erst am 13. Juni 1991 eine österreichische Lenkerberechtigung erteilt wurde, obwohl er bereits fünf bis sechs Monate vorher um deren Ausstellung ersucht habe. Außerdem sei ihm von der Bezirkshauptmannschaft Perg anläßlich seiner Antragstellung mitgeteilt worden, daß er seinen rumänischen Führerschein noch bis zur Ausstellung der österreichischen Lenkerberechtigung verwenden könne. Schließlich erscheine ihm die verhängte Strafe als zu hoch, weshalb der Beschwerdeführer in eventu deren Herabsetzung begehrt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg zu Zl. VerkR-1880-1991; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung überdies bloß dessen unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde behauptet wird, konnte gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 134 Abs. 1 i.V.m. § 64 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes, BGBl.Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 458/1990 (im folgenden: KFG), begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, der ein Kraftfahrzeug lenkt, ohne im Besitz einer von der zuständigen Behörde (§ 123 KFG) erteilten Lenkerberechtigung zu sein. Nach § 64 Abs. 5 KFG ist jedoch auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist.

4.2. Der Beschwerdeführer hat unbestritten seit dem 2. Oktober 1989 seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Die Berechtigung, ein Kraftfahrzeug aufgrund eines ausländischen Führerscheines zu lenken, ist damit am 2. Oktober 1990 erloschen. Wie aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt hervorgeht, hat der Beschwerdeführer erst am 14. Mai 1991 die Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung beantragt, die ihm auch am 13. Juni 1991 erteilt wurde. Wenn der Beschwerdeführer nun am 3. Juni 1991 beim Lenken eines Kraftfahrzeuges betreten wurde und dabei bloß seinen rumänischen Führerschein vorweisen konnte, so hat er damit den Tatbestand des § 134 Abs. 1 i.V.m. § 64 Abs. 1 KFG erfüllt.

4.3. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer zuvor einen Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung gestellt hat, vermag sein Verhalten weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen, im Gegenteil: Abgesehen davon, daß das bloße Erfüllen einer gesetzlichen Verpflichtung schon von vornherein nicht als ein Verhalten gewertet werden kann, an das allein schon deshalb eine Begünstigung geknüpft werden müßte (vgl. VwSen-100081 vom 22.8.1991), muß dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall noch zusätzlich zum Vorwurf gemacht werden, sich erst viel zu spät um die Legalisierung dieses rechtswidrigen Zustandes gekümmert zu haben. Selbst wenn nämlich - was jedoch, wie bereits vorhin festgestellt wurde, nicht der Fall ist - die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe bereits fünf bis sechs Monate vor dem 13. Juni 1991 (d.i. der Tag der Ausstellung der österreichischen Lenkerberechtigung), also zu Jahresbeginn 1991, die Erteilung der inländischen Lenkerberechtigung beantragt, zuträfe, wäre diese Antragstellung noch immer zu spät erfolgt; dies insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, daß der Antragsteller von vorherein auch eine entsprechende Bearbeitungszeit für sein Gesuch bei der Behörde in Rechnung stellen muß.

4.4. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, ihm sei anläßlich seiner Antragstellung am 14. Mai 1991 von der Behörde mitgeteilt worden, daß er seinen rumänischen Führerschein bis zur Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung weiterbenützen könnte, ändert - die Richtigkeit seines Vorbringens (die von der belangten Behörde im übrigen bestritten wird) unterstellt - nichts an seiner Strafbarkeit, weil sich einerseits von vornherein niemand auf die absolute Richtigkeit einer von der Behörde erteilten Auskunft verlassen darf (vgl. z.B. VwGH v. 18.1.1990, 89/16/0115) und andererseits jedermann verpflichtet ist, sich selbst über die für seinen Tätigkeitsbereich maßgeblichen Rechtsvorschriften zu informieren (vgl. z.B. VwGH v. 27.3.1990, 89/04/0226).

4.5. Beim Delikt des § 134 Abs. 1 i.V.m. § 64 Abs. 1 KFG handelt es sich um eine bloße Ordnungswidrigkeit, sodaß weil der Beschwerdeführer wie gezeigt nicht glaubhaft machen konnte, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft - die belangte Behörde aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 5 Abs. 1 Satz 2 VStG ohne weiteres vom Vorliegen eines zumindest fahrlässigen Verhaltens ausgehen konnte. Im Zuge der Strafbemessung hat die belangte Behörde weiters auch den Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie dessen selbst angegebene Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von 8.719 S, kein Vermögen, Sorgepflicht für zwei mj. Kinder) berücksichtigt. Wenn die belangte Behörde in Würdigung aller dieser Umstände eine Geldstrafe verhängt hat, die ohnedies nur ein Fünfzehntel der gesetzlichen Höchststrafe beträgt, so kann der unabhängige Verwaltungssenat auch nicht finden, daß dem angefochtenen Straferkenntnis insoweit Rechtswidrigkeit anzulasten ist, zumal der Beschwerdeführer gemäß § 54b Abs. 3 VStG die Möglichkeit hat, einen Aufschub oder die Bewilligung der Teilzahlung zu beantragen, wenn ihm die unverzügliche Zahlung der Strafe aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

4.6. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in erster Instanz in Höhe von 10% der verhängten Strafe, d.s. 200 S, und zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Strafe, d.s. 400 S, sohin insgesamt in Höhe von 600 S vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 30. Oktober 1991 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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