Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110877/13/Kl/Sta

Linz, 08.01.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn H E, V, vertreten durch H L Partner Rechtsanwälte GmbH, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8. Juli 2008, VerkGe96-81-1-2008,  wegen  Verwaltungsübertretungen  nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 2. Oktober 2008, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind 200 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8. Juli 2008, VerkGe96-81-1-2008, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in zwei Fällen von je 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von je 84 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs.1 Z5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 iVm

1. § 4 Abs.2 und § 25 Abs.1 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personen­verkehr und

2. § 42 Abs.2 Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung verhängt,

weil er als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer  der H E A-F Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in V, diese ist Inhaberin einer Konzession für das Taxi-Gewerbe mit 2 PKW im Standort S, einer Konzession für das Taxi-Gewerbe mit 4 PKW im Standort 4.. A, B .., einer Konzession für das Taxi-Gewerbe mit 2 PKW im Standort T, mit einer weiteren Betriebsstätte in L, einer Konzession für das Taxi-Gewerbe mit 5 PKW im Standort V, mit einer weiteren Betriebsstätte in S, einer Konzession für das Taxi-Gewerbe mit 2 PKW im Standort G, sowie einer Konzession für das Mietwagen-Gewerbe mit 1 PKW (Beförderung mit Personenkraftfahrzeugen) im Standort T, nicht dafür gesorgt hat, dass die Vorschriften des Gelegenheitsverkehrsgesetzes in Verbindung mit der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr bzw. mit der OÖ. Taxi- und Mietwagenbetriebsordnung eingehalten werden.

 

Am 16.03.2008 um 05.10 Uhr wurde Herr M A, geb. 01.08.1973, auf der Linzerstraße im Gemeindegebiet von Timelkam auf Höhe der Kreuzung mit der Zufahrtsstraße der Fa. E (Fahrtrichtung Vöcklabruck), als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen , welcher als Mietwagen zum Verkehr zugelassen ist, zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Dabei wurde Folgendes festgestellt:

1) Herr M wurde zum oben angeführten Zeitpunkt als Taxilenker im Fahrtdienst eingesetzt, obwohl dieser nicht im Besitze eines Taxilenkerausweises war. Im Fahrzeug wurden 5 Personen befördert, der Taxameter war eingeschaltet und schien ein Betrag von 7,40 Euro auf. Es handelte sich somit um eine Taxifahrt.

2) Im PKW war ein Taxameter eingebaut und schien ein Betrag von 7,40 Euro auf, obwohl die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen darf; insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und –leuchten, Fahrpreisanzeiger und des Wortes "TAXI" – letzteres auch als (Teil des) Firmenwortlaut(es) – nicht gestattet.

 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der Strafe beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich um eine Mietwagenfahrt gehandelt hätte, wobei sowohl der Name des Anrufers als auch die konkrete Fahrtstrecke und die Zahl der zu befördernden Personen bekannt waren. Es wurde am Telefon dem Kunden mitgeteilt, dass bei einer Beförderung von mehr als 4 Personen ein Betrag von 1 Euro pro gefahrenem Kilometer zuzüglich 15 % Nachtzuschlag und 15 % Mehrpersonenzuschlag ab 5 Personen zu entrichten sei. Der Fahrpreis wurde sohin im Vorhinein festgelegt. Der Fahrtauftrag wurde aus der Wohnung des Gewerbeinhabers an den sich auf einer Leerfahrt befindlichen A M weitergegeben. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen  sei auch als Mietwagen zum Verkehr zugelassen. Die Behörde sei von einem Taxameter ausgegangen, der aber ein Wegstreckenmesser samt Kreditkartenfunktion sei. Es sei bei der Bestellung des Mietwagens für die Fahrt ein zu entrichtender Preis pro Kilometer zuzüglich Zuschläge bekannt gegeben worden und von den Kunden entrichtet worden. Das Mietwagenfahrzeug sei auch nicht in einer mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise gekennzeichnet gewesen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2008, zu welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter geladen wurden und erschienen sind. Die belangte Behörde hat sich für die Verhandlung entschuldigt. Weiters wurden die Zeugen Insp. M S und A M geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass die H E A-F Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in V, als deren gewerberechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber eingetragen ist, am Standort T, im Besitz einer Konzession für das Taxigewerbe mit 2 PKW und für das Mietwagen-Gewerbe mit 1 PKW (Beförderung mit Personenkraftfahrzeugen) ist. Sie besitzt auch an weiteren Standorten noch Konzessionen für das Taxi-Gewerbe für eine verschiedene Anzahl von PKW's.

Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen , ein 9-sitziger Kleinbus der Marke Mercedes Veto, ist als Mietfahrzeug zugelassen und ist dies auch im Zulassungsschein eingetragen.

Für die verschiedenen Zweigstellen gibt es eine Telefonzentrale am Firmensitz in V, wo die Bestellungen entgegengenommen werden.

Am 16.3.2008 wurde von 5 Personen ein Taxi-Fahrzeug beim Unternehmen E zur Diskothek M in T bestellt und kam dorthin das Fahrzeug mit dem Kennzeichen , das von A M gelenkt wurde. Auf dem Fahrzeug befand sich an den Seiten die Aufschrift "E" bzw. "E". Dieses Fahrzeug wurde auf der Fahrt auf der Linzer Straße im Gemeindegebiet von Timelkam am 16.3.2008 um 05.10 Uhr angehalten und kontrolliert. Ein Dachschild bzw. eine Dachleuchte wies das Fahrzeug nicht auf. Allerdings war das Taxameter eingeschaltet, es war beleuchtet und es schien der Betrag von 7,40 Euro auf. Der Lenker des Fahrzeuges, A M, gab dazu an, dass es sich um eine Mietwagenfahrt handle. Der Lenker konnte keinen Taxilenkerausweis vorzeigen und ist nicht im Besitz eines Taxilenkerausweises. Die bei der Anhaltung befragten Fahrgäste gaben dem Kontrollorgan an, dass sie ein Taxi bestellt hätten. Das Kontrollorgan hat keinen Kilometerzähler im Fahrzeug  gesehen.

Der Fahrtauftrag wurde in der Telefonzentrale der Firma entgegengenommen und telefonisch an den Lenker weitergegeben. Konkret wie viele Personen abzuholen sind, wurde nicht gesagt. Jedenfalls wurden auch keine Namen der abzuholenden Personen von der Zentrale genannt. Ein vorausberechneter Fahrpreis wurde mit den Personen nicht vereinbart. Es steht den Personen auch frei, wohin sie wollen und kann dies bei Fahrtantritt auch geändert werden. Nach Beendigung der Fahrt ist der Lenker zur Zentrale nach Vöcklabruck zurückgefahren.

Zum Taxameter ist festzustellen, dass dieser auch als Wegstreckenmesser verwendet werden kann. Es wird dann pro gefahrener Kilometer und Zuschläge und Nacht und mehrere Personen der Preis ausgerechnet. Wird mit Kreditkarte bezahlt, gibt der Fahrer den errechneten Preis in den Drucker ein und wird der Beleg ausgedruckt und vom Kunden unterschrieben. Es wird dann mit der Kreditkartenfirma abgerechnet. Das Taxameter kann durch Knopfdruck auf den Wegstreckenmesser umgeschaltet werden bzw. umgekehrt.

Zum Zeitpunkt der Anhaltung und Kontrolle war das Taxameter eingeschaltet, beleuchtet und wies einen Fahrpreis von 7,40 Euro auf. Mit den Fahrgästen wurde im Voraus kein fester Fahrpreis vereinbart.

Beim genannten Fahrzeug wird nach den Aussagen des Lenkers – er fährt nur dieses Fahrzeug - insbesondere dann der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet, wenn ein oder mehrere Personen über das angegebene Ziel hinaus noch wo anders hinfahren wollen bzw. wenn das angegebene Fahrziel geändert wird.

 

