Linz, 19.01.2009
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau A O, W, vertreten durch RA Dr. P F, T, vom 5. November 2008 gegen Punkt 1) des Straferkenntnisses des Polizeidirektors von W vom 21. Oktober 2008, 2-S-10.807/08, wegen Übertretung des FSG, aufgrund des Ergebnisses der am 12. Jänner 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses im Schuldspruch bestätigt, die Geldstrafe jedoch auf 726 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage herabgesetzt.
II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten erster Instanz ermäßigt sich auf 72,60 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.
Rechtsgrundlage:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG
zu II.: §§ 64f VStG
Entscheidungsgründe:
Zu I.:
1. Im Punkt 1) des oben bezeichneten Straferkenntnisses wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.4 Z1 FSG eine Geldstrafe von 800 Euro (14 Tagen EFS) verhängt, weil sie am 5. Juni 2008 um 10.10 Uhr in Wels, Toiflweg auf Höhe Haus Nr. , Fahrtrichtung Osten, das Kraftfahrzeug gelenkt habe, obwohl sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten für die betreffende Klasse gültigen Lenkberechtigung gewesen sei, da ihr die Lenkberechtigung von der BPD Wels seit 20. Mai 2008 rechtskräftig entzogen gewesen sei.
Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 80 Euro auferlegt.
2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).
Am 12. Jänner 2009 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Bw, ihres Rechtsvertreters RAA Mag. M H, des Vertreters der Erstinstanz K H und der Zeugen Meldungsleger BI R A und RI B W durchgeführt. Die Bw hatte zunächst auch gegen Punkt 3) des Straferkenntnisses berufen, die Berufung in der mündlichen Verhandlung jedoch zurückgezogen; Punkt 2) wurde nicht angefochten. Hinsichtlich der Berufung gegen Punkt 4) wurde die Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.7 VStG verbunden und ergeht eine gesonderte Berufungsentscheidung durch das zuständige Einzelmitglied. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung im Punkt 1) wurde verzichtet.
3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie habe beim Lenken des Pkw am 5. Juni 2008 unverschuldet keine Kenntnis davon gehabt, dass ihr die Lenkberechtigung entzogen gewesen sei. Sie habe den Bescheid erst am 9. Juni 2008 (Stempel auf dem Kuvert) zugestellt erhalten. Ihr sei am 21. Mai 2008 die Handtasche gestohlen worden, in der sich außer Ausweisen auch die Lenkberechtigung befunden habe – den Vorfall habe sie zur Anzeige gebracht – weshalb sie am 5. Juni 2008 den Bescheid nicht abholen habe können. Dazu legt sie eine Kopie des Kuverts des Entzugsbscheides mit dem handschriftlichen Vermerk "ist falsch – kein Ausweis" und dem Stempel "9. Juni 2008" und zur Berufung im Punkt 3) die Kopie ihres Behindertenausweises vor. Beantragt wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, eine mündliche Berufungsverhandlung, in eventu Absehen von der Bestrafung wegen Geringfügigkeit, in eventu die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 21 VStG.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und der Sachverhalt anhand der Aktenunterlagen erörtert wurde. Die Einvernahme der beiden Zeugen zu den Punkten 1) und 3) des Straferkenntnisses war nicht erforderlich. Die Berufung gegen Punkt 3) wurde zurückgezogen.
Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:
Die Bw lenkte am 5. Juni 2008 um 10.10 Uhr den Pkw im Stadtgebiet Wels auf dem Toiflweg und wurde auf Höhe des Hauses Nr. vom Ml angehalten, weil sie den Sicherheitsgurt nicht verwendete. Bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle gab die Bw auf die Frage nach Führerschein und Zulassungsschein an, die habe sie nicht mit, weil sie ihr gestohlen worden seien oder sie habe sie verloren. Eine Führerscheinanfrage des Ml ergab, dass der Bw mit Bescheid der BPD Wels vom 15. Mai 2008, 2-FE-857/2007, die Lenkberechtigung für die Klasse B entzogen worden war, wobei die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung am 20. Mai 2008 erfolgt war. Die Bw gab an, sie habe das nicht gewusst.
In der Berufungsverhandlung erklärt die Bw, sie habe zu diese Zeit ihre Eltern gepflegt, die in der Wohnung ihrer Tochter in Wels gewohnt hätten. Sie habe eine Benachrichtigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes der Polizei beim Postamt (V) im Postkasten gefunden, einen gelben Zettel, sie habe aber nicht auf eine Aktenzahl geschaut – "Polizei" sei für sie "Polizei". Am 21. Mai 2008 Vormittag sei sie im (für ihren Wohnsitz am Heimstättenring zuständigen) Postamt N gewesen und habe dort reklamiert, aber das Schriftstück dort nicht abholen können. Sie habe dort telefoniert und ihre Geldbörse mit allen Papieren liegenlassen; der Behindertenausweis, mit dem sie eine eingeschriebene Briefsendung ebenfalls abholen hätte können, sei zu dieser Zeit ebenfalls "verschwunden" gewesen.
