Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163416/5/Fra/Ka

Linz, 05.01.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn C A, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.6.2008, AZ: CSt 12333/08, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 30.4.2008, AZ: S 0012333/LZ/08 01, betreffend Übertretung der StVO 1960, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebrachte Berufung. Diese Behörde legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid weder eine 2.000  Euro übersteigende Geldstrafe noch eine primäre Freiheitsstrafe  verhängt wurde (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid), durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 2.7.2008 durch Hinterlegung beim Postamt L zugestellt. Die Berufung wurde per E-Mail am 18.7.2008 um 12.15 Uhr eingebracht.

 

2.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Die Berechnung dieser Frist ist gemäß § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 16.7.2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung jedoch erst – siehe oben – am 18.7.2008, sohin verspätet, eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

3.3. Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde dem Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 18.8.2008, VwSen-163416/2/Fra/Se, zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verspätungssachverhalt binnen vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu äußern. Der Bw teilte dem Oö. Verwaltungssenat per E-Mail am 15.9.2008 mit, dass er an Depressionen leide und deswegen seit längerer Zeit in ärztlicher Behandlung sei. Aus diesem Grunde verbringe er auch die meiste Zeit bei seiner Freundin  und komme nur gelegentlich in seine Wohnung. Es sei für ihn eine Überwindung, das Postfach auszuleeren und die Post durchzusehen. Auch für den Weg zum Postamt müsse er sich überwinden, und so sei auch die verspätete Abholung entstanden.

 

Mit diesem Vorbringen zeigt der Bw keinen Zustellmangel auf. Auch aus der Aktenlage ist ein solcher nicht ersichtlich. Es ist daher von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides zum dokumentierten Zeitpunkt auszugehen, woraus die spruchgemäße Entscheidung resultiert.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht durchzuführen, weil die Berufung zurückzuweisen war.

 

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

Das Vorbringen des Bw kann allenfalls zur Grundlage eines Wiedereinsetzungsantrages gemacht werden. Ein allfälliger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre bei der belangten Behörde einzubringen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

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