4.2. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Gewerberegisterauskunft sowie auch aus den unwidersprüchlichen und glaubwürdigen Aussagen der einvernommenen Zeugen sowie auch aus den Aussagen des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung. Insbesondere gibt der Berufungswerber selbst an, dass eine genaue zu transportierende Personenanzahl nicht gesagt wurde und ein Fahrpreis nicht vereinbart wurde und es den Personen frei steht, wohin sie wollen und dies auch noch bei Fahrtantritt geändert werden kann. Den Anrufern wird lediglich ein Kilometerpreis und die jeweiligen Aufschläge genannt. Dies stimmt auch mit den Aussagen des einvernommenen Lenkers A M überein. Wenngleich sich dieser teilweise nicht mehr genau erinnern konnte, so ergaben sich im Wesentlichen gleichlautende Aussagen. Insbesondere gab dieser aber auch an, wann das Taxameter eingeschaltet wird bzw. dass ein solches funktionstüchtig im angegebenen Fahrzeug vorhanden ist. Auch schildert er glaubwürdig, dass für nicht vorausbestimmte Strecken oder bei geänderten Strecken dann das Taxameter eingeschaltet wird. Hingegen führt der Zeuge aber auch an, dass dann nicht der auf dem Fahrpreisanzeiger angegebene Fahrpreis verlangt wird, sondern nach gefahrenen Kilometern und Zuschlägen verrechnet wird. Aus der Aussage des einvernommenen Meldungslegers allerdings ist eindeutig ersichtlich, dass es sich zum Kontrollzeitpunkt um eine Taxifahrt gehandelt hat, weil auch ein Taxi von den Fahrgästen ausdrücklich bestellt wurde und weil der Fahrpreisanzeiger in Betrieb war und einen Preis zeigte.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelVerkG, BGBl. Nr. 112/1996 idF BGBl. I Nr. 153/2006, dürfen Konzessionen für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs.1) nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:

2. Für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen), unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe); oder

3. für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe) (Taxigewerbe).

 

Gemäß § 15 Abs.1 Z5 GelVerkG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer andere als die in Z1 bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

Gemäß § 15 Abs.6 GelVerkG ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt wurde.

 

Gemäß § 4 Abs.2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993 idF BGBl. II Nr. 165/2005, dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen. Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind.

Gemäß § 28 BO 1994 sind, soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Bundesgesetzen verwiesen wird, diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß § 25 Abs.1 BO 1994 sind Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs.1 Z6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes (gemäß § 28 somit § 15 Abs.1 Z5 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes) von der Behörde zu bestrafen.

 

Gemäß § 3 der Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung, LGBl. Nr. 94/2003, müssen Personenkraftwagen mit einem funktionierenden Wegstreckenmesser
(§ 24 Abs.2 KFG 1967) ausgerüstet sein.

Gemäß § 24 Abs.1 Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung müssen Taxifahrzeuge am Dach durch ein innen beleuchtbares, gut sichtbares Schild (mindestens 18 x 10 cm) mit der zumindest vorne wahrnehmbaren Aufschrift "TAXI" gekennzeichnet sein.

Gemäß § 26 Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung müssen in Gemeinden mit über 100.000 Einwohnern und in Gemeinden, für die verbindliche Tarife festgelegt wurden - Taxifahrzeuge mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein. Fahrpreisanzeiger müssen nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes in der jeweils geltenden Fassung geeicht sein.

Gemäß § 34 Abs.1 Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung müssen im Tarifgebiet Fahrpreisanzeiger, sofern die den Tarif festgelegte Verordnung nicht anderes bestimmt, während der Beförderung ununterbrochen eingeschaltet sein.

Gemäß § 42 Abs.2 Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung darf die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeuge nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen; insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und –leuchten, Fahrpreisanzeiger und des Wortes "TAXI" – letzteres auch als (Teil) des Firmenwortlaut(es) – nicht gestattet.

 

5.2. Auf Grund des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes ist zum Zeitpunkt der Anhaltung und Betretung von einer Taxifahrt auszugehen. Von den Fahrgästen wurde selbst gesagt, dass sei ein Taxi bestellt haben, vom Kontrollorgan wurde ein in Betrieb befindlicher Fahrpreisanzeiger mit Fahrpreisanzeige vorgefunden, von der Telefonzentrale, wo der Auftrag entgegengenommen und an den Lenker weitergegeben wurde, wurde keine genaue Personenanzahl an den Lenker weitergegeben, auch waren die Namen der Personen nicht bekannt und war auch der Zielort für sämtliche Personen nicht bestimmt. Auch wurde kein fester Fahrpreis errechnet und vereinbart. Es handelte sich daher um keinen geschlossenen Teilnehmerkreis und keine im Vorhinaus bestimmte festgelegte Fahrt. Es wurde daher mit dieser Fahrt nicht das Mietwagen-Gewerbe, sondern das Taxi-Gewerbe ausgeübt.

Der Lenker A M ist nicht im Besitz eines Taxilenkerausweises und wurde aber als Taxilenker im Fahrdienst verwendet.

Die H E A-F Gesellschaft m.b.H. ist am Standort T sowohl zur Ausübung des Mietwagengewerbes als auch des Taxigewerbes berechtigt, allerdings ist das am 16.3.2008 verwendete Fahrzeug  als Mietwagen zugelassen. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer hat daher der Berufungswerber die Tat verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, er hat daher den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung zum Faktum 1 erfüllt.

