Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163517/2/Sch/Ps

Linz, 12.01.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H L, geb. am, W, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 25. August 2008, Zl. VerkR96-3486-2008, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 25. August 2008, Zl. VerkR96-3486-2008, wurden über Herrn H L wegen Verwaltungsübertretungen nach 1.  § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 2.  § 4 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen in der Höhe von 1.  250 Euro und 2.  200 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.  72 Stunden und 2.  56 Stunden, verhängt, weil er am 6. Jänner 2008 um 04.25 Uhr als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen in Obernberg am Inn, Ufer 35, am Parkplatz vor dem Club "D" nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, 1.  das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten habe und 2.  es unterlassen habe, die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten bzw. der Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist.

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 45 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Polizeiinspektion O am Inn ist laut entsprechender Polizeianzeige von einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in der Weise in Kenntnis gesetzt worden, dass der Eigentümer eines abgestellten Pkw frühmorgens im Bett liegend deshalb geweckt worden sei, da er vor seinem Haus ein Anstoßgeräusch gehört habe. Nach seinen Angaben sei ein unbekannter Fahrzeuglenker an seinem Fahrzeug angefahren. Allerdings hat der Genannte keine direkten Wahrnehmungen gemacht.

 

Von den einschreitenden Polizeibeamten wurden daher vorerst Ermittlungen gegen einen unbekannten Verursacher eingeleitet. Nach der Aktenlage etwa drei Monate nach dem Vorfall meldete sich der Unfallgeschädigte wiederum bei der Polizei und gab an, einen Zettel auf seinem Fahrzeug vorgefunden zu haben, wonach der Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen an das Fahrzeug des Genannten angefahren sei.

 

Dieser Fahrzeuglenker, der nunmehrige Berufungswerber, wurde mit dem Vorwurf konfrontiert und habe laut Polizeianzeige "nichts bestritten, vermutlich das Anfahren aber nicht bemerkt". Die Behörde hat hierauf eine Strafverfügung erlassen, in dem dagegen eingebrachten Einspruch stellt der Berufungswerber allerdings seine Täterschaft bereits in Abrede. In der Berufung gegen das angefochtene Straferkenntnis hat der Berufungswerber wiederum die Unfall­verursachung bestritten.

 

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Berufungswerber nun tatsächlich jener Fahrzeuglenker gewesen sein könnte, der an das Fahrzeug des Zweitbeteiligten angefahren ist und dort einen Sachschaden in Form einer beschädigten Stoßstange (das diesbezügliche Foto im Verfahrensakt ist nicht sehr aussagekräftig) verursacht hat. Nach der Beweislage kann ihm jedenfalls die Täterschaft nicht mit einer für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Wenngleich der Berufungswerber offenkundig bei der ersten Konfrontation mit dem Vorgang durch Polizeiorgane die Unfallmöglichkeit nicht ausgeschlossen hat, wurde von ihm in der Folge im Verwaltungsstrafverfahren dezidiert dieser Umstand in Abrede gestellt. Damit wäre es Sache der Verwaltungsstrafbehörde gewesen, durch entsprechende Beweismittel die Schadensverursachung, die ja bekanntlich Voraussetzung für die Verpflichtungen gemäß § 4 StVO 1960 ist, nachzuweisen. Angesichts der höchst dünnen "Beweislage" (richtig wohl: "Indizienlage") kann gegenständlich von einem solchen Nachweis nicht die Rede sein. Dementsprechend dürftig ist auch die Beweiswürdigung im angefochtenen Straferkenntnis ausgefallen: "Die hs. Behörde sieht die im Spruch angeführten Verwaltungs­übertretungen aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion O am I und des Gutachtens in objektiver Hinsicht als erwiesen an".

 

Der Unfall selbst wurde zwar möglicherweise von irgendeiner Person wahrgenommen, was eine Erklärung für den oben erwähnten Zettel an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges des Zweitbeteiligten wäre, die Identität dieser Person steht allerdings nicht fest, sodass naturgemäß auch keine Zeugenaussage vorliegen kann. Ein Zettel mit einem Fahrzeugkennzeichen kann aber ein solches Beweismittel nicht ersetzen. Die im Straferkenntnis als Beweismittel angeführte Polizeianzeige ist im Grunde genommen nur der Bericht über eine Unfallaufnahme und daher auch nicht entsprechend verwertbar. Zum verkehrstechnischen Gutachten, das von der Erstbehörde im Rahmen des Verfahrens eingeholt wurde, ist schließlich zu sagen, dass der Amtsach­verständige naturgemäß dort nur darauf eingehen konnte, ob der Unfall für den verursachenden Lenker bemerkbar war. Damit ist aber nicht ausgesagt, dass eben der Berufungswerber dieser Lenker war.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass der Berufungswerber als Schadensverursacher keineswegs mit Sicherheit feststeht, sodass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, seiner Anhalte- und Meldepflicht nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht nachgekommen zu sein, nicht aufrecht erhalten werden können.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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