Am 21. Mai 2008 habe sie einen Unfall gehabt und laut Haftbestätigung vom 30. Mai 2008 befand sie sich vom 21. Mai 2008, 15.15 Uhr, bis 30. Mai 2008, 9.40 Uhr, im Polizeianhaltezentrum Wels, Dragoner Straße 29. Da sie noch keine Gelegenheit gehabt habe, den hinterlegten Brief abzuholen, habe sie am 5. Juni 2008 um 10.10 Uhr bei der Anhaltung erstmals davon erfahren, dass ihre Lenkberechtigung bereits seit 20. Mai 2008 nicht mehr gültig sei. Für die für die Beendigung der Entziehung der Lenkberechtigung erforderliche FA-Stellungnahme habe sie kein Geld.
In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den – hier nicht zutreffenden – Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.
Da die Bw eine konkrete Ortsabwesenheit am 19. Mai 2008 nicht einmal behauptet hat – ihre Schilderungen in der Verhandlung über die damalige familiäre Situation und ihre Andeutungen über einen möglichen Aufenthalt in der Wohnung ihrer Tochter zur Pflege ihrer dort wohnenden Eltern waren grundsätzlicher Natur – und sie bereits am 21. Mai 2008 wegen der Benachrichtigung beim (allerdings nicht Hinterlegungs-)Postamt war, ist davon auszugehen, dass die Hinterlegung des Entziehungsbescheides am 20. Mai 2008 nach einem erfolglosen Zustellversuch am 19. Mai 2008 die Rechtswirkung der Zustellung am 20. Mai 2008 entfaltete. Dass die Bw am 21. Mai 2008 bei einem anderen Postamt war und dort nach eigenen Angaben ihre Papiere liegen ließ und ihr Behindertenausweis unauffindbar war, hat sie sich selbst zuzurechnen. Der Umstand, dass sie damit nicht in der Lage gewesen wäre, die eingeschriebene Briefsendung ausgefolgt zu erhalten, ist ihr zurechenbar. Wann sie letztlich den hinterlegten Entziehungsbescheid tatsächlich abgeholt hat, ist für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Tatvorwurfs irrelevant.
Tatsache ist, dass sie am 21. Mai 2008 Kenntnis von der Hinterlegung eines Schriftstückes mit der Aktenzahl 2-FE-857/07/Dr.K, Absender BPD Wels, hatte. Weiters ist Tatsache, dass ihr bekannt war, dass gegen sie seitens der BPD Wels bereits seit Dezember 2007 ein Verfahren betreffend ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anhängig war – der bescheidmäßigen Aufforderung gemäß § 24 Abs.4 FSG hatte sie Folge geleistet und auch die verlangte Stellungnahme des Augenfacharztes vorgelegt, nicht aber die ebenfalls verlangte Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie. Mit Schreiben der BPD W vom 19. Februar 2008 war sie ausdrücklich auf ihre Verpflichtung diesbezüglich und auch darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Nichtvorlage der FA-Stellungnahme eine Entziehung ihrer Lenkberechtigung zur Folge haben werde, und auch die Aktenzahl 2-FE-857/2007 musste ihr von ihr in diesem Zusammenhang zugestellten Schriftstücken geläufig sein. Damit war sie aber sehr wohl in der Lage, einen inhaltlichen Zusammenhang des am 20. Mai 2008 hinterlegten Briefes der BPD Wels mit dem Verfahren betreffend ihre Lenkberechtigung herzustellen, sodass ihre Verantwortung, für sie sei "Polizei" eben "Polizei" und mit Aktenzahlen kenne sie sich nicht aus, ins Leere geht. Es mag durchaus sein, dass jemand mangels Verfügbarkeit eines entsprechenden Identitätsnachweises für ihn hinterlegte Post nicht ausgefolgt erhält, jedoch gibt es durchaus kostengünstige Möglichkeiten, den Inhalt dieses Schriftstückes in Erfahrung zu bringen – abgesehen davon, dass sich die Bw durch ihr auffallend gleichgültiges Verhalten selbst jeglicher Rechtsmittelmöglichkeit begeben hat.
Tatsächlich wurde ihr mit dem am 20. Mai 2008 hinterlegten und damit zugestellten (und in Rechtskraft erwachsenen) Bescheid der BPD Wels vom 15. Mai 2008, 2-FE-857/2007, gemäß § 24 Abs.4 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur Beibringung des erforderlichen Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen, sie zur unverzüglichen Ablieferung ihres Führerscheines gemäß § 29 Abs.3 FSG aufgefordert und ihr im Fall des Besitzes einer ausländischen Lenkberechtigung gemäß § 30 Abs.1 FSG das Recht aberkannt, von dieser in Österreich Gebrauch zu machen und Kraftfahrzeuge in Österreich zu lenken. Für den Fall einer Berufung dagegen wurde dieser die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs.2 AVG aberkannt, dh die Bw war damit ab 20. Mai 2008 definitiv nicht mehr im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B.
