Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163352/11/Zo/OM

Linz, 08.01.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H E, geb. , vom 04.05.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 25.03.2008, Zl.VerkR96-9525-2007, wegen mehrerer Übertretungen der Verordnung (EG) 561/2006 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.12.2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Hinsichtlich Punkt I. wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtenen Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 1.200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 240 Stunden) herabgesetzt.

 

II.                 Hinsichtlich Punkt II. wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das Straferkenntnis insoweit bestätigt.

Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) herabgesetzt.

 

III.              Hinsichtlich Punkt III. wird die Berufung sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch hinsichtlich der Strafhöhe abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

 

IV.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 223 Euro, für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber einen Kostenbeitrag in Höhe von 146 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der zu Punkt III. bestätigten Strafe).

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. bis III: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu IV.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes Vorgeworfen:

 

Tatort:   Gemeinde Kematen am Innbach, A8 bei km 24,950, Verkehrskontrollplatz Kematen, Fahrtrichtung Wels

Tatzeit:  30.08.2007, 07.54 Uhr

Fahrzeuge: Sattelzugfahrzeug, , Anhänger,

 

1. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen: Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgenden Tagen überschritten:

 

       von 13.08.2007, 14:54 bis 14.08.2007, 18:03, das sind 17 Stunden 49    Minuten

       von 15.08.2007, 05:09 bis 17.08.2007, 01:43, das sind 28 Stunden 39    Minuten

       von 17.08.2007, 11:08 bis 18.08.2007, 12:24, das sind 13 Stunden 06    Minuten

       von 20.08.2007, 06:31 bis 21.08.2007, 01:00, das sind 13 Stunden 47    Minuten

       von 21.08.2007, 10:58 bis 23.08.2007, 18:29, das sind 27 Stunden 43    Minuten

       von 26.08.2007, 22:52 bis 28.08.2007, 03:30, das sind 17 Stunden 12    Minuten

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

 

2. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen: Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen, des Absatzes 1 eingehalten werden. An folgenden Tagen wurde die Lenkpause nicht eingehalten:

 

             13.08.2007, Lenkzeit von 22.06 Uhr bis 14.08.2007, 08.20 Uhr,

das sind 10 Stunden 15 Minuten - keine Lenkpause

             15.08.2007, Lenkzeit von 05.09 Uhr bis 14.31 Uhr,

das sind 8 Stunden 05 Minuten - nur 40 Minuten Lenkpause

             15.08.2007, Lenkzeit von 19.30 Uhr bis 16.08.2007, 06.27 Uhr,

das sind 10 Stunden 36 Minuten - nur 22 Minuten Lenkpause.

             20.08.2007, Lenkzeit von 19.03 Uhr bis 21.08.2007, 01.00 Uhr,

das sind 5 Stunden 58 Minuten - keine Lenkpause

             21.08.2007, Lenkzeit von 10.58 Uhr bis 17.44 Uhr,

das sind 6 Stunden 09 Minuten - keine Lenkpause

             21.08.2007, Lenkzeit von 23.09 Uhr bis 22.08.2007, 10.12 Uhr,

das sind 10 Stunden 25 Minuten - nur 39 Minuten Lenkpause

             27.08.2007, Lenkzeit von 19.46 Uhr bis 28.8.2007, 03.30 Uhr,

das sind 7 Stunden 45 Minuten - keine Lenkpause

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 134 Abs. 1 KFG iVm. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

3. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen: Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Die Ruhezeit wurde an folgenden Tagen nicht eingehalten:

 

 

             Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 13.08.2007 um 14.54 Uhr.

Die Ruhezeit betrug nur 4 Stunden 37 Minuten.

             Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 15.08.2007 um 05.09 Uhr.

Die Ruhezeit betrug nur 2 Stunden 14 Minuten.

             Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 17.08.2007 um 11.08 Uhr.

Die Ruhezeit betrug nur 3 Stunden 44 Minuten.

             Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 20.08.2007 um 06.31 Uhr.

Die Ruhezeit betrug nur 5 Stunden 30 Minuten.

       Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 21.08.2007 um 10.58 Uhr.

Die Ruhezeit betrug nur 4 Stunden 22 Minuten.

             Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 26.08.2007 um 22.52 Uhr.

