Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100133/2/Kl/Rl

Linz, 26.09.1991

VwSen - 100133/2/Kl/Rl Linz, am 26.September 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des W H, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J L und Dr. E W, gegen die im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 13. August 1991, VerkR96/1841/1991/Mi/St, festgesetzte Strafhöhe zu Recht erkannt:

I. Die Berufung gegen das Strafausmaß wird abgewiesen und die im angefochtenen Straferkenntnis festgesetzte Strafe mit der Maßgabe bestätigt, daß die Rechtsgrundlage "§ 134 Abs.1 KFG 1967" zu lauten hat.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

II. Als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens sind 500 S binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Nach fristgerechtem Einspruch des rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten gegen eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 13. Juni 1991, VerkR96/1841/1991, wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet, in welchem der Beschuldigte seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Einkommen von 9.000 S bis 10.000 S, keine Sorgepflichten, keine größeren Vermögenswerte) bekanntgab.

1.2. Mit Straferkenntnis vom 13. August 1991, VerkR96/1841/1991/Mi/St, hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 2.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil der Beschuldigte am 13. März 1991 um 7.30 Uhr den mit Wandschotter beladenen LKW auf der S Straße auf Höhe des Hauses Nr.x stadteinwärts gelenkt hat, wobei er sich vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges, soweit ihm dies zumutbar gewesen ist, insofern nicht davon überzeugt hat, daß dessen Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften, nämlich dem § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967, entspricht, als durch die Beladung das höchste zulässige Gesamtgewicht des Kraftwagens von 22.000 kg um 4.800 kg überschritten wurde. Der Ausspruch wurde damit begründet, daß als Verschulden Fahrlässigkeit genüge und im übrigen die Strafe unter Bedachtnahme auf § 19 VStG festgesetzt wurde.

2. In der fristgerechten Berufung richtet sich der Beschuldigte gegen die festgesetzte Strafhöhe und begründet dies im wesentlichen damit, daß unter Bedachtnahme auf die Einkommensverhältnisse (er ist erst seit kurzer Zeit als Kraftfahrer tätig und bezieht nur ein bescheidenes Einkommen) und auf die innere Tatseite (die Beiziehung einer fachkundigen Person war praktisch undurchführbar und eine Waage im konkreten Fall nicht zur Verfügung) mit einer Geldstrafe von 1.000 S das Auslangen hätte gefunden werden können.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf Einsicht genommen und den unter Punkt 1 genannten Sachverhalt festgestellt. Anläßlich der Aktenvorlage teilte die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf als belangte Behörde mit, daß bei der Verhängung der Geldstrafe auf die Bestimmung des § 19 VStG Bedacht genommen wurde und diese im übrigen schuldangemessen erscheint.

4. Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und in der Berufung eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen.

5. Zur Berufung gegen das Strafausmaß hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Aus den Schriftsätzen des Beschuldigten ist zu entnehmen, daß er erst seit kurzem als Kraftfahrer berufstätig ist, ein monatliches Einkommen von 9.000 S bis 10.000 S bezieht, keine Sorgepflichten hat, keine größeren Vermögenswerte besitzt und Verpflichtungen aus einem Autokauf und der Einrichtung der Wohnung zu erfüllen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG hat die belangte Behörde zu Recht die genannten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung der Geldstrafe berücksichtigt. Weiters hat sie die Erschwerungs- und Milderungsgründe abgewogen, indem sie dem Beschuldigten zwar die verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit zugute hielt, aber als erschwerend das Ausmaß der Überladung des LKW wertete. Zutreffend entspricht die gegenständliche Überladung von 4,8 Tonnen etwa einem Fünftel des höchstzulässigen Gesamtgewichtes (bzw. einen noch höheren Anteil der Nutzlast) und ist daher als erhebliche Überschreitung der gesetzlichen Gewichtsgrenzen anzusehen. Auch kann der Umstand, daß der Beschuldigte erst seit kurzer Zeit Berufskraftfahrer ist, nicht entschuldigen, vielmehr muß bzw. kann gerade bei berufsmäßigen Lastkraftfahrzeuglenkern die (bereits im Rahmen der entsprechenden Lenkerberechtigung geforderte) Kenntnis über das unterschiedliche spezifische Gewicht der zu befördernden Materialien - danach wiegen insbesondere Sand und Schotter besonders schwer - erwartet werden. Schon die mangelnde Sorgfalt hinsichtlich der Informationsbeschaffung gilt als Verschulden, wobei wegen des Ausmaßes der Überschreitung der Gewichtsgrenzen von keinem geringfügigen Versehen gesprochen werden kann.

Schließlich ist unter Anwendung des § 19 Abs.1 VStG nach dem Schutzzweck der Norm durch die hohe Überladung von fast 5 Tonnen die Verkehrssicherheit - insbesondere im Hinblick auf die übrigen Straßenbenützer - in erheblichem Maß gefährdet, sodaß auch aus diesem Gesichtspunkt das festgesetzte Strafausmaß gerechtfertigt erscheint. Es wurde dem Beschuldigten aus diesem Grund schließlich die Weiterfahrt untersagt.

Im übrigen ist angesichts des in § 134 Abs.1 KFG festgelegten Strafrahmens bis zu 30.000 S die tatsächlich verhängte Strafe von 2.500 S im untersten Bereich angesiedelt und kann daher aus den dargelegten Gesichtspunkten nicht als überhöht sondern als milde angesehen werden. Es war daher die verhängte Strafe spruchgemäß zu bestätigen.

6. Eine Spruchänderung mußte vorgenommen werden, da § 101 KFG ein Teil der Übertretungsnormen, der nunmehr genannte § 134 Abs.1 KFG aber die entsprechende Strafnorm ist.

7. Die Kostenentscheidung ist in den im Spruch zitierten Gesetzesstellen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben se Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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