Obwohl sie sich vom 21. bis 30. Mai 2008 im Gebäude der BPD W, D.. , also am Sitz der auch für das Führerscheinverfahren zuständigen Behörde, aufhielt, fragte sie dort nicht nach und lenkte schließlich am 5. Juni 2008, obwohl ihr bewusst sein musste, dass sie das Schriftstück immer noch nicht abgeholt hatte, den auf sie zugelassenen Pkw.
In der Berufungsverhandlung wurde geklärt, dass der Vermerk auf dem Kuvert des Entzugsbescheides, wonach dieser am 5. Juni 2008 (laut Bw aber erst nach dem ggst Vorfall) behoben worden sei, vom Postbeamten stammte und die handschriftliche Beifügung "ist falsch – kein Ausweis" von der Bw selbst geschrieben worden war. Der Stempel "9. Juni 2008" stellt keine Abholbestätigung, wie in der Berufung angeführt, dar, sondern nach drei Wochen wird die hinterlegte Sendung an den Absender rückübermittelt, das wäre am 9. Juni 2008 gewesen.
Damit ist in objektiver Hinsicht ohne jeden Zweifel davon auszugehen, dass die Bw am 5. Juni 2008 ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B gewesen zu sein. In subjektiver Hinsicht ist zu sagen, dass der Bw damit zwar kein vorsätzliches Handeln vorzuwerfen ist, sie jedoch insofern Fahrlässigkeit zu verantworten hat, als sie durch das Nichtabholen des hinterlegten Schriftstückes, egal aus welchem Grund, nicht entschuldigt ist. Sie hätte anhand des auf der Benachrichtigung über die Hinterlegung angeführten Aktenzeichens den Zusammenhang mit dem für den Fall der Nichtvorlage der ausständigen FA-Stellungnahme angekündigten Entziehung der Lenkberechtigung erkennen und geeignete Nachforschungen diesbezüglich, insbesondere durch Erkundigung bei der BPD Wels, anstellen müssen, bevor sie sich erneut zum Lenken ihres Pkw entschlossen hat – noch dazu, wenn die Bw die geforderte FA-Stellungnahme aus welchen Überlegungen immer bislang nicht vorgelegt hatte. Dass Schriftstücke einer Behörde ernst zu nehmen sind und ihr Ignorieren in der Regel nachteilige Folgen hat, hätte der Bw trotz ihrer auch in der Berufungsverhandlung deutlich zum Ausdruck gebrachten chaotischen und gleichgültigen Einstellung bewusst sein müssen.
Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates hat die Bw daher den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihr die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.
Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 37 Abs.1 FSG von 36 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht. Gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.
Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtene Straferkenntnisses – zutreffend – mildernd gewertet, dass über die Bw keine rechtskräftigen Vormerkungen wegen gleicher Übertretungen aufscheinen, und die von der Bw selbst am 7. August 2008 angegebenen finanziellen Verhältnisse, nämlich ein monatliches Einkommen von 700 Euro bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten, berücksichtigt.
Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates spricht nichts gegen die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe, zumal zugunsten der Bw von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Eine Anwendung des § 20 VStG scheidet aber aus, weil die Bw den Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht für sich in Anspruch nehmen kann und ein Vorliegen sonstiger Milderungsgründe nicht einmal behauptet wurde, sodass von einem "beträchtlichen Überwiegen von Milderungs- über Erschwerungsgründe" als Voraussetzung für ein Unterschreiten der Mindeststrafe nicht die Rede sein kann. Ebensowenig vermag der Unabhängige Verwaltungssenat ein geringfügiges Verschulden der Bw im Sinne des § 21 VStG zu erkennen, zumal die Bw, wie bereits ausgeführt, in Kenntnis des Verfahrens betreffend ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, der bislang nicht beigebrachten FA-Stellungnahme und der Ankündigung der Entziehung der Lenkberechtigung für diesen Fall den ihr durch Hinterlegung zugestellten Bescheid am Vorfallstag weder abgeholt noch diesbezüglich an geeigneter Stelle nachgefragt hatte. Das völlige Ignorieren der Hinterlegung mit dem geschilderten Hintergrundwissen ist nicht mehr als bloß geringfügig einzustufen, sodass sich die Bw die Unkenntnis des Inhalts des ihr zugestellten Bescheides selbst zuzuschreiben hat – ein Bescheidadressat hat es nicht in der Hand, den Zeitpunkt einer Bescheidzustellung selbst zu bestimmen und nach seinem Willen hinauszuzögern. Damit bleibt kein Raum für ein Absehen von der Strafe oder die Erteilung einer Ermahnung.
Die nunmehr verhängte Geldstrafe stellt die gesetzliche Mindeststrafe dar, während die ebenfalls herabgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe niedrig bemessen wurde. Die Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Es steht der Bw frei, um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
zu II.:
Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw dessen Entfall ist gesetzlich begründet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
Lenken ohne LB – Unkenntnis von Entziehung verschuldet -> Bestätigung, aber Strafherabsetzung