Es wurde aber auch zum Faktum 2 der objektive Tatbestand erfüllt. Das Fahrzeug  ist als Mietfahrzeug zugelassen. Es wurde zum Tatzeitpunkt aber ein Fahrpreisanzeiger verwendet, dieser war eingeschaltet und wies einen Betrag von 7,40 Euro auf. Das Fahrzeug war daher nicht eindeutig als Mietfahrzeug gekennzeichnet, weil ein Fahrpreisanzeiger verwendet wurde. Dies verstößt gegen § 42 Abs.2 Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung. Auf Grund dieses Umstandes war es auch möglich, dass von den Fahrgästen, die ein Taxifahrzeug bestellt hatten und in das genannte Fahrzeuge eingestiegen sind, dieses anstatt für ein Mietwagenfahrzeug als Taxifahrzeug gehalten wurde bzw. auf Grund des Fahrpreisanzeigers als Taxi angesehen wurde.

 

5.3. Der Berufungswerber hat die Verwaltungsübertretungen aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen zählen, fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Berufungswerber hat kein Vorbringen zu seiner Entlastung gemacht und keine Beweise namhaft gemacht bzw. Beweismittel genannt, die seiner Entlastung dienen. Es ist daher dem Berufungswerber die Glaubhaftmachung nicht gelungen. Es war daher auch vom Verschulden auszugehen.

 

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

 

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung mehrmalige rechtskräftige einschlägige Vorstrafen nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz als straferschwerend gewertet und strafmildernde Umstände nicht vorgefunden. Sie erachtete die Strafe erforderlich um den Berufungswerber von einer Tatbegehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse hat sie auf geschätztes Nettoeinkommen von 1.500 Euro monatlich, kein Vermögen und keine Sorgepflichten Bedacht genommen.

 

Im Grunde dieser Ausführungen kann nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde von dem ihr zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hätte. Vielmehr ist zum Unrechtsgehalt der Tat zu ergänzen, dass die vom Berufungswerber übertretenen Bestimmungen dazu dienen, die Ausübung besser kontrollieren zu können bzw. auch dem Kunden ermöglichen, zu erkennen, welches Gewerbe ausgeübt wird und so die entsprechenden Rechte wahren zu können. Es wurde daher jener Schutzzweck der Norm, nämlich Schutz der Kunden und Schutz des geordneten Wettbewerbs verletzt. Hinsichtlich der subjektiven Strafbemessungsgründe ist die belangte Behörde zu Recht von einschlägigen rechtskräftigen Vorstrafen des Berufungswerbers ausgegangen, welche einen straferschwerenden Grund darstellen. Ebenso waren keine Milderungsgründe vorhanden und wurden auch vom Berufungswerber nicht vorgebracht, auch traten sonst keine mildernden Umstände im Berufungsverfahren hervor. Auch war das Verschulden des Berufungswerbers im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen, nämlich dass zumindest eine grobe Sorgfaltsverletzung vorliegt. Dem Berufungswerber als Gewerbeausübenden kann zugemutet werden, dass er die Berufsausübungsvorschriften kennt und sich entsprechend diesen Vorschriften verhält. Jedenfalls ist ihm aber zumutbar, entsprechende Erkundigungen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Diese Sorgfaltspflichten hat aber der Berufungswerber außer Acht gelassen. Im Hinblick auf bereits einschlägige Vorstrafen ist daher jedenfalls grobe Sorgfaltswidrigkeit anzunehmen, wenn nicht sogar bedingter Vorsatz. Die belangte Behörde hat weiters die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers mangels Angaben durch den Berufungswerber geschätzt. Auch in der Berufung machte der Berufungswerber keine anderen Ausführungen. Es waren daher diese zu Grunde gelegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse, welche ohnehin als sehr bescheiden angenommen wurden, auch der nunmehrigen Strafbemessung zu Grunde zu legen. Im Hinblick auf den gesetzlichen Höchstrahmen ist die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich, nämlich nicht einmal 10 %, gelegen, und damit nicht überhöht. Sie ist hingegen erforderlich, um den Berufungswerber von einer weiteren einschlägigen Tatbegehung abzuhalten. Es waren daher die verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 200 Euro, festzusetzen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Taxi, Taxilenkerausweis, Abgrenzung von Mietwagengewerbe, eindeutige Kennzeichnung, Taxameter

 

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