Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163698/6/Fra/RSt

Linz, 13.01.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schön) über die Berufung der Frau D B-W, L, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.11.2008, VerkR96-30484-2008/U, betreffend Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.400 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen festgesetzt.

 

II.     Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 140 Euro (10 % der neubemessenen Strafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 2.200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) verhängt, weil sie am 20.7.2008 um 22.40 Uhr im Gemeindegebiet von Traun auf dem Hauptplatz, von etwa Höhe Nr. 1 (Galerie Cafe) zurück, quer über die Kremstalstraße bis auf Höhe Hauptplatz Nr.    , das KFZ, polizeiliches Kennzeichen    , gelenkt hat, wobei sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat (Alkoholisierungsgrad: 1,09 mg/l Aag).

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden hat (§ 51c zweiter Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

I.3.1. Die Bw bezeichnet ihr Rechtsmittel als "Einspruch gegen die Höhe und Länge des Schuldspruches" und verweist darauf, dass sie für einen schwerbehinderten Sohn Unterhalt zu zahlen hat und weiters für eine Tochter sorgepflichtig ist. Die Bw legte dem Rechtsmittel auch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice sowie eine Unterhaltsvereinbarung bei.

 

Der Oö. Verwaltungssenat teilte der Bw mit Schreiben vom 4. Dezember 2008, VwSen-163698/2/Fra/Se (zugestellt am 5.12.2008) mit, dass es sich bei dem oa. Rechtsmittel dem Tenor nach um eine Berufung gegen das Strafausmaß handelt, zumal gegen den Tatvorwurf keine Argumente vorgebracht werden und ersuchte die Bw um Klarstellung binnen zwei Wochen, ob sie mit ihrem Rechtsmittel eine Herabsetzung der Strafe bezwecken will und/oder auch mit dem Tatvorwurf nicht einverstanden ist. Die Bw wurde auch darauf hingewiesen, dass, sollte sie die Frist unbenützt verstreichen lassen, von einer Berufung gegen das Strafausmaß ausgegangen wird. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist beim Oö. Verwaltungssenat keine Stellungnahme der Bw eingelangt, weshalb dieser von einer Berufung gegen das Strafausmaß ausgeht.

 

I.3.2. Da sich die Berufung gegen das Strafausmaß richtet, der Schuldspruch sohin in Rechtskraft erwachsen ist, war zu überprüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung dieser in Betracht kommt.

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebe für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Für die Herabsetzung der Strafe waren für den Oö. Verwaltungssenat zwei Faktoren maßgebend: Einerseits die triste soziale und wirtschaftliche Situation der Bw und andererseits der Wegfall einer einschlägigen Vormerkung. Im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass die Bw derzeit arbeitslos und für einen Sohn unterhaltspflichtig ist. Weiters hat sie für eine Tochter, welche derzeit die HTL, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in W, besucht, die Heimkosten zu bezahlen.

 

Die belangte Behörde hat zwei einschlägige Vormerkungen als erschwerend gewertet. Da in der Zwischenzeit eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahre 2003 im Sinne des § 55 Abs.1 VStG als getilgt zu gelten hat, ist dies im zweiten Rechtsgang zu berücksichtigen. Daraus resultiert, dass nur mehr eine einschlägige Vormerkung als straferschwerend zu werten war. Auch dieser Umstand wirkt sich strafmildernd aus.

 

Eine weitere Herabsetzung der Strafe war aus folgenden Gründen nicht vertretbar:

 

Einerseits ist auf den hohen Unrechtsgehalt von "Alkoholdelikten" hinzuweisen. Dieser liegt im hohen Potential der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen. Der Bw wies einen extrem hohen Alkoholisierungsgrad von 1,09 mg/l AAG auf und verursachte einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Durch das Lenken von Kraftfahrzeugen im alkoholisierten Zustand wird die Verkehrssicherheit massiv gefährdet und es ist daher zum Schutze der Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechende strenge Bestrafung geboten, um eben die Allgemeinheit entsprechend zu sensibilisieren. Unter dem Aspekt der Spezialprävention ist festzustellen, dass das Gesetz für die gegenständliche Übertretung einen Strafrahmen von 1.162 Euro bis 5.813 Euro vorsieht. Die einschlägige Vormerkung wurde mit einer Strafe von 1.700 Euro sanktioniert. Da diese Strafe die Bw nicht davon abhalten konnte, wieder einschlägig gegen die oa. Norm zu verstoßen, konnte eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Gemäß § 54b VStG kann die Behörde einen Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Strafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung bewilligen. Ein diesbezüglicher Antrag wäre gegebenenfalls bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einzubringen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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