Die Ruhezeit betrug nur 3 Stunden 32 Minuten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 134 Abs. 1 KFG iVm. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

1.) 1.600,- Euro

320 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG

2.) 432,- Euro

86 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG

3.) 730,- Euro

146 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG

 

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er als Berufskraftfahrer keine andere Möglichkeit habe, als den Weisungen seines Arbeitgebers zu folgen. Wenn er sich weigere, würde er seine Arbeit verlieren. Aufgrund der überzogenen Arbeitszeiten habe er letztlich gekündigt. Er habe deshalb auch mit keiner Unterstützung seiner Firma zu rechnen. Die von der Erstinstanz verhängten Strafen seinen völlig überzogen und unmoralisch. Er forderte die Behörde auf, die Strafen und Kosten an seinen Arbeitgeber zu richten.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.12.2008.

 

4.1 Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 30.08.2007 um 07:54 Uhr das im Straferkenntnis angeführte Sattelzugfahrzeug auf der A8 bei Kilometer 24,950. Bei einer Kontrolle seiner Lenk- und Ruhezeiten wurde der von ihm verwendete digitale Tachograf ausgewertet, wobei Folgendes festgestellt wurde:

Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 13.08.2007 um 14:54 Uhr betrug die längste Ruhezeit nur 4 Stunden und 37 Minuten. Eine ausreichende Ruhezeit legte er erst am 14.08.2007 beginnend um 18:04 Uhr ein. In dieser Zeit betrug seine Gesamtlenkzeit 17 Stunden und 49 Minuten. In der Zeit vom 13.08.2007, 22:06 Uhr bis 14.08.2007, 08:20 Uhr legte er bei einer Lenkzeit von 10 Stunden und 15 Minuten keine Lenkpause ein.

 

Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 15.08.2007 um 05:09 Uhr betrug die längste zusammenhängende Ruhezeit nur 2 Stunden und 14 Minuten. Eine ausreichende Ruhezeit legte er erst wieder am 17.08.2007 um 01:44 Uhr ein. In diesem Zeitraum betrug die gesamte Lenkzeit 28 Stunden und 39 Minuten. Am 15.08.2007 von 05:09 Uhr bis 14:31 Uhr legte er bei einer Lenkzeit von 8 Stunden und 5 Minuten nur eine Lenkpause von 40 Minuten ein, in diesem Zeitraum gibt es aber eine weitere Unterbrechung von 16 Minuten. Von 19:30 Uhr bis 16.08.2007, 06:27 Uhr hielt er bei einer Lenkzeit von 10 Stunden und 36 Minuten nur eine Lenkpause von 22 Minuten ein.

 

Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 17.08.2007 um 11:08 Uhr betrug die Ruhezeit nur 3 Stunden und 44 Minuten. Die nächste ausreichende Ruhezeit hielt er erst am 18.08.2007 um 12:24 Uhr ein. In dieser Zeit betrug die Lenkzeit 13 Stunden und 6 Minuten.

 

Nach einer ausreichenden Wochenendruhe beginnt der nächste 24-Stunden-Zeitraum am 20.08.2007 um 06:31 Uhr, in diesem Zeitraum betrug die Ruhezeit nur 5 Stunden und 30 Minuten. Die Tageslenkzeit betrug in diesem Zeitraum 13 Stunden und 47 Minuten. Von 19:03 bis 21.08.2007, 01:00 Uhr hielt er bei einer Lenkzeit von 5 Stunden und 58 Minuten keine Lenkpause ein.

 

Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 21.08.2007 um 10:58 Uhr betrug die Ruhezeit nur 4 Stunden und 22 Minuten. Die nächste ausreichende Ruhezeit hielt er erst am 23.08.2007 um 18:30 Uhr ein. Bis zu diesem Zeitpunkt betrug die Lenkzeit 27 Stunden und 43 Minuten. Anzuführen ist, dass er in diesem Zeitraum eine Ruhezeit von zumindest 8 Stunden und 44 Minuten eingehalten hatte. Am 21.08.2007 von 10:58 Uhr bis 17:44 Uhr hielt er bei einer Lenkzeit von 6 Stunden und 9 Minuten keine Lenkpause ein, in der Zeit von 23:09 Uhr bis 22.08.2007, 10:12 Uhr hielt er bei einer Lenkzeit von 10 Stunden und 25 Minuten nur eine Lenkpause von 39 Minuten ein.

 

Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 26.08.2007 um 22:52 Uhr betrug die Ruhezeit nur 3 Stunden und 32 Minuten. Eine ausreichende Ruhezeit hielt er erst am 28.08.2007 um 03:30 Uhr ein, die Lenkzeit bis zu diesem Zeitpunkt betrug 17 Stunden und 12 Minuten. Am 27.08.2007 von 19:46 Uhr bis 28.08.2007, 03:30 Uhr hielt er bei einer Lenkzeit von 7 Stunden und 45 Minuten keine Lenkpause ein.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 min einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 min, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 min, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

5.2. Die oben angeführten Zeiten ergeben sich nachvollziehbar aus der Auswertung des digitalen Tachografen des Berufungswerbers. Er hat diese auch nicht bestritten. Er hat also die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Der Umstand, dass er von seinem Arbeitgeber entsprechende Fahrtaufträge erhalten hatte und dieser auch Druck auf ihn ausübte, kann ihn nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entschuldigen. Von einem Berufskraftfahrer muss verlangt werden, dass er seinen Arbeitgeber bei Überschreitungen der Lenkzeit oder Unterschreitungen der Ruhezeit darauf aufmerksam macht, dass er den jeweiligen Fahrtauftrag nicht ordnungsgemäß durchführen kann und notfalls die Durchführung der Fahrt auch verweigert. Selbst ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes stellt nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Entschuldigungsgrund dar. Dem Berufungswerber sind daher die Übertretungen auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für jede der vom Berufungswerber begangenen Übertretungen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5.000 Euro.

 

Bezüglich der Überschreitung der Lenkzeiten ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber in insgesamt 6 Fällen die Tageslenkzeit massiv überschritten hat, sodass von einem hohen Unrechtsgehalt auszugehen ist. Zu seinen Gunsten kann lediglich berücksichtigt werden, dass sich die besonders lange Tageslenkzeit von 21.08.2007 bis 23.08.2007 nur deshalb ergeben hat, weil er in diesem Zeitraum eine um 16 Minuten zu geringe Ruhezeit eingehalten hat. Selbst wenn diese Ruhezeit aber ausreichend gewesen wäre, hätte er auch hier Überschreitungen der Tageslenkzeit – wenn auch nicht in diesem Ausmaß – zu verantworten.

 

Auch bezüglich der Lenkpausen hat der Berufungswerber massive Überschreitungen zu verantworten. Er hat in insgesamt 7 Fällen keine ausreichenden Lenkpausen eingehalten, wobei er die erlaubte Lenkzeit von 4,5 Stunden teilweise massiv überschritten hat. Hier kann zu seinen Gunsten nur berücksichtigt werden, dass er in zwei Fällen zumindest eine Pause von 39 bzw. 40 Minuten eingehalten hat und damit die geforderte Pause zumindest annähernd erreicht hat.

 

Der Berufungswerber hat in insgesamt 6 Fällen die vorgeschriebene Ruhezeit ganz massiv unterschritten. Bezüglich dieser Unterschreitungen ergeben sich aus der Auswertung keinerlei Strafmilderungsgründe. Alle Unterschreitungen waren deutlich, in den meisten Fällen hat er nicht einmal die Hälfte der vorgeschriebenen Ruhezeit eingehalten.

 

Allgemein ist zur Strafbemessung festzuhalten, dass die vom Berufungswerber verletzten Bestimmungen der Verkehrssicherheit dienen. Übermüdete Lenker von schweren Kraftfahrzeugen stellen im Straßenverkehr ganz erhebliche Gefahrenquellen dar, weshalb der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten eine wesentliche Bedeutung zukommt. Unter Abwägung all dieser Umstände konnten die Strafen bezüglich der Tageslenkzeit und der Lenkpausen geringfügig herabgesetzt werden, bezüglich der Ruhezeiten war eine Herabsetzung aber nicht mehr möglich. Sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Überlegungen müssen für derart massive Überschreitungen deutlich spürbare Geldstrafen verhängt werden. Auch unter Berücksichtigung der eher ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.300 Euro bei keinen Angaben bezüglich Sorgepflichten oder Vermögen) sind Strafen in dieser Höhe notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Zu IV.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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